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Document 22010D0062
Decision of the EEA Joint Committee No 62/2010 of 11 June 2010 amending Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2010 vom 11. Juni 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
ABl. L 244 vom 16.9.2010, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 21994A0103(52) | Ersetzung | Kapitel I Nummer 45i Text | 12/06/2010 | |
Modifies | 21994A0103(52) | Ersetzung | Kapitel I Nummer 45l Text | 12/06/2010 | |
Modifies | 21994A0103(52) | Ersetzung | Kapitel I Nummer 45q Text | 12/06/2010 |
16.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/8 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 62/2010
vom 11. Juni 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2009 vom 24. April 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Mit der Richtlinie 2009/62/EG wird die Richtlinie 93/94/EWG des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(6) |
Mit der Richtlinie 2009/79/EG wird die Richtlinie 93/32/EWG des Rates (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(7) |
Mit der Richtlinie 2009/80/EG wird die Richtlinie 93/29/EWG des Rates (7) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 45i (Richtlinie 93/29/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: „32009 L 0080: Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 16).“ |
2. |
Der Text von Nummer 45l (Richtlinie 93/32/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: „32009 L 0079: Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29).“ |
3. |
Der Text von Nummer 45q (Richtlinie 93/94/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: „32009 L 0062: Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/62/EG, 2009/79/EG und 2009/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 20.
(2) ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20.
(3) ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 29.
(4) ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 16.
(5) ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83.
(6) ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28.
(7) ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1.
(8) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.