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Document 22009D0040

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2009 vom 17. März 2009 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 130 vom 28.5.2009, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/40(2)/oj

    28.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 130/36


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 40/2009

    vom 17. März 2009

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2008 vom 1. Februar 2008 (1) geändert.

    (2)

    Es empfiehlt sich, die Empfehlung 2008/C 111/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (2) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Artikel 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird nach Absatz 7 folgender Absatz eingefügt:

    „(8)

    Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft:

    32008 H 0506(01): Empfehlung 2008/C 111/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 17. März 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Alan SEATTER


    (1)  ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 38.

    (2)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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