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Document 22010D0044

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2010 vom 30. April 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 181 vom 15.7.2010, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/44(2)/oj

    15.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/12


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 44/2010

    vom 30. April 2010

    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

    (2)

    Die Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Mit der Richtlinie 2009/64/EG wird die Richtlinie 75/322/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Text von Nummer 7 (Richtlinie 75/322/EWG des Rates) wird gestrichen.

    2.

    Nach Nummer 30 (Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

    „31.

    32009 L 0064: Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

    In Anhang I Nummer 5.2 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

    ‚IS für Island; FL für Liechtenstein; 16 für Norwegen‘ “

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2009/64/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 30. April 2010.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Alan SEATTER


    (1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 17.

    (2)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 1.

    (3)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 28.

    (4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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