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Document 22010D0098

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2010 vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 48–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/98(3)/oj

    16.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/48


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 98/2010

    vom 1. Oktober 2010

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

    (4)

    Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens erhält der Text von Nummer 18 (Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission) folgende Fassung:

    32009 R 0637: Die Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

    In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 1. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2010.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Stefán Haukur JÓHANNESSON


    (1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 11.

    (2)  ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10.

    (3)  ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 3.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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