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Document 22004D0182

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 182/2004 vom 16. Dezember 2004 zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

ABl. L 133 vom 26.5.2005, p. 46–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/182(2)/oj

26.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/46


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 182/2004

vom 16. Dezember 2004

zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2004 vom 6. August 2004 (1) geändert.

(2)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (2) auszuweiten.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In dem einleitenden Satz des Absatzes 2h wird das Wort „Programm“ durch „Programme“ ersetzt.

2.

In Absatz 2h wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32004 D 0791: Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Aktionen 2, 3A, 3B und 3C des Programms.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt ab 1. Januar 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 64 vom 10.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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