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Document 22003A0920(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    ABl. L 234 vom 20.9.2003, p. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2003/661/oj

    Related Council decision

    22003A0920(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    Amtsblatt Nr. L 234 vom 20/09/2003 S. 0019 - 0021


    ÜBERSETZUNG

    Abkommen

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Litauen über die Beteiligung der Republik Litauen an den EU-geführten Einsatzkräften (EUF) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    einerseits und

    DIE REPUBLIK LITAUEN

    andererseits,

    gemeinsam nachstehend "Parteien" genannt -

    IN DER ERWAEGUNG, DASS

    - der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1) angenommen hat,

    - die Republik Litauen eingeladen worden ist, an der EU-geführten Operation teilzunehmen,

    - der Truppengestellungsprozess erfolgreich abgeschlossen wurde und der Operation Commander sowie der EU-Militärausschuss die Empfehlung ausgesprochen haben, einer Beteiligung von Einsatzkräften der Republik Litauen an der EU-geführten Operation zuzustimmen,

    - das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 11. März 2003 beschlossen hat, dem Beitrag der Republik Litauen zu der EU-geführten Operation zuzustimmen,

    - ein Briefwechsel zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter über die Durchführung der Operation stattgefunden hat,

    - am 21. März 2003 ein Abkommen zwischen der EU und der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte und ihrer Mitglieder geschlossen wurde -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Rahmenbedingungen und Begriffsbestimmungen

    (1) Die Republik Litauen schließt sich der vom Rat der Europäischen Union am 27. Januar 2003 angenommenen Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP über die EU-geführten Einsatzkräfte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Maßgabe der nachstehenden Artikel an.

    (2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

    a) "Operation Concordia" die Militäroperation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP,

    b) "EU-geführte Einsatzkräfte" (EUF) die militärischen Hauptquartiere der EU, die zu der Operation Concordia beitragenden nationalen Einheiten/Truppenteile sowie ihre Mittel und ihre Transportmittel,

    c) "EUF-Personal" das zivile und militärische Personal im Dienst der EUF,

    d) "Mechanismus" den mit Beschluss des Rates vom 27. Januar 2003 eingerichteten operativen Finanzierungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

    e) "teilnehmende Staaten" Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannte Gemeinsame Aktion durchführen, und Drittstaaten, die an der Operation Concordia teilnehmen, indem sie Einsatzkräfte, Personal oder Mittel bereitstellen,

    f) "Gemeinsame Beschwerdekommission" die gemäß Artikel 13 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingesetzte Gemeinsame Beschwerdekommission.

    Artikel 2

    Beteiligung an der Operation

    (1) Die Republik Litauen beteiligt sich an der Operation Concordia mit dem auf der Streitkräfteplanungskonferenz festgelegten Kontingent. Falls erforderlich, ist auf eine angemessene Rotation des abgeordneten Personals zu achten.

    (2) Die Republik Litauen sorgt dafür, dass die Einsatzkräfte und das Personal Litauens ihrem Auftrag im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP, dem Einsatzplan sowie den entsprechenden Durchführungsbestimmungen nachkommen.

    (3) Die Republik Litauen unterrichtet den Operation Commander der EU, den Force Commander der EU und den Militärstab der EU über jede Änderung der Beteiligung Litauens an der Operation Concordia.

    Artikel 3

    Status

    (1) Für die Einsatzkräfte und das Personal, die an der Operation Concordia teilnehmen, gilt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status der EU-geführten Einsatzkräfte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

    (2) Der Status des Personals, das den Stabs- oder Führungstruppenteilen außerhalb der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beigetragen wird, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Stabs- und Führungstruppenteilen und der Republik Litauen geregelt.

    Artikel 4

    Befehlskette

    (1) Die Beteiligung der Republik Litauen an der Operation Concordia erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

    (2) Einsatzkräfte und Personal unterstehen in ihrer Gesamtheit weiterhin voll und ganz den jeweiligen nationalen Behörden.

    (3) Die nationalen Behörden übertragen dem Operation Commander der EU die Operational Control (OPCON). Der Operation Commander ist befugt, seine Handlungsvollmacht zu delegieren.

    (4) Die Republik Litauen hat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Gemeinsamen Aktion 2003/92/GASP und dem Beschluss FYROM/1/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation Concordia dieselben Rechte und Pflichten wie die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

    (5) Die Republik Litauen übt die Gerichtsbarkeit über ihr Personal aus. Der Operation Commander und der Force Commander können jederzeit um Abzug von Personal der Republik Litauen ersuchen.

    (6) Die Republik Litauen ernennt einen hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR), der das nationale Kontingent seines Landes bei den EUF vertritt. Der SMR konsultiert den Force Commander der EU in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Operation Concordia und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

    Artikel 5

    Verschlusssachen

    Die Republik Litauen trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Personal Litauens beim Umgang mit EU-Verschlusssachen die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates(2) festgelegten Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union sowie gegebenenfalls weitere Richtlinien des Operation Commanders einhält.

    Artikel 6

    Finanzaspekte

    (1) Unbeschadet des Artikels 7 trägt die Republik Litauen alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation Concordia entstehenden Kosten, sofern gemäß der Regelung im Verwaltungshaushaltsplan für die Operation keine gemeinsame Finanzierung der Kosten vorgesehen ist.

    (2) Bewilligt die Gemeinsame Beschwerdekommission natürlichen oder juristischen Personen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Schadenersatz, so übernimmt die Republik Litauen die Entschädigungszahlung, wenn durch Personal oder Mittel Litauens Todesfälle, Körperverletzungen, Schäden oder Verluste verursacht werden, sofern nicht der Mechanismus gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Ratsbeschlusses vom 27. Januar 2003 betreffend die Einrichtung des Mechanismus beschließt, Ersatz für diese Schäden zu leisten.

    Artikel 7

    Beiträge zu den gemeinsamen Ausgaben

    (1) Die Republik Litauen beteiligt sich an den gemeinsamen Kosten der Operation mit einem Betrag von 19220 EUR für einen Zeitraum von sechs Monaten.

    (2) Zwischen dem mit dem Beschluss des Rates vom 27. Januar 2003 zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operation eingesetzten Verwalter des Mechanismus und den zuständigen Verwaltungsbehörden der Republik Litauen wird eine Vereinbarung geschlossen. In dieser Vereinbarung wird Folgendes festgehalten:

    a) die Modalitäten der Zahlung und der Verwaltung des finanziellen Beitrags;

    b) gegebenenfalls die vereinbarten Kontroll- und Prüfverfahren für den finanziellen Beitrag.

    (3) Die Beiträge der Republik Litauen zu den gemeinsamen Kosten der Operation Concordia werden von der Republik Litauen auf ein Bankkonto eingezahlt, das der Verwalter des Mechanismus diesem Staat mitteilt.

    Artikel 8

    Nichterfuellung der Verpflichtungen

    Erfuellt eine der teilnehmenden Parteien ihre Verpflichtungen aus den vorhergehenden Artikeln nicht, so kann die andere Partei das Abkommen kündigen; die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Es bleibt in Kraft, solange die Republik Litauen einen Beitrag zu der Operation leistet.

    Geschehen zu Brüssel am 9. September 2003 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

    Für die Europäische Union

    Für die Republik Litauen

    (1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 26.

    (2) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

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