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Document 22002D0795

2002/795/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 24. Juli 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 über die Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses

ABl. L 277 vom 15.10.2002, p. 19–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Statut juridique du document En vigueur

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/795/oj

22002D0795

2002/795/EG: Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Litauen vom 24. Juli 2002 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 über die Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses

Amtsblatt Nr. L 277 vom 15/10/2002 S. 0019 - 0020


Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates EU-Litauen

vom 24. Juli 2002

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/98 über die Geschäftsordnung des Assoziationsrates durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses

(2002/795/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits(1), insbesondere auf Artikel 116,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen können einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung ihrer Beziehungen leisten.

(2) Es erscheint angebracht, diese Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften und den Wirtschafts- und Sozialpartnern Litauens durch die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses zu fördern,

(3) Die mit Beschluss Nr. 1/98(2) angenommene Geschäftsordnung des Assoziationsrates ist dementsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die folgenden Artikel werden der Geschäftsordnung des Assoziationsrates hinzugefügt: "Artikel 15

Gemischter Beratender Ausschuss

Hiermit wird ein Gemischter Beratender Ausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Assoziationsrat bei der Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen in der Europäischen Gemeinschaft und in der Republik Litauen zu unterstützen. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Litauen, die sich bei der Durchführung des Europa-Abkommens ergeben. Der Gemischte Beratende Ausschuss nimmt zu den in diesen Bereichen auftretenden Fragen Stellung.

Artikel 16

Der Gemischte Beratende Ausschuss setzt sich aus sechs Vertretern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften und sechs Vertretern der wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen der Republik Litauen zusammen.

Der Gemischte Beratende Ausschuss wird nach Befassung durch den Assoziationsrat oder, im Bereich der Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen, auf eigene Initiative tätig.

Bei der Auswahl der Mitglieder ist sicherzustellen, dass der Gemischte Beratende Ausschuss möglichst getreu die verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen sowohl der Europäischen Gemeinschaft als auch der Republik Litauen widerspiegelt.

Der Vorsitz des Gemischten Beratenden Ausschusses wird von einem Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften und einem litauischen Mitglied gemeinsam geführt.

Der Gemischte Beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Gemeinschaften einerseits und die litauischen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen andererseits tragen jeweils die aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Beratenden Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen entstehenden Personal- und Reisekosten und übernehmen die Tagegelder sowie die Post- und Fernmeldegebühren.

Die Ausgaben für den Dolmetscherdienst in Sitzungen, für Übersetzungen und für die Vervielfältigung von Dokumenten werden vom Wirtschafts- und Sozialausschuss getragen, mit Ausnahme der Ausgaben für den Dolmetscherdienst und für Übersetzungen in das Litauische oder aus dem Litauischen; diese Ausgaben werden von den litauischen wirtschaftlichen und sozialen Interessengruppen übernommen.

Die sonstigen Ausgaben für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Seite getragen, die die Sitzung ausrichtet."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2002.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 3.

(2) ABl. L 73 vom 12.3.1998, S. 24.

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