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Document 22011D0076

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

    ABl. L 262 vom 6.10.2011, p. 33–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/76(2)/oj

    6.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 262/33


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 76/2011

    vom 1. Juli 2011

    zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

    (2)

    Das Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2010 vom 2. Juli 2010 (2) geändert.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3), berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (4) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (5) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (6)

    Der Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (7)

    Der Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (7) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (8)

    Der Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (9)

    Der Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (9) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (10)

    Der Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (10) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (11)

    Der Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (11) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (12)

    Der Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (12) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (13)

    Der Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (13) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (14)

    Der Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (14) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (15)

    Der Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (15) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (16)

    Der Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (16) sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (17)

    Der Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (17), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (18)

    Der Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) genannten Personen sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (19)

    Die Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (19), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (20)

    Die Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (20), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (21)

    Die Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (21), sollte in das Abkommen aufgenommen werden.

    (22)

    Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, sollte Protokoll 37 auf die mit Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzte Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgedehnt und Anhang VI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Kommission und ihren Ausschüssen geändert werden.

    (23)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (22) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte.

    (24)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (23) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem gestrichen werden sollte.

    (25)

    Alle Rechtsakte unter der Rubrik „Rechtsakte, denen die Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen“ und „Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen“ sind überholt und sind daher aus dem Abkommen gestrichen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang VI des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Der Text von Nummer 5 („Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“) von Protokoll 37 (Liste nach Artikel 101) zum Abkommen soll wie folgt geändert werden:

    „Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)“.

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, und der Verordnungen (EG) Nr. 987/2009 und (EG) Nr. 988/2009, der Beschlüsse Nr. A1, A2, E1, F1, H1, H2, P1, S1, S2, S3, U1, U2 und U3 sowie der Empfehlungen Nr. P1, U1 und U2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (24).

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Kurt JÄGER


    (1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 34.

    (2)  ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 46.

    (3)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

    (4)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.

    (5)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

    (6)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1.

    (7)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5.

    (8)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.

    (9)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11.

    (10)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13.

    (11)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17.

    (12)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21.

    (13)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23.

    (14)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26.

    (15)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40.

    (16)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42.

    (17)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43.

    (18)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45.

    (19)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47.

    (20)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49.

    (21)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51.

    (22)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

    (23)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

    (24)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


    ANHANG

    Der Text von Anhang VI des Abkommens erhält folgende Fassung:

    „EINLEITUNG

    Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

    Präambeln,

    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,

    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,

    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,

    so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

    SEKTORALE ANPASSUNGEN

    I.

    Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 gelten als ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, neben seiner Bedeutung in den einschlägigen EG-Rechtsakten auch Island, Liechtenstein und Norwegen.

    II.

    Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang für die Zwecke dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses und des Fachausschusses für Datenverarbeitung dieser Verwaltungskommission nach den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über.

    I.   ALLGEMEINE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT

    RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

    1.

    32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1, und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch:

    32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43).

    Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollen für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepasst werden:

    a)

    In Artikel 87 Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ‚Für Liechtenstein gilt Artikel 65 Absatz 2 und Absatz 3 spätestens ab 1. Mai 2012.‘

    b)

    In Anhang I Ziffer I wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND

    Unterhaltsvorschüsse nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007

    LIECHTENSTEIN

    Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 21. Juni 1989 in seiner geänderten Fassung

    NORWEGEN

    Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern nach dem Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 17. Februar 1989 Nr. 2‘.

    c)

    In Anhang I Ziffer II wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND

    Pauschale zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten nach dem Gesetz über Adoptionsbeihilfen Nr. 152/2006

    NORWEGEN

    Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes nach dem norwegischen Versicherungsschutzgesetz

    Pauschale, zahlbar bei der Adoption, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz‘.

    d)

    In Anhang II wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND — DÄNEMARK

    Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

    ISLAND — FINNLAND

    Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

    ISLAND — SCHWEDEN

    Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

    ISLAND — NORWEGEN

    Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

    NORWEGEN — DÄNEMARK

    Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

    NORWEGEN — FINNLAND

    Artikel 7 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten für die Rückreise in den Wohnstaat erhöht)

