Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22008D0120

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

    ABl. L 339 vom 18.12.2008, p. 111–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/120(2)/oj

    18.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 339/111


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 120/2008

    vom 7. November 2008

    zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2007 vom 8. Juni 2007 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

    (4)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 68/2001 (4), (EG) Nr. 70/2001 (5) und (EG) Nr. 2204/2002 (6) der Kommission, die in das Abkommen aufgenommen wurden, sind außer Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Text der Nummern 1d (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission), 1f (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission), 1g (Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission) und 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) und die dazugehörigen Überschriften werden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gestrichen.

    2.

    Nach Nummer 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

    „Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Forschung, Entwicklung, Innovation, Umweltschutz, regionale Investitionen, Frauen als Unternehmerinnen, Beschäftigung und Ausbildung

    1j.

    32008 R 0800: Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

    b)

    Die Bezugnahme auf die ‚Artikel 87 und 88 EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf die ‚Artikel 61 und 62 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

    c)

    Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

    d)

    Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a EWR-Abkommen‘ ersetzt.

    e)

    Die Bezugnahme auf ‚Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag‘ wird durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c EWR-Abkommen‘ ersetzt.

    f)

    Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf ‚Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag‘ durch die Bezugnahme auf ‚Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes‘ ersetzt.

    g)

    Die Worte ‚mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar‘ werden durch die Worte ‚mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar‘ ersetzt.

    h)

    Das Wort ‚Kommission‘ wird durch die Worte ‚nach Artikel 62 EWR-Abkommen zuständige Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

    i)

    Das Wort ‚Gemeinschaftsregister‘ wird durch die Worte ‚Register im Geltungsbereich des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

    j)

    Die Worte ‚in Anhang I EG-Vertrag genannten‘ werden durch die Worte ‚in der Anlage zu diesem Anhang genannten und unter das EWR-Abkommen fallenden‘ ersetzt.

    k)

    Die Worte ‚Fördermittel der Gemeinschaft‘ werden durch die Worte ‚Fördermittel der Gemeinschaft oder des EWR‘ ersetzt.

    l)

    Verweise auf Gemeinschaftsvorschriften bedeuten nicht, dass die EFTA-Staaten zur Einhaltung von Gemeinschaftsvorschriften verpflichtet sind, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind.“

    3.

    In der Überschrift der Anlage wird die Bezugnahme auf „Nummer 1f Buchstabe g“ durch die Bezugnahme auf „Nummer 1j Buchstabe j“ ersetzt.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (7).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


    (1)  ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 15.

    (2)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

    (3)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

    (4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

    (5)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

    (6)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

    (7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    Top