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Document 22010D0098
Decision of the EEA Joint Committee No 98/2010 of 1 October 2010 amending Annex I (Veterinary and phytosanitary matters) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2010 vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2010 vom 1. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 48–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21994A0103(51) | Ersetzung | Kapitel III Teil 2 Nummer 18 Text | 01/11/2010 |
16.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/48 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 98/2010
vom 1. Oktober 2010
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 wird die Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(4) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens erhält der Text von Nummer 18 (Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission) folgende Fassung:
„32009 R 0637: Die Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10) ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen sie in das Abkommen übernommen wurden.“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2010.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Stefán Haukur JÓHANNESSON
(1) ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 11.
(2) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10.
(3) ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 3.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.