    NORWEGEN — SCHWEDEN

    Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 (betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die die Kosten der Rückreise in den Wohnstaat erhöht).‘

    e)

    In Anhang III wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND

    NORWEGEN‘.

    f)

    In Anhang IV wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND

    LIECHTENSTEIN‘.

    g)

    In Anhang VIII Teil 1 wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND

    Alle Anträge auf Altersrente nach dem Grundsystem und dem System der festgelegten Leistungen für Staatsbedienstete

    LIECHTENSTEIN

    Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem gesetzlichen Rentensystem und alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach betrieblichen Systemen, sofern die Regelungen der jeweiligen Rentenkasse keine Bestimmungen über Kürzungen enthalten

    NORWEGEN

    Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IX genannten Renten‘.

    h)

    In Anhang VIII Teil 2 wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND

    Betriebliche Altersrenten

    LIECHTENSTEIN

    Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrenten nach betrieblichen Systemen‘.

    i)

    In Anhang IX Ziffer I wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND

    Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997‘.

    j)

    In Anhang IX Ziffer II wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND

    Invalidenrente in Form von Grundrente, Rentenergänzung und altersbezogener Rentenergänzung nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007

    Invalidenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997

    NORWEGEN

    Norwegische Rente für Menschen mit Behinderung, auch bei Umwandlung in eine Altersrente bei Erreichen des Renteneintrittsalters, und alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die auf den Renteneinkünften der verstorbenen Person gründen‘.

    k)

    In Anhang X wird Folgendes angefügt:

    ‚LIECHTENSTEIN

    a)

    Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geänderten Fassung)

    b)

    Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geänderten Fassung)

    c)

    Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geänderten Fassung)

    NORWEGEN

    a)

    Garantierte Mindestergänzungen zur Rente für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz

    b)

    Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten‘.

    l)

    In Anhang XI wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND

    1.

    a)

    Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen.

    b)

    Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.

    2.

    Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der ergänzenden Rentensysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.

    LIECHTENSTEIN

    1.

    Pflichtversicherung nach der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung und mögliche Befreiungen:

    a)

    Die Rechtsvorschriften der liechtensteinischen Krankenpflegeversicherung gelten für die folgenden Personen, die nicht in Liechtenstein wohnen:

    i)

    Personen, die den Rechtsvorschriften Liechtensteins nach Titel II der Verordnung unterliegen;

    ii)

    Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung Liechtenstein die Kosten der Leistungen trägt;

    iii)

    Personen, die von Liechtenstein Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten;

    iv)

    Familienangehörige der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder einer beschäftigten oder selbständig erwerbstätigen Person, die in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist;

    v)

    Familienangehörige der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in Liechtenstein wohnt und in der liechtensteinischen Krankenversicherung versichert ist.

    Als Familienangehörige sind dabei diejenigen Personen anzusehen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats als Familienangehörige gelten.

    b)

    Unter Buchstabe a genannte Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn und solange sie in Österreich wohnen und nachweisen können, dass sie dort Anspruch auf eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung haben. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, außer im Falle des Wechsels des Arbeitgebers.

    Dieser Antrag

    i)

    muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Versicherungspflicht in Liechtenstein eingereicht werden; wird der Antrag in gerechtfertigten Fällen nach Ablauf dieser Frist eingereicht, tritt die Befreiung mit Beginn der Versicherungspflicht in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im EWR bereits in Österreich versichert sind, gelten als von der liechtensteinischen Versicherungspflicht befreit;

    ii)

    gilt für alle Familienangehörigen, die in demselben Staat wohnen.

    2.

    Personen, die in Liechtenstein arbeiten, aber nicht wohnen, und die wie auch ihre Familienangehörigen nach Nummer 1 Buchstabe b in ihrem Wohnsitzstaat einen gesetzlichen oder gleichwertigen Versicherungsschutz haben, kommen während ihres Aufenthalts in Liechtenstein in den Genuss der Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.

    3.

