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Document 22004D0805

2004/805/EG: Beschluss Nr. 2/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 28. April 2004 zur Einführung eines Präferenzzollkontingents für bestimmte in Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko aufgeführte Waren mit Ursprung in Mexiko

ABl. L 356 vom 1.12.2004, p. 2–2 (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
ABl. L 356 vom 1.12.2004, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/805/oj

1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/8


BESCHLUSS Nr. 2/2004 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO

vom 28. April 2004

zur Einführung eines Präferenzzollkontingents für bestimmte in Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko aufgeführte Waren mit Ursprung in Mexiko

(2004/805/EG)

DER GEMISCHTE RAT —

gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits,

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (1) („Beschluss Nr. 2/2000“), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 2/2000 nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um die Möglichkeit der Eröffnung eines Präferenzzollkontingents für Thunfischfilets („tuna loins“) zu prüfen.

(2)

Die Vertragsparteien haben die Verhandlungen für beide Seiten zufrieden stellend abgeschlossen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann der Gemischte Rat eine schnellere Beseitigung der Zölle als in den Artikeln 4 bis 10 vorgesehen oder eine andere Verbesserung der Marktzugangsbedingungen im Rahmen dieser Artikel beschließen.

(4)

Ein Beschluss des Gemischten Rates über eine schnellere Beseitigung der Zölle oder eine andere Verbesserung der Marktzugangsbedingungen ersetzt die Bestimmungen der Artikel 4 bis 10 für die betreffende Ware —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 führt die Europäische Gemeinschaft ein Präferenzzollkontingent für Thunfischfilets mit Ursprung in Mexiko entsprechend dem Anhang zu diesem Beschluss ein.

Artikel 2

Ab dem dritten Jahr hängt die jährliche Erhöhung der Kontingentsmenge von der Erschöpfung der Kontingentsmenge des Vorjahres ab. Für die Zwecke dieses Artikels gilt das Kontingent als erschöpft, wenn am 31. Dezember des jeweiligen Jahres mindestens 80 % der für das betreffende Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtmenge genutzt wurden.

Artikel 3

Das Kontingent wird am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses eröffnet. Ab dem zweiten Jahr wird das Kontingent jeweils am 1. Januar eröffnet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt dreißig Tage nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2004.

Im Namen des Gemischten Rates

Der Präsident

L. E. DERBEZ


(1)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10. Geändert durch den Beschluss Nr. 2/2002 (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 23).


ANHANG

Gemeinschaftszollkontingent für Thunfischfilets mit Ursprung in Mexiko des KN-Codes 1604 14 16

Die jährliche Erhöhung ab dem dritten Jahr hängt von den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Voraussetzungen ab. Das Kontingent wird nach dem „Windhundverfahren“ verwaltet.

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

Jahr 7

Jahr 8

Jahr 9

Jahr 10

folgende Jahre

5 000 Tonnen

6 000 Tonnen

7 000 Tonnen

8 000 Tonnen

9 000 Tonnen

10 000 Tonnen

11 000 Tonnen

12 000 Tonnen

13 000 Tonnen

14 000 Tonnen

15 000 Tonnen

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %

Zollsatz

6 %


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