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Document 22012D0140
Decision of the EEA Joint Committee No 140/2012 of 13 July 2012 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2012 vom 13. Juli 2012 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
ABl. L 309 vom 8.11.2012, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21994A0103(32) | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 2 | ||
Modifies | 21994A0103(32) | Ersetzung | Artikel 4 Titel |
8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/23 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 140/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
(3) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Bereich des Sports auszuweiten. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(5) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:
|
2. |
Die Überschrift von Artikel 4 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend) erhält folgende Fassung: „Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (5).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.
(2) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(3) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.
(4) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.“
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.