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Document 22010D0093

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2010 vom 2. Juli 2010 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 277 vom 21.10.2010, p. 47–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/93(2)/oj

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/47


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 93/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Mit Entscheidung 2009/544/EG wird die Entscheidung 2002/739/EG der Kommission (11) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(12)

Mit Entscheidung 2009/563/EG wird die Entscheidung 2002/231/EG der Kommission (12) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(13)

Mit Entscheidung 2009/564/EG wird die Entscheidung 2005/338/EG der Kommission (13) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(14)

Mit Entscheidung 2009/567/EG wird die Entscheidung 1999/178/EG der Kommission (14), geändert durch die Entscheidung 2002/372/EG (15), aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(15)

Mit Entscheidung 2009/568/EG wird die Entscheidung 2001/405/EG der Kommission (16) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(16)

Mit Entscheidung 2009/578/EG wird die Entscheidung 2003/287/EG der Kommission (17) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(17)

Mit Entscheidung 2009/598/EG wird die Entscheidung 2002/740/EG der Kommission (18) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(18)

Mit Entscheidung 2009/607/EG wird die Entscheidung 2002/272/EG der Kommission (19) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 2y (Entscheidung 2007/506/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„2z.

32009 D 0543: Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27)“.

2.

Der Text von Nummer 2v (Entscheidung 2002/739/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0544: Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39)“.

3.

Der Text von Nummer 2g (Entscheidung 2002/231/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0563: Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27)“.

4.

Der Text von Nummer 2p (Entscheidung 2005/338/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0564: Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36)“.

5.

Der Text von Nummer 2f (Entscheidung 2002/371/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0567: Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70)“.

6.

Der Text von Nummer 2i (Entscheidung 2001/405/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0568: Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87)“.

7.

Der Text von Nummer 2m (Entscheidung 2003/287/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0578: Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57)“.

8.

Der Text von Nummer 2w (Entscheidung 2002/740/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0598: Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65)“.

9.

Der Text von Nummer 2k (Entscheidung 2002/272/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0607: Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/543/EG, 2009/544/EG, 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/567/EG, 2009/568/EG, 2009/578/EG, 2009/598/EG und 2009/607/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (20).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 23.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27.

(3)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39.

(4)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27.

(5)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36.

(6)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70.

(7)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87.

(8)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57.

(9)  ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65.

(10)  ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21.

(11)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

(12)  ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50.

(13)  ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 67.

(14)  ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 21.

(15)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29.

(16)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.

(17)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 82.

(18)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

(19)  ABl. L 94 vom 11.4.2002, S. 13.

(20)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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