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Document 22005D0092

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2005 vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 306 vom 24.11.2005, p. 8–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/92(2)/oj

    24.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 306/8


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 92/2005

    vom 8. Juli 2005

    zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2005 vom 29. April 2005 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Die Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (5)

    Die Entscheidung 2004/301/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG und 2004/203/EG hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Entscheidung 2004/203/EG (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (6)

    Die Entscheidung 2004/539/EG der Kommission vom 1. Juli 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (7)

    Die Entscheidung 2004/557/EG der Kommission vom 2. Juli 2004 zur Festlegung einer Abweichung von der Übergangsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Durchfuhr von Heimtieren durch das Hoheitsgebiet Schwedens zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (8)

    Die Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004 mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (9)

    Die Entscheidung 2004/650/EG des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zur Berücksichtigung des Beitritts von Malta (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (10)

    Die Entscheidung 2004/824/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (11)

    Die Entscheidung 2004/839/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft (11) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (12)

    Die Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird (12) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (13)

    Es sollten vereinfachte Verfahren für bestimmte Rechtsakte betreffend die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken eingeführt werden.

    (14)

    Mit der Entscheidung 2004/595/EG wird die Entscheidung 94/2737EG/EG der Kommission (13) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus dem Abkommen zu streichen ist.

    (15)

    Dieser Beschluss gilt nicht für Island und Liechtenstein —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang I Kapitel I des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 998/2003 und (EG) Nr. 592/2004 sowie der Entscheidungen 2003/803/EG, 2004/301/EG, 2004/539/EG, 2004/557/EG, 2004/595/EG, 2004/650/EG, 2004/824/EG, 2004/839/EG und 2005/91/EG in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (14).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Brüssel, den 8. Juli 2005

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    SD Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


    (1)  ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 22.

    (2)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

    (3)  ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

    (4)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7.

    (5)  ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55.

    (6)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 21.

    (7)  ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 18.

    (8)  ABl. L 266 vom 13.8.2004, S. 11.

    (9)  ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 22.

    (10)  ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 12.

    (11)  ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 40.

    (12)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61.

    (13)  ABl. L 117 vom 7.5.1994, S. 37.

    (14)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


    ANHANG

    Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil 1.1 wird unter Nummer 9 (Richtlinie 93/96/EG des Rates) Folgendes angefügt:

    Verbringung von Heimtieren

    10.

    32003 R 0998: Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), geändert durch:

    32004 R 0592: Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission vom 30. März 2004 (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7)

    32004 D 0539: Entscheidung 2004/539/EG der Kommission vom 1. Juli 2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 21)

    32004 D 0650: Entscheidung 2004/650/EG des Rates vom 13. September 2004 (ABl. L 298 vom 23.9.2004, S. 22).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

    a)

    In Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz wird nach dem Wort ‚Schweden‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

    b)

    In Anhang II Teil A wird das Wort ‚Norwegen‘ angefügt:

    c)

    In Anhang II Teil B wird das Wort ‚Norwegen‘ gestrichen.“

    2.

    Nach Nummer 12 des einleitenden Teils wird folgende Nummer eingefügt:

    „13.

    Nicht kommerzielle Verbringung von Heimtieren — Liste der Staaten/Gebiete und Schutzmaßnahmen

    a)

    Die EFTA-Staaten ergreifen gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen, die den von letzteren auf der Grundlage des betreffenden Gemeinschaftsrechtsakts hinsichtlich der Liste der Staaten und Gebiete und Schutzmaßnahmen getroffenen Maßnahmen entsprechen.

    b)

    Treten Schwierigkeiten bei der Anwendung eines Gemeinschaftsrechtsakts auf, so meldet der betreffende EFTA-Staat dies unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss.

    c)

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuss kann die Entscheidungen der Gemeinschaft zur Kenntnis nehmen.

    d)

    Die Verpflichtung gemäß Buchstabe a gilt für alle einschlägigen Rechtsakte, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in Kraft sind, ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme dieser Rechtsakte.“

    3.

    In Teil 1.2 werden nach Nummer 121 (Entscheidung 2004/775/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

    „121.

    32003 D 0803: Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1).

    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

    a)

    Die Worte ‚Europäische Union‘ auf dem Deckblatt des Musterausweises werden durch die Worte ‚Europäische Union/Norwegen‘ ersetzt.

    b)

    Auf dem Deckblatt des Musterausweises kann zusätzlich zur EU-Flagge die norwegische Flagge abgebildet sein.

    122.

    32004 D 0301: Entscheidung 2004/301/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Abweichung von den Entscheidungen 2003/803/EG und 2004/203/EG hinsichtlich der Form von Bescheinigungen und Ausweisen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Entscheidung 2004/203/EG (ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55).

    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

    In Artikel 1 wird nach dem Wort ‚Irland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

    123.

    32004 D 0595: Entscheidung 2004/595/EG der Kommission vom 29. Juli 2004 mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft (ABl. L 266 vom 13.8.2004, S. 11).

    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

    In Artikel 1 und in den Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung im Anhang wird nach dem Wort ‚Irland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

    124.

    32004 D 0824: Entscheidung 2004/824/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 12).

    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

    In Artikel 2 und im Anhang der Entscheidung wird nach dem Wort ‚Schweden‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

    125.

    32004 D 0839: Entscheidung 2004/839/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit Bedingungen für die nicht kommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 361 vom 8.12.2004, S. 40)

    126.

    32005 D 0091: Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61)“.

    4.

    Unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ in Teil 1.2 wird nach Nummer 17 (Entscheidung 2004/590/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:

    „18.

    32004 D 0557: Entscheidung 2004/557/EG der Kommission vom 2. Juli 2004 zur Festlegung einer Abweichung von der Übergangsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Durchfuhr von Heimtieren durch das Hoheitsgebiet Schwedens zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 18)“.

    5.

    In Teil 4.1 wird unter Nummer 9 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32003 R 0998: Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1)“.

    6.

    Der Wortlaut der Anpassungen unter Nummer 9 in Teil 4.1 (Richtlinie 92/65/EWG des Rates) wird wie folgt geändert:

    6.1.

    Folgende neue Anpassung wird vor der bisherigen Anpassung a eingefügt:

    „a)

    In Artikel 10 Absatz 3 wird nach dem Wort ‚Schweden‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.“

    6.2.

    Die bisherigen Anpassungen a und b werden zu den Anpassungen b bzw. c.

    7.

    In Teil 4.2 wird der Wortlaut unter Nummer 20 (Entscheidung 94/273/EG der Kommission) gestrichen.


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