    Bei Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in Liechtenstein trägt der zuständige Versicherer alle in Rechnung gestellten Kosten.

    4.

    Unterliegt eine Person, für die nach Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten, bezüglich der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Abkommens ist, so werden die Kosten für diese Sachleistungen für Nichtberufsunfälle gleichermaßen zwischen dem liechtensteinischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger geteilt, sofern ein Anspruch auf Sachleistungen von beiden Trägern besteht. Der liechtensteinische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten trägt alle Kosten im Falle eines Berufsunfalls, eines Unfalls von oder zu der Arbeitsstätte oder einer Berufskrankheit, auch wenn ein Anspruch auf Leistungen von einem Krankenversicherungsträger im Wohnsitzstaat besteht.

    NORWEGEN

    1.

    Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.

    2.

    Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte. Unbeschadet Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erhält in gleicher Weise eine Person, die in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte, wenn diese Person sich im Elternurlaub nach dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.

    3.

    a)

    Ungeachtet des Artikels 6 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, und unterliegen den gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Altersgrenzen.

    b)

    Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.”.

    MODALITÄTEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT UND AN DEM FACHAUSSCHUSS FÜR DATENVERARBEITUNG SOWIE DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION NACH ARTIKEL 101 DES ABKOMMENS:

    Island, Liechtenstein und Norwegen können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie zu den Sitzungen des Fachausschusses für Datenverarbeitung und des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden.

    2.

    32009 R 0987: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

    Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sollen für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepasst werden:

    a)

    In Anhang 1 wird Folgendes angefügt:

    ‚ISLAND — DÄNEMARK

    Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

    ISLAND — LUXEMBURG

    Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit

    ISLAND — FINNLAND

    Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

    ISLAND — SCHWEDEN

    Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

    ISLAND — NORWEGEN

    Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

    NORWEGEN — DÄNEMARK

    Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

    NORWEGEN — LUXEMBURG

    Artikel 2 bis 4 der Vereinbarung vom 19. März 1998 über die Erstattung von Kosten im Bereich der sozialen Sicherheit

    NORWEGEN — NIEDERLANDE

    Abkommen vom 23. Januar 2007 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72

    NORWEGEN — PORTUGAL

    Vereinbarung vom 24. November 2000 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen nach diesen Verordnungen

    NORWEGEN — FINNLAND

    Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

    NORWEGEN — SCHWEDEN

    Artikel 15 des Nordischen Übereinkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattungen nach den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

    NORWEGEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Briefwechsel vom 20. März 1997 und vom 3. April 1997 zu Artikel 36 Absatz 3 und 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)‘.

    b)

    In Anhang 3 wird Folgendes angefügt:

    ‚NORWEGEN‘.

    c)

    In Anhang 5 wird Folgendes angefügt:

    ‚LIECHTENSTEIN

    NORWEGEN‘.

    RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

    3.1.

    32010 D 0424(01): Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1).

    3.2.

    32010 D 0424(02): Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5).

    4.1.

    32010 D 0424(03): Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9).

    5.1.

    32010 D 0424(04): Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).

    6.1.

    32010 D 0424(05): Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13).

    6.2.

    32010 D 0424(06): Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17).

    7.1.

    32010 D 0424(07): Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21).

    8.1.

    32010 D 0424(08): Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23).

    8.2.

    32010 D 0424(09): Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26).

    Der Beschluss Nr. S2 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Ungeachtet der Nummer 3.3.2 des Anhangs des Beschlusses haben die EFTA-Staaten die Möglichkeit, auf den von ihnen ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarten die europäischen Sterne zu verwenden.

    8.3.

    32010 D 0424(10): Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40).

    9.1.

    32010 D 0424(11): Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42).

    9.2.

    32010 D 0424(12): Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43).

    9.3.

    32010 D 0424(13): Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45).

    RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

    10.1.

    32010 H 0424(01): Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 47).

    11.1.

    32010 H 0424(02): Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49).

    11.2.

    32010 H 0424(03): Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).

    II.   WAHRUNG ERGÄNZENDER RENTENANSPRÜCHE

    RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

    12.

    398 L 0049: Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46).“


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