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Document 22011D0083(01)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

ABl. L 262 vom 6.10.2011, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/83(2)/oj

6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/54


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 83/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XVI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2010 vom 29. Januar 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1150/2009 der Kommission vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß den Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (4) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1177: Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64)“.

2.

Unter Nummer 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32007 L 0066: Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31)“.

3.

Unter Nummer 5 (Richtlinie 89/665/EWG des Rates) erhält der Text von Anpassung b folgende Fassung:

„Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf ‚Artikel 234 EG-Vertrag‘ in Artikel 2 Absatz 9 durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“

4.

Unter Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 L 0066: Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31)“.

5.

Unter Nummer 5a (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) erhält der Text von Anpassung b folgende Fassung:

„Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf ‚Artikel 234 EG-Vertrag‘ in Artikel 2 Absatz 9 durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“

6.

Unter Nummer 5a wird der Text der Anpassungen c und d (Richtlinie 92/13/EWG des Rates) und der Anlage 14 (EINZELSTAATLICHE BEHÖRDEN, AN DIE ANTRÄGE AUF SCHLICHTUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 9 GERICHTET WERDEN KÖNNEN) gestrichen.

7.

Unter Nummer 6c (Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 R 1150: Verordnung (EG) Nr. 1150/2009 der Kommission vom 10. November 2009 (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 3)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1150/2009 und (EG) Nr. 1177/2009 sowie der Richtlinie 2007/66/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 101 vom 22.4.2010, S. 24.

(2)  ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64.

(4)  ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31.

(5)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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