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Document 22008D0111

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 339 vom 18.12.2008, p. 98–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/111(2)/oj

18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/98


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 111/2008

vom 7. November 2008

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2008 vom 26. September 2008 (1) geändert.

(2)

Nach Anhang I Kapitel I Einleitender Teil Nummer 6 Buchstabe b gelten die Gemeinschaftsreserven an Impfstoffen gegen Maul- und Klauenseuche unbeschadet der finanziellen Auswirkungen als Reserven für alle Vertragsparteien.

(3)

Nach Anhang I Kapitel I Einleitender Teil Nummer 6 Buchstabe b finden Konsultationen der Vertragsparteien statt, um alle Probleme zu lösen, die insbesondere die Arbeitsbedingungen, die finanziellen Fragen, die Ersetzung der Antigene, die mögliche Verwendung der Antigene und die Kontrollen an Ort und Stelle betreffen.

(4)

Die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (2) wurde in das Abkommen aufgenommen.

(5)

Für die Zwecke des Artikels 83 der Richtlinie 2003/85/EG ist die Regelung für den Zugang Norwegens zur gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank für die Maul- und Klauenseuche (MKS) festzulegen.

(6)

Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Teil 3.1 des Anhangs I Kapitel I des Abkommens erhält die Anpassung unter Nummer 1a (Richtlinie 2003/85/EG des Rates) folgende Fassung:

„Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 83 gilt mit folgenden Anpassungen:

1.

Die Kommission hält die Mitgliedstaaten und Norwegen im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über Menge und Qualität der in der gemeinschaftlichen Antigenbank vorrätigen Antigene auf dem Laufenden.

2.

Sollen MKS-Bekämpfungsmaßnahmen durch eine Notimpfung unterstützt werden, so kann die zuständige norwegische Zentralbehörde einen ausführlichen Antrag auf Formulierung und Abgabe von aus den Antigenvorräten in der gemeinschaftlichen Antigenbank hergestellten Impfstoffen stellen, in dem Art, Menge und Aufmachung des innerhalb eines bestimmten Zeitraums benötigten Impfstoffs angegeben sind.

3.

Unter Berücksichtigung der Seuchenlage in der Gemeinschaft und Norwegen gibt die Kommission innerhalb der Grenzen der Gemeinschaftsreserven an Antigenen und Impfstoffen die unverzügliche oder dringende Formulierung der geeigneten Antigene und die Herstellung, Abfüllung, Etikettierung und Abgabe der Impfstoffe nach den geltenden Verträgen mit dem Hersteller der Antigene in Auftrag.

4.

Betrifft der Antrag Norwegens mehr als 500 000 Dosen oder mehr als 50 % der Vorräte an einem oder mehreren Antigenen — je nachdem, welche Menge größer ist —, so kann die Angelegenheit unter Berücksichtigung der Seuchenlage den EG-Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zur Konsultation vorgelegt werden.

5.

Norwegen verpflichtet sich, die Kosten für folgende Maßnahmen zu tragen:

die Beförderung der Antigene vom Lagerort zum Betrieb des Herstellers, in dem die Impfstoffe formuliert und fertig gestellt werden sollen;

die Formulierung und Herstellung der Impfstoffe, einschließlich der zusätzlichen Tests, die sich als notwendig erweisen oder vom Empfänger verlangt werden;

die Abfüllung und Etikettierung der Impfstoffe und ihre Beförderung zu dem im Antrag angegebenen Lieferort;

die unverzügliche Ersetzung der verwendeten Menge Antigen durch Antigene gleicher Spezifikation (Serotyp, Topotyp, Saatvirusstamm) und mindestens gleicher Qualität (Reinheit, Potenz usw.) und Herkunft (Hersteller, Marktzulassung).

Die Rechnung wird der betreffenden zuständigen norwegischen Behörde vom Hersteller übersandt. Darin sind die entstandenen Kosten für jeden der oben genannten Posten aufzuführen. Eine Kopie dieser Rechnung wird der Kommission übersandt, damit diese sie prüfen und die Einhaltung der geltenden Verträge gewährleisten kann. Die Kommission unterrichtet Norwegen über das Ergebnis dieser Prüfung.

b)

In Anhang XI Teil A wird der Liste der Mitgliedstaaten, die die Dienstleistungen des Labors ‚Danish Veterinary Institute, Department of Virology, Lindholm‘ in Dänemark in Anspruch nehmen, das Wort ‚Norwegen‘ angefügt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 12.

(2)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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