Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22002D0665

    2002/665/EG: Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 21. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle)

    ABl. L 227 vom 23.8.2002, p. 38–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/05/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/665/oj

    22002D0665

    2002/665/EG: Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 21. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle)

    Amtsblatt Nr. L 227 vom 23/08/2002 S. 0038 - 0048


    Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Rumänien

    vom 21. Juni 2002

    über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle)

    (2002/665/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 11 des Protokolls Nr. 2 des am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits(1) tagte am 22. Januar 2002 und kam überein, dem gemäß Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das zuletzt mit dem Beschluss Nr. 1/2001(2) erneuerte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 wieder einzuführen.

    (2) Der Assoziationsrat ist nach Vorlage aller einschlägigen Informationen übereingekommen, dieser Empfehlung nachzukommen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) In dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2002 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft die Vorlage eines Einfuhrdokuments in Form des von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich, das dem Muster in Anhang II entspricht.

    (2) Die Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt oder "KN" abgekürzt). Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt.

    (3) In dem in Absatz 1 festgelegten Zeitraum ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen rumänischen Behörden erforderlich. Der Einführer hat das Original des Ausfuhrdokuments bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen, das auf das Jahr folgt, in dem die unter das Dokument fallenden Waren versandt wurden. Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird.

    (4) Das Ausfuhrdokument entspricht dem Muster in Anhang III. Es gilt für die Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.

    (5) Rumänien notifiziert der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der zuständigen rumänischen Regierungsbehörden, die zur Ausstellung und Prüfung der Ausfuhrdokumente befugt sind, sowie die Muster der von diesen Behörden verwendeten Stempelabdrücke und Unterschriften. Rumänien notifiziert der Kommission alle diesbezüglichen Änderungen.

    (6) Einige technische Vorschriften für die Durchführung des Systems der doppelten Kontrolle sind in Anhang IV festgelegt.

    (7) Die Waren, die vor dem 1. Juli 2002 versandt werden, sind von der Anwendung dieses Beschlusses ausgenommen.

    Artikel 2

    (1) Rumänien verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu den von den rumänischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumenten zu machen. Diese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

    (2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den rumänischen Behörden genaue statistische Angaben zu den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Überwachungsdokumenten für die von den rumänischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumente zu machen. Diese Angaben werden den rumänischen Behörden spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

    Artikel 3

    Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden bei Bedarf Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses abgehalten. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Alle Konsultationen gemäß diesem Artikel werden von beiden Vertragsparteien im Geist der Zusammenarbeit und mit dem Wunsch geführt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen auszuräumen.

    Artikel 4

    Alle Mitteilungen gemäß diesem Artikel sind zu richten

    - für die Gemeinschaft: an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD Handel E.2);

    - für Rumänien: an die Mission Rumäniens bei den Europäischen Gemeinschaften und an das Außenministerium Rumäniens, Abteilung Außenhandel und Wirtschaftsförderung.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab 1. Juli 2002.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Juni 2002.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    M. Geoana

    (1) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

    (2) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 36.

    ANHANG I

    RUMÄNIEN

    Liste der Waren, die der doppelten Kontrolle unterliegen (2002)

