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Document 22011D0093

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2011 vom 20. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 262 vom 6.10.2011, p. 65–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/93(2)/oj

    6.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 262/65


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 93/2011

    vom 20. Juli 2011

    zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert.

    (2)

    Der Beschluss 2011/389/EU der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen einzufügen.

    (3)

    Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Einklang mit Anpassung be Unterabsatz 1 unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang XX des Abkommens die Zahlen für die Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern vorgelegt. Diese Zahlen wurden anhand der Zahlen zu den historischen Luftverkehrsemissionen, die im Beschluss des Gemeinsamen EWR–Ausschusses Nr. 87/2011 vom 1. Juli 2011 festgelegt sind, berechnet, indem dieselben Prozentsätze angewandt wurden wie bei der Berechnung der EU–weiten Zahlen für die Gesamtmenge der Zertifikate, für die zu versteigernden Zertifikate, die Zertifikate in der Sonderreserve und die kostenfreien Zertifikate.

    (4)

    Nach der genannten Anpassung beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuss über die EWR-weiten Zahlen für die Gesamtmenge der Zertifikate, die Zahl der zu versteigernden Zertifikate, die Zahl der Zertifikate in der Sonderreserve und die Zahl der kostenfreien Zertifikate, indem er die entsprechenden Zahlen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern zu den in den Artikeln 1 bis 4 des Beschlusses 2011/389/EU der Kommission genannten EU-weiten Zahlen hinzufügt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apb (Beschluss 2011/149/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „21apc

    32011 D 0389: Beschluss 2011/389/EU der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 13).

    Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

    a)

    In Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

    ‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 1 885 617.

    Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 214 777 670.‘

    b)

    In Artikel 1 Absatz 2 werden die folgenden Absätze angefügt:

    ‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich ab auf 1 846 738.

    Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 210 349 264.‘

    c)

    In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

    ‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 282 843.

    Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 32 216 651.‘

    d)

    In Artikel 2 Absatz 2 werden die folgenden Absätze angefügt:

    ‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 277 011.

    Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 31 552 390.‘

    e)

    In Artikel 3 werden die folgenden Absätze angefügt:

    ‚Die Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern beläuft sich auf 443 216.

    Die EWR-weite Gesamtmenge der Zertifikate in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG beläuft sich auf 50 483 824.‘

    f)

    In Artikel 4 Absatz 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

    ‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 1 602 774.

    Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 182 561 019.‘

    g)

    In Artikel 4 Absatz 2 werden die folgenden Absätze angefügt:

    ‚Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 1 514 325.

    Die EWR–weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 172 486 396.‘ “

    Artikel 2

    Der Wortlaut des Beschlusses 2011/389/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 21. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2011.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Kurt JÄGER


    (1)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

    (2)  ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 13.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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