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Document 22004D0369

    2004/369/EG: Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 29. März 2004 zur Beschleunigung des Abbaus der Zölle auf bestimmte in Anhang II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführte Waren

    ABl. L 116 vom 22.4.2004, p. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/369/oj

    22004D0369

    2004/369/EG: Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 29. März 2004 zur Beschleunigung des Abbaus der Zölle auf bestimmte in Anhang II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführte Waren

    Amtsblatt Nr. L 116 vom 22/04/2004 S. 0029 - 0031


    Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko

    vom 29. März 2004

    zur Beschleunigung des Abbaus der Zölle auf bestimmte in Anhang II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführte Waren

    (2004/369/EG)

    DER GEMISCHTE RAT -

    gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits(1),

    gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 2/2000 kann der Gemischte Rat eine schnellere Beseitigung der Zölle als in den Artikeln 4 bis 10 vorgesehen oder eine andere Verbesserung der Marktzugangsbedingungen im Rahmen dieser Artikel beschließen.

    (2) Diese Beschlüsse ersetzen die Bestimmungen der Artikel 4 bis 10 des Beschlusses Nr. 2/2000 für die betreffende Ware -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Gemäß dem Anhang dieses Beschlusses beschleunigt Mexiko den Abbau der Zölle auf bestimmte in Anhang II des Beschlusses Nr. 2/2000 aufgeführte Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt für die Einfuhren der betreffenden Waren nach Mexiko an die Stelle der Bestimmungen der Artikel 4 bis 10 des Beschlusses Nr. 2/2000.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird sechzig Tage nach seiner Annahme wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 2004.

    Im Namen des Gemischten Rates

    Der Präsident

    L. E. Derbez

    (1) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

    (2) ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

    ANHANG

    Erzeugnisse, für die Mexiko ab Inkrafttreten dieses Beschlusses die Zölle auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft abbaut(1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Das Wort "Únicamente" zeigt an, dass sich die Beschreibung nur auf die Waren bezieht, deren Zölle innerhalb des Tarifpunktes beschleunigt abgebaut werden. Es entspricht einem "ex-out" in der WTO-Terminologie.

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