    7202 11 20

    7202 11 80

    7202 99 11

    7203 90 00

    7206 10 00

    7206 90 00

    7208 10 00

    7208 25 00

    7208 26 00

    7208 27 00

    7208 36 00

    7208 37 10

    7208 37 90

    7208 38 10

    7208 38 90

    7208 39 10

    7208 39 90

    7208 40 10

    7208 40 90

    7208 51 10

    7208 51 30

    7208 51 50

    7208 51 91

    7208 51 99

    7208 52 10

    7208 52 91

    7208 52 99

    7208 53 10

    7208 53 90

    7208 54 10

    7208 54 90

    7208 90 10

    7209 15 00

    7209 16 10

    7209 16 90

    7209 17 10

    7209 17 90

    7209 18 10

    7209 18 91

    7209 18 99

    7209 25 00

    7209 26 10

    7209 26 90

    7209 27 10

    7209 27 90

    7209 28 10

    7209 28 90

    7209 90 10

    7210 11 10

    7210 12 11

    7210 12 19

    7210 20 10

    7210 30 10

    7210 41 10

    7210 49 10

    7210 50 10

    7210 61 10

    7210 69 10

    7210 70 31

    7210 70 39

    7210 90 31

    7210 90 33

    7210 90 38

    7211 13 00

    7211 14 10

    7211 14 90

    7211 19 20

    7211 19 90

    7211 23 10

    7211 23 51

    7211 29 20

    7211 90 11

    7212 10 10

    7212 10 91

    7212 20 11

    7212 30 11

    7212 40 10

    7212 40 91

    7212 50 31

    7212 50 51

    7212 60 11

    7212 60 91

    7213 10 00

    7213 20 00

    7213 91 10

    7213 91 20

    7213 91 41

    7213 91 49

    7213 91 70

    7213 91 90

    7213 99 10

    7213 99 90

    7214 20 00

    7214 30 00

    7214 91 10

    7214 91 90

    7214 99 10

    7214 99 31

    7214 99 39

    7214 99 50

    7214 99 61

    7214 99 69

    7214 99 80

    7214 99 90

    7215 90 10

    7216 10 00

    7216 21 00

    7216 22 00

    7216 31 11

    7216 31 19

    7216 31 91

    7216 31 99

    7216 32 11

    7216 32 19

    7216 32 91

    7216 32 99

    7216 33 10

    7216 33 90

    7216 40 10

    7216 40 90

    7216 50 10

    7216 50 91

    7216 50 99

    7216 99 10

    7219 11 00

    7219 12 10

    7219 12 90

    7219 13 10

    7219 13 90

    7219 14 10

    7219 14 90

    7219 21 10

    7219 21 90

    7219 22 10

    7219 22 90

    7219 23 00

    7219 24 00

    7219 31 00

    7219 32 10

    7219 32 90

    7219 33 10

    7219 33 90

    7219 34 10

    7219 34 90

    7219 35 10

    7219 35 90

    7219 90 10

    7220 11 00

    7220 12 00

    7220 20 10

    7220 90 11

    7220 90 31

    7221 00 10

    7221 00 90

    7222 11 11

    7222 11 19

    7222 11 21

    7222 11 29

    7222 11 91

    7222 11 99

    7222 19 10

    7222 19 90

    7222 30 10

    7222 40 10

    7222 40 30

    7225 11 00

    7225 19 10

    7225 19 90

    7225 20 20

    7225 30 00

    7225 40 20

    7225 40 50

    7225 40 80

    7225 50 00

    7225 91 10

    7225 92 10

    7225 99 10

    7226 11 10

    7226 19 10

    7226 19 30

    7226 20 20

    7226 91 10

    7226 91 90

    7226 92 10

    7226 93 20

    7226 94 20

    7226 99 20

    7227 10 00

    7227 20 00

    7227 90 10

    7227 90 50

    7227 90 95

    7228 10 10

    7228 10 30

    7228 20 11

    7228 20 19

    7228 20 30

    7228 30 20

    7228 30 41

    7228 30 49

    7228 30 61

    7228 30 69

    7228 30 70

    7228 30 89

    7228 60 10

    7228 70 10

    7228 70 31

    7228 80 10

    7228 80 90

    7301 10 00

    ANHANG II

    >PIC FILE= "L_2002227DE.004102.TIF">

    >PIC FILE= "L_2002227DE.004201.TIF">

    >PIC FILE= "L_2002227DE.004301.TIF">

    >PIC FILE= "L_2002227DE.004401.TIF">

    ANHANG III

    >PIC FILE= "L_2002227DE.004502.TIF">

    >PIC FILE= "L_2002227DE.004701.TIF">

    ANHANG IV

    RUMÄNIEN

    Technische Vorschriften zur Durchführung des Systems der doppelten Kontrolle nach Artikel 1 Absatz 6

    1. Die Ausfuhrdokumente haben das Format 210 mm × 297 mm. Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Wenn sie handschriftlich ausgefuellt werden, haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen. Diesen Vordrucken können weitere Kopien beigefügt werden, die als solche ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind. Im Fall mehrerer Kopien gilt nur das Deckblatt als Original. Dieses Deckblatt ist eindeutig als Original und die übrigen Kopien sind als Kopien zu kennzeichnen. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft für die Kontrolle der Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Systems der doppelten Kontrolle als gültig anerkannt.

    2. Jeder Vordruck trägt eine standardisierte Seriennummer, die aufgedruckt sein kann und die seine Identifizierung ermöglicht. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

    - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlands nach folgendem Code: RO;

    - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code:

    BE= Belgien

    DK= Dänemark

    DE= Deutschland

    EL= Griechenland

    ES= Spanien

    FR= Frankreich

    IE= Irland

    IT= Italien

    LU= Luxemburg

    NL= Niederlande

    AT= Österreich

    PT= Portugal

    FI= Finnland

    SE= Schweden

    GB= Vereinigtes Königreich;

    - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Jahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht, Beispiel: 2 für 2002;

    - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde in dem Ausfuhrland;

    - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilt wird, in dem die Zollabfertigung erfolgt.

    3. Die Ausfuhrdokumente gelten sechs Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Ausfuhrdokumente können bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres verlängert werden, das in Feld Nr. 3 des Ausfuhrdokuments angegeben ist.

    4. Da der Einführer das Original des Ausfuhrdokuments vorlegen muss, wenn er ein Einfuhrdokument beantragt, sollten die Ausfuhrdokumente so weit möglich für einzelne Handelsgeschäfte ausgestellt werden und nicht für Rahmenverträge.

    5. Rumänien braucht den Preis auf dem Ausfuhrdokument nicht anzugeben, wenn Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen. In diesen Fällen sollte in Feld 9 des Ausfuhrdokuments der Grund dafür angegeben werden, warum der Preis nicht aufgeführt ist, mit dem Hinweis, dass er den zuständigen Behörden der Gemeinschaft auf Anfrage mitgeteilt werden kann.

    6. Die Ausfuhrdokumente können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen sie den Vermerk "nachträglich ausgestellt" tragen.

    7. Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung eines Ausfuhrdokuments kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die das Dokument ausgestellt hat, ein Duplikat anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente beantragen. Das Duplikat des Ausfuhrdokuments trägt den Vermerk "Duplikat". Das Duplikat trägt das Datum des Originals des Ausfuhrdokuments.

    8. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung bereits ausgestellter Ausfuhrdokumente und gegebenenfalls über die Gründe für ein solches Vorgehen zu unterrichten.

    Top