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Document 22006D0097

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2006 vom 7. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    ABl. L 289 vom 19.10.2006, p. 41–49 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/97(2)/oj

    19.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 289/41


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 97/2006

    vom 7. Juli 2006

    zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2006 vom 2. Juni 2006 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2007 (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32006 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).“

    2.

    Der Katalog in Anlage 1 wird durch den Katalog im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    3.

    Unter Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32006 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3).“

    Artikel 2

    Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 204/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 7. Juli 2006

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 42.

    (2)  ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3.

    (3)  Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.


    ANHANG

    MERKMALSKATALOG 2007 (1)

    Erläuterung: NR = nicht zutreffend (not relevant), NS = unbedeutend (non-significant), NE = nicht vorhanden (not existing)

    A.

    Geografische Lage des Betriebs

     

    LI

    N

    IS

    1.

    Erhebungsbezirk

    Code

     

     

     

    a)

    Gemeinde oder Gebietseinheit unterhalb der Erhebungsbezirke (2)

    Code

     

    NR

    NR

    2.

    Benachteiligtes Gebiet (2)

    Ja/Nein

     

    NR

    NR

    a)

    Berggebiet (2)

    Ja/Nein

     

    NR

    NR

    3.

    Landwirtschaftliche Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

    Ja/Nein

     

    NR

    NR

    B.

    Rechtspersönlichkeit und Verwaltung des Betriebs (am Tag der Erhebung)

     

    LI

    N

    IS

    1.

    Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei:

     

     

     

     

    a)

    einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebes ist?

    Ja/Nein

     

     

     

    b)

    einer oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) (3) sind?

    Ja/Nein

     

     

     

    c)

    einer juristischen Person?

    Ja/Nein

     

     

     

    2.

    Lautet die Antwort auf Frage B/1a „ja“, ist diese Person (der Betriebsinhaber) zugleich Betriebsleiter?

    Ja/Nein

     

     

     

    a)

    Lautet die Antwort auf Frage B/2 „nein“, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?

    Ja/Nein

     

    NS

    NS

    b)

    Lautet die Antwort auf Frage B/2a „ja“, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?

    Ja/Nein

     

    NS

    NS

    C.

    Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem

     

    LI

    N

    IS

    Landwirtschaftlich genutzte Fläche:

     

     

     

     

    1.

    in Eigentum

    ha/a

     

     

     

    2.

    in Pacht

    ha/a

     

     

     

    3.

    in Teilpacht oder in anderen Besitzformen

    ha/a

     

    NE

    NE

    5.

    Bewirtschaftungssystem und -methoden:

     

     

     

     

    a)

    Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, auf der ökologischer Landbau nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft betrieben wird

    ha/a

     

     

    NS

    d)

    Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die auf ökologischen Landbau umgestellt wird

    ha/a

     

     

    NS

    e)

    Werden auch in der tierischen Erzeugung ökologische Produktionsmethoden angewandt?

    völlig, teilweise, überhaupt nicht

     

     

    NS

    6.

    Bestimmung der Produktion des Betriebs:

     

     

     

     

    a)

    Verbraucht der Haushalt des Betriebsinhabers mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs?

    Ja/Nein

     

    NS

    NS

    b)

    Entfallen auf Direktverkäufe an die Verbraucher mehr als 50 % der Gesamtverkäufe?

    Ja/Nein

     

    NS

    NS

    D.

    Ackerland

     

    LI

    N

    IS

    Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut):

     

     

     

     

    1.

    Weichweizen und Spelz

    ha/a

     

     

    NE

    2.

    Hartweizen

    ha/a

     

    NE

    NE

    3.

    Roggen

    ha/a

     

     

    NS

    4.

    Gerste

    ha/a

     

     

     

    5.

    Hafer

    ha/a

     

     

    NS

    6.

    Körnermais

    ha/a

     

    NE

    NS

    7.

    Reis

    ha/a

     

    NE

    NE

    8.

    Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

    ha/a

     

    NS

    NE

    9.

    Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

    ha/a

     

    NS

    NE

    davon:

     

     

     

     

    e)

    Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

    ha/a

     

    NS

    NE

    f)

    Linsen, Kichererbsen und Wicken

    ha/a

     

    NE

    NE

    g)

    Sonstige trocken geerntete Eiweißpflanzen

    ha/a

     

    NE

    NE

    10.

    Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

    ha/a

     

     

     

    11.

    Zuckerrüben (ohne Saatgut)

    ha/a

     

    NE

    NE

    12.

    Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

    ha/a

     

    NS

    NS

    Handelsgewächse:

     

     

     

     

    23.

    Tabak

    ha/a

     

    NE

    NE

    24.

    Hopfen

    ha/a

     

    NE

    NE

    25.

    Baumwolle

    ha/a

     

    NE

    NE

    26.

    Raps und Rübsen

    ha/a

     

     

     

    27.

    Sonnenblumen

    ha/a

     

    NE

    NE

    28.

    Soja

    ha/a

     

    NE

    NE

    29.

    Lein

    ha/a

     

    NE

    NE

    30.

    Andere Ölfrüchte

    ha/a

     

    NE

    NE

    31.

    Flachs

    ha/a

     

    NE

    NE

    32.

    Hanf

    ha/a

     

    NE

    NE

    33.

    Andere Textilpflanzen

    ha/a

     

    NE

    NE

    34.

    Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

    ha/a

     

    NS

    NS

    35.

    Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

    ha/a

     

    NE

    NE

    Gemüse, Melonen, Erdbeeren:

     

     

     

     

    14.

    Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

    ha/a

     

     

     

    davon:

     

     

     

     

    a)

    Feldanbau

    ha/a

     

     

     

    b)

    Gartenbaukulturen

    ha/a

     

     

     

    15.

    Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

    ha/a

     

     

     

    Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):

     

     

     

     

    16.

    Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

    ha/a

     

    NS

    NS

    17.

    Unter Glas oder anderen hohen (betretbaren) Schutzeinrichtungen

    ha/a

     

     

     

    18.

    Futterpflanzen:

     

     

     

     

    a)

    Ackerwiesen und -weiden

    ha/a

     

     

     

    b)

    Sonstige Grünfutterpflanzen

    ha/a

     

     

     

    davon:

     

     

     

     

    i)

    Grünmais (Mais zur Silage)

    ha/a

     

    NS

    NS

    iii)

    Sonstige Futterpflanzen

    ha/a

     

     

    NS

    19.

    Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)

    ha/a

     

     

     

    20.

    Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

    ha/a

     

     

     

    21.

    Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

    ha/a

     

     

    NR

    22.

    Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird

    ha/a

     

    NR

    NR

    E.

    Haus- und Nutzgärten

    ha/a

     

    NS

    NS

    F.

    Dauergrünland

     

    LI

    N

    IS

    1.

    Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden

    ha/a

     

     

     

    2.

    Ertragsarme Weiden

    ha/a

     

     

     

    3.

    Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

    ha/a

     

    NR

     

    G.

    Dauerkulturen

     

    LI

    N

    IS

    1.

    Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen)

    ha/a

     

     

     

    a)

    Obst- (Frischobst) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen (4)

    ha/a

     

     

    NS

    b)

    Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen

    ha/a

     

    NE

    NE

    c)

    Schalenobst

    ha/a

     

    NE

    NE

    2.

    Zitrusanlagen

    ha/a

     

    NE

    NE

    3.

    Olivenanlagen

    ha/a

     

    NE

    NE

    a)

    normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

    ha/a

     

    NE

    NE

    b)

    normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

    ha/a

     

    NE

    NE

    4.

    Rebanlagen

    ha/a

     

    NE

    NE

    davon Erträge normalerweise bestimmt für:

     

     

     

     

    a)

    Qualitätswein

    ha/a

     

    NE

    NE

    b)

    anderen Wein

    ha/a

     

    NE

    NE

    c)

    Tafeltrauben

    ha/a

     

    NE

    NE

    d)

    Rosinen

    ha/a

     

    NE

    NE

    5.

    Reb- und Baumschulen

    ha/a

     

    NS

    NE

    6.

    Sonstige Dauerkulturen

    ha/a

     

    NE

    NE

    7.

