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Document 22010D0004

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2010 vom 29. Januar 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

ABl. L 101 vom 22.4.2010, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/4(2)/oj

22.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 4/2010

vom 29. Januar 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2009/163/EG der Kommission vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Entscheidung 1999/217/EG in Bezug auf das Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Richtlinie 2009/54/EG wird die Richtlinie 80/777/EWG des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 26 (Richtlinie 80/777/EWG des Rates) wird gestrichen.

2.

Unter Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 D 0163: Entscheidung 2009/163/EG der Kommission vom 26. Februar 2009 (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 41)“.

3.

Nach Nummer 54zzzzc (Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„54zzzzd.

32009 L 0054: Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/54/EG und der Entscheidung 2009/163/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 14.

(2)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.

(3)  ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 41.

(4)  ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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