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Document 22008D0128

    2008/128/EG: Beschluss Nr. 1/2008 des Interimsausschusses EG-Montenegro vom 22. Januar 2008 über seine Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Unterausschüsse EG-Montenegro

    ABl. L 43 vom 19.2.2008, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/128(1)/oj

    19.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 43/16


    BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES INTERIMSAUSSCHUSSES EG-MONTENEGRO

    vom 22. Januar 2008

    über seine Geschäftsordnung einschließlich des Mandats und des Systems der Unterausschüsse EG-Montenegro

    (2008/128/EG)

    DER INTERIMSAUSSCHUSS EG-MONTENEGRO —

    gestützt auf das am 15. Oktober 2007 unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1) (nachstehend „Interimsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 44 —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Vorsitz

    Der Vorsitz im Interimsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) im Namen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) und einem Vertreter der Regierung Montenegros geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Sitzung des Interimsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

    Artikel 2

    Sitzungen

    Der Interimsausschuss tritt einmal jährlich nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien in Brüssel oder in Podgorica zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen des Interimsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien einberufen werden.

    Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.

    Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Interimsausschusses nicht öffentlich.

    Artikel 3

    Delegationen

    Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

    Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (EIB) kann als Beobachter an den Sitzungen des Interimsausschusses teilnehmen, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die EIB betreffen.

    Der Interimsausschuss kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

    Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden über die Sitzungen des Interimsausschusses unterrichtet.

    Artikel 4

    Sekretariat

    Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter Montenegros nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Interimsausschusses wahr.

    Artikel 5

    Schriftverkehr

    Alle an den Vorsitzenden des Interimsausschusses gerichteten Schreiben und alle Schreiben des Vorsitzenden sind den beiden Sekretären zu übermitteln. Die beiden Sekretäre sorgen gegebenenfalls dafür, dass die Schreiben an die Vertreter ihrer Vertragspartei im Interimsausschuss weitergeleitet werden.

    Artikel 6

    Tagesordnung

    (1)   Der Vorsitzende und die Sekretäre stellen für jede Sitzung spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf.

    Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag den Sekretären spätestens 21 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

    Die Tagesordnung wird vom Interimsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

    (2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

    Artikel 7

    Protokoll

    Über jede Sitzung des Interimsausschusses wird von der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen aufzuführen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung wird der Protokollentwurf dem Interimsausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und in je einer Originalausfertigung von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 5 genannten Empfängern übermittelt.

    Artikel 8

    Beratungen

    Der Interimsausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

    Zwischen den Sitzungen kann der Interimsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses im Sinne des Artikels 45 des Interimsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Interimsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt.

    Die Beschlüsse des Interimsausschusses werden von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, andere vom Interimsausschuss angenommene Rechtsakte zu veröffentlichen.

    Artikel 9

    Sprachen

    Die Amtssprachen des Interimsausschusses sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Interimsausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

    Artikel 10

    Kosten

    Die Gemeinschaft und Montenegro tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Interimsausschusses und der Unterausschüsse entstehen.

    Die Kosten für den Dolmetscherdienst, die Übersetzung und die Vervielfältigung von Unterlagen in den Sitzungen sowie die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

    Artikel 11

    Unterausschüsse

    Das Mandat und das System der Unterausschüsse, die eingesetzt werden, um den Interimsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, sind im Anhang festgelegt.

    Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird von den beiden Vertragsparteien nach Artikel 1 abwechselnd geführt.

    Die Unterausschüsse unterstehen dem Interimsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Interimsausschuss aussprechen.

    Der Interimsausschuss kann beschließen, bestehende Unterausschüsse aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Unterausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2008.

    Im Namen des Interimsausschusses

    Der Vorsitzende

    P. MIREL


    (1)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 2.


    ANHANG

    MANDAT UND SYSTEM DER UNTERAUSSCHÜSSE EG-MONTENEGRO

    1.   Zusammensetzung und Vorsitz

    Die Unterausschüsse setzen sich nach Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung aus Vertretern der Europäischen Kommission und Vertretern der Regierung Montenegros zusammen. Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird nach Artikel 1 der Geschäftsordnung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt. Die Mitgliedstaaten werden über die Unterausschusssitzungen unterrichtet.

    2.   Sekretariat

    Die Sekretariatsgeschäfte jedes Unterausschusses werden von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten Montenegros gemeinsam wahrgenommen.

    Alle die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären der betreffenden Unterausschüsse zu übermitteln.

    3.   Sitzungen

    Die Unterausschüsse treten einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen. Termin und Ort der Unterausschusssitzungen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

    Mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien können die Unterausschüsse Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

    4.   Themen

    Die Unterausschüsse erörtern die zu behandelnden Themen nach dem unter Nummer 7 angegebenen System multidisziplinärer Unterausschüsse. In allen einschlägigen Bereichen werden die Durchführung des Interimsabkommens, die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft, die Vorbereitung auf die Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und die Fortschritte bei der Angleichung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften bewertet. Die Unterausschüsse prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor.

    Die Unterausschüsse dienen auch als Foren, in denen der gemeinschaftliche Besitzstand näher erläutert wird; zudem überprüfen sie die Fortschritte, die Montenegro im Einklang mit den im Interimsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat.

    5.   Protokoll

    Über jede Unterausschusssitzung wird innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung ein Protokollentwurf erstellt. Nach der Annahme durch die beiden Vertragsparteien übermitteln die Sekretäre des Unterausschusses den Sekretären des Interimsausschusses eine Kopie des Protokolls.

    6.   Öffentlichkeit

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen der Unterausschüsse nicht öffentlich.

    7.   System der Unterausschüsse

    1.

    Unterausschuss „Handel, Industrie, Zoll, Steuern und Zusammenarbeit mit anderen Bewerberländern“ (Artikel 3, 4 bis 8, 19 bis 33, 42 und 53 des Interimsabkommens)

    2.

    Unterausschuss „Landwirtschaft und Fischerei“ (Artikel 9, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 10 und 13, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 14, 15 und 18 des Interimsabkommens)

    3.

    Unterausschuss „Binnenmarkt und Wettbewerb“ (Artikel 36 und 37, Artikel 38 mit Protokoll Nr. 4 sowie Artikel 39, 40 und 41 des Interimsabkommens)

    4.

    Unterausschuss „Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik“ (Artikel 35 und Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b des Interimsabkommens)

    5.

    Unterausschuss „Verkehr“ (Artikel 34 des Interimsabkommens).


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