    Dauerkulturen unter Glas

    ha/a

     

    NE

    NE

    H.

    Sonstige Flächen

     

    LI

    N

    IS

    1.

    Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen)

    ha/a

     

     

     

    2.

    Forstfläche

    ha/a

     

     

     

    3.

    Sonstige Flächen (Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.)

    ha/a

     

     

     

    I.

    Pilze, Bewässerung und Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen

     

    LI

    N

    IS

    2.

    Pilze

    ha/a

     

    NS

    NS

    3.

    Bewässerte Fläche

     

     

     

    NE

    a)

    bewässerbare Flächen, insgesamt

    ha/a

     

     

    NE

    b)

    Fläche der bewässerten Kulturen

    ha/a

     

     

    NE

    8.

    Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden, sowie Flächen, die einer Beihilferegelung zur Stilllegung unterliegen, unterteilt in:

    ha/a

     

    NR

    NR

    a)

    Flächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt werden und für die Beihilfen gewährt werden (bereits erfasst unter D/22 und F/3)

    ha/a

     

    NR

    NR

    b)

    Flächen, die zur Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen dienen, die nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind (z. B. Zuckerrüben, Raps, nicht-forstliche Bäume und Sträucher usw., einschließlich Linsen, Kichererbsen und Wicken; bereits erfasst unter D und G)

    ha/a

     

    NR

    NR

    c)

    in Dauergrünland umgewandelte Flächen (bereits erfasst unter F/1 und F/2) (5)

    ha/a

     

    NR

    NR

    d)

    ehemals landwirtschaftliche Flächen, die in Forstflächen umgewandelt wurden oder sich in Vorbereitung zur Aufforstung befinden (bereits erfasst unter H/2) (5)

    ha/a

     

    NR

    NR

    e)

    sonstige Flächen (bereits erfasst unter H/1 und H/3) (5)

    ha/a

     

    NR

    NR

    J.

    Viehbestand (am Tag der Erhebung)

     

    LI

    N

    IS

    1.

    Einhufer

    Zahl der Tiere

     

     

     

    Rinder:

     

     

     

     

    2.

    Männliche und weibliche Rinder unter einem Jahr

    Zahl der Tiere

     

     

     

    3.

    Männliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

    Zahl der Tiere

     

     

     

    4.

    Weibliche Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren

    Zahl der Tiere

     

     

     

    5.

    Männliche Rinder von zwei Jahren und älter

    Zahl der Tiere

     

     

     

    6.

    Färsen von zwei Jahren und älter

    Zahl der Tiere

     

     

     

    7.

    Milchkühe

    Zahl der Tiere

     

     

     

    8.

    Sonstige Kühe

    Zahl der Tiere

     

     

     

    Schafe und Ziegen:

     

     

     

     

    9.

    Schafe (jeden Alters)

    Zahl der Tiere

     

     

     

    a)

    Schafe, weibliche Zuchttiere

    Zahl der Tiere

     

     

     

    b)

    sonstige Schafe

    Zahl der Tiere

     

     

     

    10.

    Ziegen (jeden Alters)

    Zahl der Tiere

     

     

     

    a)

    Ziegen, weibliche Zuchttiere

    Zahl der Tiere

     

     

     

    b)

    sonstige Ziegen

    Zahl der Tiere

     

     

     

    Schweine:

     

     

     

     

    11.

    Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

    Zahl der Tiere

     

     

     

    12.

    Zuchtsauen von 50 kg und mehr

    Zahl der Tiere

     

     

     

    13.

    Sonstige Schweine

    Zahl der Tiere

     

     

     

    Geflügel:

     

     

     

     

    14.

    Masthähnchen und -hühnchen

    Zahl der Tiere

     

     

     

    15.

    Legehennen

    Zahl der Tiere

     

     

     

    16.

    Sonstiges Geflügel

    Zahl der Tiere

     

    NS

    NS

    davon:

     

     

     

     

    a)

    Truthähne

    Zahl der Tiere

     

    NS

    NS

    b)

    Enten

    Zahl der Tiere

     

    NS

    NS

    c)

    Gänse

    Zahl der Tiere

     

    NS

    NS

    d)

    Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt

    Zahl der Tiere

     

    NE

    NE

    17.

