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Document 22009D0025

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2009 vom 17. März 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 130 vom 28.5.2009, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/25(2)/oj

28.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 25/2009

vom 17. März 2009

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2008 vom 6. Juni 2008 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2008/83/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Entscheidung 2008/462/EG der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Freistellung Bulgariens, der Slowakei und des Vereinigten Königreichs von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich Galega orientalis Lam. (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird unter Nummer 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32008 L 0083: Richtlinie 2008/83/EG der Kommission vom 13. August 2008 (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 55)“

2.

In Teil 2 wird nach Nummer 51 (Entscheidung 2007/853/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„52.

32008 L 0062: Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13)“

3.

Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ wird nach Nummer 77 (Entscheidung 2007/321/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„78.

32008 D 0462: Entscheidung 2008/462/EG der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Freistellung Bulgariens, der Slowakei und des Vereinigten Königreichs von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich Galega orientalis Lam. (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 33)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/62/EG und 2008/83/EG sowie der Entscheidung 2008/462/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 19.

(2)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13.

(3)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 55.

(4)  ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 33.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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