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Document 22002D0665
2002/665/EC: Decision No 3/2002 of the EU-Romania Association Council of 21 June 2002 concerning the export of certain steel products from Romania to the Community for the period 1 July to 31 December 2002 (double-checking system)
2002/665/EG: Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 21. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle)
2002/665/EG: Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 21. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle)
ABl. L 227 vom 23.8.2002, p. 38–48
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/05/2004
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Validity extended by | 22003D0604 | 01/05/2004 | |||
Modified by | 22003D0604 | Änderung | Artikel 1.1 | 25/08/2003 | |
Modified by | 22003D0604 | Änderung | Text | 25/08/2003 |
2002/665/EG: Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 21. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle)
Amtsblatt Nr. L 227 vom 23/08/2002 S. 0038 - 0048
Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 21. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle) (2002/665/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 11 des Protokolls Nr. 2 des am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits(1) tagte am 22. Januar 2002 und kam überein, dem gemäß Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das zuletzt mit dem Beschluss Nr. 1/2001(2) erneuerte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 wieder einzuführen. (2) Der Assoziationsrat ist nach Vorlage aller einschlägigen Informationen übereingekommen, dieser Empfehlung nachzukommen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) In dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2002 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft die Vorlage eines Einfuhrdokuments in Form des von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich, das dem Muster in Anhang II entspricht. (2) Die Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt oder "KN" abgekürzt). Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. (3) In dem in Absatz 1 festgelegten Zeitraum ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen rumänischen Behörden erforderlich. Der Einführer hat das Original des Ausfuhrdokuments bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen, das auf das Jahr folgt, in dem die unter das Dokument fallenden Waren versandt wurden. Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird. (4) Das Ausfuhrdokument entspricht dem Muster in Anhang III. Es gilt für die Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (5) Rumänien notifiziert der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der zuständigen rumänischen Regierungsbehörden, die zur Ausstellung und Prüfung der Ausfuhrdokumente befugt sind, sowie die Muster der von diesen Behörden verwendeten Stempelabdrücke und Unterschriften. Rumänien notifiziert der Kommission alle diesbezüglichen Änderungen. (6) Einige technische Vorschriften für die Durchführung des Systems der doppelten Kontrolle sind in Anhang IV festgelegt. (7) Die Waren, die vor dem 1. Juli 2002 versandt werden, sind von der Anwendung dieses Beschlusses ausgenommen. Artikel 2 (1) Rumänien verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu den von den rumänischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumenten zu machen. Diese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. (2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den rumänischen Behörden genaue statistische Angaben zu den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Überwachungsdokumenten für die von den rumänischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumente zu machen. Diese Angaben werden den rumänischen Behörden spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. Artikel 3 Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden bei Bedarf Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses abgehalten. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Alle Konsultationen gemäß diesem Artikel werden von beiden Vertragsparteien im Geist der Zusammenarbeit und mit dem Wunsch geführt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen auszuräumen. Artikel 4 Alle Mitteilungen gemäß diesem Artikel sind zu richten - für die Gemeinschaft: an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD Handel E.2); - für Rumänien: an die Mission Rumäniens bei den Europäischen Gemeinschaften und an das Außenministerium Rumäniens, Abteilung Außenhandel und Wirtschaftsförderung. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. Juli 2002. Geschehen zu Brüssel am 21. Juni 2002. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident M. Geoana (1) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2. (2) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 36. ANHANG I RUMÄNIEN Liste der Waren, die der doppelten Kontrolle unterliegen (2002) 7202 11 20 7202 11 80 7202 99 11 7203 90 00 7206 10 00 7206 90 00 7208 10 00 7208 25 00 7208 26 00 7208 27 00 7208 36 00 7208 37 10 7208 37 90 7208 38 10 7208 38 90 7208 39 10 7208 39 90 7208 40 10 7208 40 90 7208 51 10 7208 51 30 7208 51 50 7208 51 91 7208 51 99 7208 52 10 7208 52 91 7208 52 99 7208 53 10 7208 53 90 7208 54 10 7208 54 90 7208 90 10 7209 15 00 7209 16 10 7209 16 90 7209 17 10 7209 17 90 7209 18 10 7209 18 91 7209 18 99 7209 25 00 7209 26 10 7209 26 90 7209 27 10 7209 27 90 7209 28 10 7209 28 90 7209 90 10 7210 11 10 7210 12 11 7210 12 19 7210 20 10 7210 30 10 7210 41 10 7210 49 10 7210 50 10 7210 61 10 7210 69 10 7210 70 31 7210 70 39 7210 90 31 7210 90 33 7210 90 38 7211 13 00 7211 14 10 7211 14 90 7211 19 20 7211 19 90 7211 23 10 7211 23 51 7211 29 20 7211 90 11 7212 10 10 7212 10 91 7212 20 11 7212 30 11 7212 40 10 7212 40 91 7212 50 31 7212 50 51 7212 60 11 7212 60 91 7213 10 00 7213 20 00 7213 91 10 7213 91 20 7213 91 41 7213 91 49 7213 91 70 7213 91 90 7213 99 10 7213 99 90 7214 20 00 7214 30 00 7214 91 10 7214 91 90 7214 99 10 7214 99 31 7214 99 39 7214 99 50 7214 99 61 7214 99 69 7214 99 80 7214 99 90 7215 90 10 7216 10 00 7216 21 00 7216 22 00 7216 31 11 7216 31 19 7216 31 91 7216 31 99 7216 32 11 7216 32 19 7216 32 91 7216 32 99 7216 33 10 7216 33 90 7216 40 10 7216 40 90 7216 50 10 7216 50 91 7216 50 99 7216 99 10 7219 11 00 7219 12 10 7219 12 90 7219 13 10 7219 13 90 7219 14 10 7219 14 90 7219 21 10 7219 21 90 7219 22 10 7219 22 90 7219 23 00 7219 24 00 7219 31 00 7219 32 10 7219 32 90 7219 33 10 7219 33 90 7219 34 10 7219 34 90 7219 35 10 7219 35 90 7219 90 10 7220 11 00 7220 12 00 7220 20 10 7220 90 11 7220 90 31 7221 00 10 7221 00 90 7222 11 11 7222 11 19 7222 11 21 7222 11 29 7222 11 91 7222 11 99 7222 19 10 7222 19 90 7222 30 10 7222 40 10 7222 40 30 7225 11 00 7225 19 10 7225 19 90 7225 20 20 7225 30 00 7225 40 20 7225 40 50 7225 40 80 7225 50 00 7225 91 10 7225 92 10 7225 99 10 7226 11 10 7226 19 10 7226 19 30 7226 20 20 7226 91 10 7226 91 90 7226 92 10 7226 93 20 7226 94 20 7226 99 20 7227 10 00 7227 20 00 7227 90 10 7227 90 50 7227 90 95 7228 10 10 7228 10 30 7228 20 11 7228 20 19 7228 20 30 7228 30 20 7228 30 41 7228 30 49 7228 30 61 7228 30 69 7228 30 70 7228 30 89 7228 60 10 7228 70 10 7228 70 31 7228 80 10 7228 80 90 7301 10 00 ANHANG II >PIC FILE= "L_2002227DE.004102.TIF"> >PIC FILE= "L_2002227DE.004201.TIF"> >PIC FILE= "L_2002227DE.004301.TIF"> >PIC FILE= "L_2002227DE.004401.TIF"> ANHANG III >PIC FILE= "L_2002227DE.004502.TIF"> >PIC FILE= "L_2002227DE.004701.TIF"> ANHANG IV RUMÄNIEN Technische Vorschriften zur Durchführung des Systems der doppelten Kontrolle nach Artikel 1 Absatz 6 1. Die Ausfuhrdokumente haben das Format 210 mm × 297 mm. Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Wenn sie handschriftlich ausgefuellt werden, haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen. Diesen Vordrucken können weitere Kopien beigefügt werden, die als solche ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind. Im Fall mehrerer Kopien gilt nur das Deckblatt als Original. Dieses Deckblatt ist eindeutig als Original und die übrigen Kopien sind als Kopien zu kennzeichnen. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft für die Kontrolle der Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Systems der doppelten Kontrolle als gültig anerkannt. 2. Jeder Vordruck trägt eine standardisierte Seriennummer, die aufgedruckt sein kann und die seine Identifizierung ermöglicht. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlands nach folgendem Code: RO; - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code: BE= Belgien DK= Dänemark DE= Deutschland EL= Griechenland ES= Spanien FR= Frankreich IE= Irland IT= Italien LU= Luxemburg NL= Niederlande AT= Österreich PT= Portugal FI= Finnland SE= Schweden GB= Vereinigtes Königreich; - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Jahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht, Beispiel: 2 für 2002; - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde in dem Ausfuhrland; - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilt wird, in dem die Zollabfertigung erfolgt. 3. Die Ausfuhrdokumente gelten sechs Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Ausfuhrdokumente können bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres verlängert werden, das in Feld Nr. 3 des Ausfuhrdokuments angegeben ist. 4. Da der Einführer das Original des Ausfuhrdokuments vorlegen muss, wenn er ein Einfuhrdokument beantragt, sollten die Ausfuhrdokumente so weit möglich für einzelne Handelsgeschäfte ausgestellt werden und nicht für Rahmenverträge. 5. Rumänien braucht den Preis auf dem Ausfuhrdokument nicht anzugeben, wenn Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen. In diesen Fällen sollte in Feld 9 des Ausfuhrdokuments der Grund dafür angegeben werden, warum der Preis nicht aufgeführt ist, mit dem Hinweis, dass er den zuständigen Behörden der Gemeinschaft auf Anfrage mitgeteilt werden kann. 6. Die Ausfuhrdokumente können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen sie den Vermerk "nachträglich ausgestellt" tragen. 7. Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung eines Ausfuhrdokuments kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die das Dokument ausgestellt hat, ein Duplikat anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente beantragen. Das Duplikat des Ausfuhrdokuments trägt den Vermerk "Duplikat". Das Duplikat trägt das Datum des Originals des Ausfuhrdokuments. 8. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung bereits ausgestellter Ausfuhrdokumente und gegebenenfalls über die Gründe für ein solches Vorgehen zu unterrichten.