    Mutterkaninchen

    Zahl der Tiere

     

    NS

    NS

    18.

    Bienen

    Zahl der Bienenstöcke

     

    NS

    NS

    19.

    Anderweitig nicht genannte Tiere

    Ja/Nein

     

    NS

    NS

    L.

    Landwirtschaftliche Arbeitskräfte (in den 12 Monaten vor dem Tag der Erhebung)

    Statistische Informationen werden für jede Person, welche auf dem erhobenen Betrieb arbeitet und zu den folgenden Arbeitskräften gehört, so erfasst, dass sie untereinander und/oder mit anderen Erhebungsmerkmalen beliebig gekreuzt werden können.

     

     

     

     

    1.

    Betriebsinhaber

    In diese Kategorie fallen:

    natürliche Personen, nämlich

    alleinige Betriebsinhaber unabhängiger Betriebe (alle Personen, welche die Frage B/1a mit „ja“ beantwortet haben),

    die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsinhaber identifiziert wurden,

    juristische Personen.

     

     

     

     

     

     

    LI

    N

    IS

    Für jede der oben genannten natürlichen Personen werden folgende Daten erfasst:

     

     

     

     

    Geschlecht

     

     

     

     

    Alter nach folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25–34, 35–44, 45–54, 55–64, 65 und darüber

     

     

     

     

    die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: 0 %, > 0– < 25 %, 25 – < 50 %, 50 – < 75 %, 75 – < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

     

     

     

     

    1. (a)

    Betriebsleiter

    In diese Kategorie fallen:

    die Betriebsleiter unabhängiger Betriebe, einschließlich Ehepartner und andere Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers, wenn sie Betriebsleiter sind, d. h. wenn die Antwort auf die Frage B/2a oder auf die Frage B/2b „ja“ ist,

    die Gesellschafter von Gruppenbetrieben/Personengesellschaften, die als Betriebsleiter identifiziert wurden,

    die Leiter von Betrieben, deren Betriebsinhaber eine juristische Person ist.

    (Die Betriebsleiter, die zugleich alleiniger Betriebsinhaber sind, oder die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft), die als Betriebsinhaber identifiziert wurden, werden nur einmal erfasst, nämlich als Betriebsinhaber unter Kategorie L/1.)

     

     

     

     

     

     

    LI

    N

    IS

    Für jede der oben genannten Personen werden folgende Informationen erfasst:

     

     

     

     

    Geschlecht

     

     

     

     

    Alter nach folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25–34, 35–44, 45–54, 55–64, 65 und darüber

     

     

     

     

    die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: 0 – < 25 %, 25 – < 50 %, 50 – < 75 %, 75 – < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

     

     

     

     

    2.

    Ehegatten von Betriebsinhabern

    In diese Kategorie fallen die Ehegatten von „alleinigen“ Betriebsinhabern (die Antwort auf Frage B/1a lautet „ja“), die weder unter L/1 noch unter L/1a erfasst werden (sie sind keine Betriebsleiter: die Antwort auf die Frage lautet „nein“).

     

     

     

     

     

     

    LI

    N

    IS

    Für jede der oben genannten Personen werden folgende Informationen erfasst:

     

     

     

     

    Geschlecht

     

     

     

     

    Alter nach folgenden Altersklassen: ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis < 25 Jahre, 25–34, 35–44, 45–54, 55–64, 65 und darüber

     

     

     

     

    die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: 0 %, – < 25 %, 25 – < 50 %, 50 – < 75 %, 75 – < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

     

     

     

     

    3. (a)

    Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: männlich (außer Personen in Kategorien L/1, L1a und L/2)

    3. (b)

    Andere im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des Betriebsinhabers: weiblich (außer Personen in Kategorien L/1, L1a und L/2)

     

     

     

     

    Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:

     

     

     

     

     

     

    LI

    N

    IS

    die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: 0 – < 25 %, 25 – < 50 %, 50 – < 75 %, 75 – < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

