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Document 22003D0150

    2003/150/EG: Beschluss Nr. 3/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 23. Dezember 2002 über die Neuzuweisung nicht zugewiesener Mittel sowie nicht gebundener Zinsvergütungen aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

    ABl. L 59 vom 4.3.2003, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/150(1)/oj

    22003D0150

    2003/150/EG: Beschluss Nr. 3/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 23. Dezember 2002 über die Neuzuweisung nicht zugewiesener Mittel sowie nicht gebundener Zinsvergütungen aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

    Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/2003 S. 0024 - 0025


    Beschluss Nr. 3/2002 des AKP-EG-Ministerrates

    vom 23. Dezember 2002

    über die Neuzuweisung nicht zugewiesener Mittel sowie nicht gebundener Zinsvergütungen aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

    (2003/150/EG)

    DER AKP-EG-MINISTERRAT -

    gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, insbesondere auf die Artikel 195 Buchstabe b), 219 Absatz 2 Buchstabe d), 245 Absatz 2, 257 und 282 Absatz 5,

    gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit dem Beschluss Nr. 1/2000(1) vom 27. Juli 2000 legte der AKP-EG-Ministerrat Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fest, durch die die vorzeitige Anwendung einiger Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens sowie die weitere Anwendung einiger Bestimmungen des durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen geänderten Vierten AKP-EG-Abkommens ermöglicht werden sollten. Nach Artikel 2 jenes Beschlusses bleiben die Bestimmungen des AKP-EG-Abkommens über die Befugnis des AKP-EG-Ministerrates, über die Verwendung der nicht gebundenen Mittel aus dem 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfond (EEF) zu entscheiden, anwendbar. Der Beschluss Nr. 1/2000 wurde durch den Beschluss Nr. 1/2002 des AKP-EG-Ministerrates vom 31. Mai 2002(2) verlängert.

    (2) Mit den Beschlüssen Nr. 1/1999 vom 8. Dezember 1999(3) und Nr. 2/2001 vom 20. Dezember 2001(4) stellte der AKP-EG-Ministerrat Mittel in Höhe von insgesamt 1,060 Milliarden EUR für die Entschuldungsmechanismen zugunsten hochverschuldeter AKP-Länder bereit. Für die vollständige Durchführung der Zusage, die die Gemeinschaft mit der Initiative, die 1999 ergriffen und 2001 erweitert wurde, angekündigt hat, ist es notwendig, zusätzliche Mittel für die Entschuldungsfazilität bereit zu stellen.

    (3) Um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft weiterhin zu den Bemühungen um Konfliktprävention und Konfliktlösung sowie Friedensschaffung beiträgt, müssen zusätzliche Mittel zu diesem Zweck bereitgestellt werden.

    (4) Um die Fortsetzung der Risikokapitalmaßnahmen zu gewährleisten, müssen bis zum Inkrafttreten des 9. EEF die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Finanzmittel bereitgestellt werden.

    (5) Um die Fortsetzung der Tätigkeiten des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) und des Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich (TZL) zu gewährleisten, müssen die zur Deckung des Finanzbedarfs im Haushaltsjahr 2003 erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.

    (6) Um die weitere Durchführung der regionalen Zusammenarbeit in Regionen zu ermöglichen, die über keine ausreichenden Mittel im Rahmen des 6., 7. und 8. EEF verfügen, sollten die notwendigen Mittel bereitgestellt werden, um bis zum Inkrafttreten des 9. EEF den finanziellen Bedarf zu decken -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Schuldenentlastung

    Gemäß Artikel 66 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird ein Betrag von 125 Millionen EUR aus nicht gebundenen Zinsvergütungen aus dem 8. EEF aufgrund der Initiative zugunsten hochverschuldeter armer Länder bereitgestellt.

    Artikel 2

    Konfliktprävention und Konfliktlösung sowie Friedensschaffung

    Gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird ein Betrag von 25 Millionen EUR aus nicht gebundenen Zinsvergütungen aus dem 8. EEF für Maßnahmen im Bereich der Konfliktprävention und Konfliktlösung sowie der Friedensschaffung bereitgestellt.

    Artikel 3

    Risikokapitalmaßnahmen

    (1) Ein Betrag von 50 Millionen EUR wird aus nicht gebundenen Zinsvergütungen aus dem 8. EEF für Risikokapitalmaßnahmen bereitgestellt.

    (2) Nach dem Inkrafttreten des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden die nicht gebundenen Restmittel der in Absatz 1 genannten Zuweisung für Risikokapitalmaßnahmen auf die Zuweisung für interne AKP-Kooperation nach dem 9. EEF übertragen.

    (3) Bis zum Inkrafttreten des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gehen Rückzahlungen von Darlehen, die aus der in Absatz 1 genannten Zuweisung für Risikokapitalmaßnahmen finanziert wurden, sowie Rückzahlungen von Darlehen, die aus der Zuweisung für Risikokapitalmaßnahmen aufgrund des Beschlusses Nr. 2/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 15. Dezember 2000(5) finanziert wurden, in die allgemeine Reserve (nicht zugewiesene Mittel) des 8. EEF. Nach diesem Zeitpunkt werden solche Rückzahlungen für langfristige Entwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Buchstabe a) des Finanzprotokolls verwendet.

    Artikel 4

    ZUE/TZL

    (1) Im Vorgriff auf den 9. EEF werden die nachstehenden Beträge aus nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF (allgemeine Reserve) bereitgestellt:

    - ein Hoechstbetrag von 15,2 Millionen EUR als Beitrag zur Finanzierung des Haushalts des ZUE im Jahr 2003;

    - ein Hoechstbetrag von 14 Millionen EUR zur Finanzierung des Haushalts des TZL im Jahr 2003.

    (2) Nach dem Inkrafttreten des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden die nicht gebundenen Restmittel aus den in Absatz 1 genannten Zuweisungen auf die Zuweisung für interne AKP-Kooperation nach dem 9. EEF übertragen.

    (3) Nur die gegenwärtig gebundenen Beträge werden als Vorauszahlung aus dem 9. EEF betrachtet.

    Artikel 5

    Regionale Zusammenarbeit und Integration

    (1) Ein Betrag von 25 Millionen EUR wird im Vorgriff auf die Mittel des 9. EEF für regionale Zusammenarbeit und Integration gemäß Artikel 3 Buchstabe b) des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen aus nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF (allgemeine Reserve) bereitgestellt.

    (2) Nach dem Inkrafttreten des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden die nicht gebundenen Restmittel aus der in Absatz 1 genannten Zuweisung für regionale Zusammenarbeit und Integration auf die Zuweisung für interne AKP-Kooperation nach dem 9. EEF übertragen.

    (3) Nur die gegenwärtig gebundenen Beträge werden als Vorauszahlung aus dem 9. EEF betrachtet.

    Artikel 6

    Notwendige Maßnahmen

    Der Hauptanweisungsbefugte des EEF wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2002.

    Für den AKP-EG-Ministerrat

    Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

    Poul Skytte Christoffersen

    (1) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46, und

    ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 150 vom 8.6.2002, S. 55.

    (3) ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 73.

    (4) ABl. L 56 vom 27.2.2002, S. 19.

    (5) ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 20.

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