EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22012D0140

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 309 vom 8.11.2012, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/140(2)/oj

8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 140/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Bereich des Sports auszuweiten.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

„a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden ‚Agentur‘) und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz, die mit Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (4) eingesetzt wurden.

b)

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c)

Infolge von Buchstabe b beteiligen sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat der Agentur und werden an der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.

d)

Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Begriffe, die sich auf ihre in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung enthaltenen öffentlichen Stellen beziehen, bezeichnen zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.

e)

Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in den EFTA-Staaten in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.

f)

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

g)

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

h)

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

i)

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

j)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen.

2.

Die Überschrift von Artikel 4 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend) erhält folgende Fassung:

„Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.

(2)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(3)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.“

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Top