     

     

     

     

    4. (a)

    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich (außer Personen in Kategorien L/1, L1a, L/2 und L/3)

    4. (b)

    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich (außer Personen in Kategorien L/1, L1a, L/2 und L/3)

     

     

     

     

    Die folgenden Informationen über die Zahl der Personen im Betrieb entsprechend den folgenden Klassen sind für jede der oben genannten Kategorien zu erfassen:

     

     

     

     

     

     

    LI

    N

    IS

    die landwirtschaftliche Tätigkeit im Betrieb (außer Hausarbeit) in folgender Unterteilung: 0 – < 25 %, 25 – < 50 %, 50 – < 75 %, 75 – < 100 %, 100 % (Vollzeit) der jährlichen Arbeitszeit einer vollzeitlich beschäftigten landwirtschaftlichen Arbeitskraft

     

     

     

     

    5. + 6.

    Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

    Anzahl der Arbeitstage

     

     

     

    7.

    Übt der Alleininhaber des Betriebs, der zugleich auch Leiter des Betriebs ist, eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus:

     

     

     

     

    hauptberuflich?

    Ja/Nein

     

     

     

    nebenberuflich?

    Ja/Nein

     

     

     

    8.

    Übt der Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus:

     

     

     

     

    hauptberuflich?

    Ja/Nein

     

     

     

    nebenberuflich?

    Ja/Nein

     

     

     

    9.

    Üben die sonstigen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers eine außerbetriebliche Erwerbstätigkeit aus? Falls „ja“, wie viele dieser Personen üben eine außerbetriebliche Tätigkeit aus, und zwar:

     

     

     

     

    hauptberuflich?

    Anzahl der Personen

     

     

     

    nebenberuflich?

    Anzahl der Personen

     

     

     

    10.

    Gesamtzahl der unter L/1 bis L/6 nicht aufgeführten äquivalent vollzeitlichen Arbeitstage (landwirtschaftliche Tätigkeit), die von nicht unmittelbar vom Betrieb beschäftigten Personen geleistet wurden (z. B. Beschäftigte von Lohnunternehmen) (6)

    Anzahl der Arbeitstage

     

     

     

    M.

    Ländliche Entwicklung

     

    LI

    N

    IS

    1.

    Andere Erwerbstätigkeiten (außer Landwirtschaft), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen

     

     

     

     

    a)

    Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

    Ja/Nein

     

     

     

    b)

    Handwerk

    Ja/Nein

     

    NS

     

    c)

    Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    Ja/Nein

     

    NS

    NS

    d)

    Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk usw.)

    Ja/Nein

     

     

    NS

    e)

    Aquakultur

    Ja/Nein

     

    NS

     

    f)

    Erzeugung von erneuerbarer Energie (Windenergie, Strohverbrennung usw.)

    Ja/Nein

     

    NS

    NS

    g)

    Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Geräten des Betriebs)

    Ja/Nein

     

     

     

    h)

    Sonstige

    Ja/Nein

     

     

     


    (1)  Hinweis für den Leser: Die Codierung der Merkmale ist eine Folge des langjährigen Bestehens der Erhebungen über die Strukturen landwirtschaftlicher Betriebe und kann nicht geändert werden, ohne dass sich dies auf die Vergleichbarkeit zwischen den Erhebungen auswirken würde.

    (2)  Die Bereitstellung von Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) ist fakultativ, wenn für jeden einzelnen Betrieb der Code für die Gemeinde (A1a) angegeben wird. Wird der Gemeindecode (A1a) für den Betrieb nicht angegeben, sind die Informationen über benachteiligte Gebiete (A2) und Berggebiete (A2a) obligatorisch.

    (3)  Freiwillige Auskunft.

    (4)  Belgien, die Niederlande und Österreich beziehen die Position G/1c „Schalenobst“ unter dieser Rubrik ein.

    (5)  Deutschland kann die Positionen 8c, 8d und 8e zusammenfassen.

    (6)  Fakultativ für Mitgliedstaaten, die auf regionaler Ebene einen Gesamtschätzwert für dieses Merkmal liefern können.


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