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Document 22004D0699
2004/699/EC: Decision No 1/2004 of the EC-Andorra Joint Committee of 29 April 2004 concerning the extension of the common communication network/common systems interface (CCN/CSI)
2004/699/EG: Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 29. April 2004 über den Ausbau des gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI)
2004/699/EG: Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 29. April 2004 über den Ausbau des gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI)
ABl. L 318 vom 19.10.2004, p. 19–20
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 269M vom 14.10.2005, p. 1–2
(MT)
In force
19.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/19 |
BESCHLUSS Nr. 1/2004 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ANDORRA
vom 29. April 2004
über den Ausbau des gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI)
(2004/699/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-ANDORRA —
gestützt auf das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 8,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 3. September 2003 bezüglich der für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem vom Fürstentum Andorra umgesetzten Gemeinschaftsrecht werden zum Zwecke einiger Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften für das gemeinschaftliche Versandverfahren, Informationstechnologien und Datennetze eingesetzt. |
(2) |
Die Nutzung dieser Technologien, insbesondere des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) setzt den Einsatz des von der Gemeinschaft entwickelten gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI) voraus. |
(3) |
Die Kommission sollte daher der Ausweitung dieses Netzes auf das Fürstentum Andorra zustimmen, damit die Bestimmungen des Abkommens über die Schaffung einer Zollunion zwischen der Gemeinschaft und Andorra umgesetzt werden können. |
(4) |
Ferner sind zu diesem Zweck praktische Modalitäten des Ausbaus sowie die entsprechenden Verpflichtungen der Gemeinschaft und Andorras festzulegen. |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Gemeinschaft genehmigt den Ausbau des von ihr entwickelten gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI) im Fürstentum Andorra.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden die technischen Spezifikationen einhalten, die in den im Anhang genannten, Andorra zugänglich gemachten Dokumenten genannt sind, einschließlich aller Änderungen, die in Zukunft im Rahmen des Projekts eingeführt werden.
(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) wird das System gemäß den Richtlinien, die im Ausschuss für Zollpolitik, Arbeitsgruppe „Informatik“, Untergruppe „CCN/CSI“ (CPC-CWP-CCN/CSI) entwickelt werden, auch für Andorra betreiben und entwickeln.
(3) Die Vertragsparteien werden die Regelungen für das allgemeine Sicherheitskonzept einhalten, wie sie im Rahmen dieses Projekts aufgestellt und beschlossen werden.
(4) In gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird auch das Fürstentum Andorra über die voraussichtliche Kostenentwicklung sowie über die kostenrelevanten Hauptaspekte der Entwicklung des CCN/CSI unterrichtet.
Artikel 3
(1) Die Kommission übermittelt den Behörden des Fürstentums Andorra die Namen der Dienstanbieter, von denen die erforderlichen Leistungen für die Installation und die technische Unterstützung des CCN-/CSI-Systems bezogen werden.
(2) Die andorranischen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Weisungen der Kommission im Falle von Änderungen der Dienstleister im Rahmen des Projekts zu folgen.
(3) Nach der Einrichtung des Netzes gehen die Kosten, die aus Verträgen über die Bereitstellung mit dem CCN-/CSI-System verbundener Dienste sowie über die Nutzung des Netzes resultieren, zu Lasten des Fürstentums Andorra.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 29. April 2004
Im Namen des Gemischten Ausschusses EG-Andorra
Der Vorsitzende
M. BRINKMANN
(1) ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14.
(2) ABl. L 253 vom 7.10.2003, S. 3.
ANHANG
Liste der technischen Unterlagen (nur in Englisch verfügbar)
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CCN/CSI System Overview — Ref: CCN/CSI-OVW-GEN-01-MARB |
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CCN/CSI Gateway Management Procedures — Ref: CCN/CSIMPRGW01MABX |
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Check-list for CCN Gateways Installation — Ref: CCN/CSIDEPCHK-ATOR |