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Document 22002D0168

    2002/168/EG: Beschluss Nr. 2/2001 des AKP-EG-Ministerrats vom 20. Dezember 2001 über die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von "Sonderdarlehen" der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) unter den hoch verschuldeten Ländern (HIPC) der AKP-Staaten

    ABl. L 56 vom 27.2.2002, p. 19–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/168(1)/oj

    22002D0168

    2002/168/EG: Beschluss Nr. 2/2001 des AKP-EG-Ministerrats vom 20. Dezember 2001 über die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von "Sonderdarlehen" der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) unter den hoch verschuldeten Ländern (HIPC) der AKP-Staaten

    Amtsblatt Nr. L 056 vom 27/02/2002 S. 0019 - 0022


    Beschluss Nr. 2/2001 des AKP-EG-Ministerrats

    vom 20. Dezember 2001

    über die Regelung aller nach voller Anwendung der HIPC-Entschuldungsmechanismen verbleibenden Rückzahlungen von "Sonderdarlehen" der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) unter den hoch verschuldeten Ländern (HIPC) der AKP-Staaten

    (2002/168/EG)

    DER AKP-EG-MINISTERRAT -

    gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, das durch den Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrat vorzeitig angewendet wird,

    gestützt auf das Vierte AKP-EG-Abkommen in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens, insbesondere auf Artikel 282 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die AKP-Länder haben kontinuierlich und wiederholt auf ehrgeizigere Initiativen zum Abbau ihrer Auslandsschulden und konkret auf den 100%igen Erlass der öffentlichen Schulden gedrungen.

    (2) Auf dem G7-Gipfel von Köln im Juni 1999 genehmigten die Minister eine erweiterte Initiative zur rascheren, tief greifenderen und umfassenderen Schuldenerleichterung. Auf diese Verbesserungsvorschläge hin beschloss die Gemeinschaft, einen bedeutenden EG-Beitrag zu der Entschuldungsinitiative für die hoch verschuldeten armen Länder (Highly Indebted Poor Countries - HIPC) als Gläubiger (320 Mio. EUR und Restbetrag der bereits vorgesehenen 40 Mio. EUR) und als Geber (680 Mio. EUR aus Mitteln des EEF sowie 54 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt) zu leisten.

    (3) Im Rahmen der HIPC-Initiative werden zwar bereits bedeutende Schuldenerleichterungen gewährt, um die Schuldenlast auf ein eine nachhaltige Entwicklung ermöglichendes Niveau zu reduzieren, aber zusätzliche Ressourcen für die hoch verschuldeten am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries - LDC) der AKP-Staaten würden Entwicklung und Armutsbekämpfung weiteren Aufschwung geben.

    (4) Seit dem Vierten AKP-EG-Abkommen finden die gemäß dem Ersten bis Dritten AKP-EG-Abkommen festgelegten und den AKP-Ländern gewährten Sonderdarlehen, bei denen es sich um zinsgünstige langfristige Darlehen handelt, keine Anwendung mehr.

    (5) Im Rahmen der gegenwärtigen Beteiligung der Gemeinschaft an der erweiterten HIPC-Initiative werden das Engagement bei Sonderdarlehen und auch bei Risikokapital berücksichtigt, aber die HIPC müssen die von der Gemeinschaft im Rahmen der Initiative bereitgestellten Mittel zunächst zur Rückzahlung noch nicht getilgter Sonderdarlehen verwenden, bevor sie mit der Rückzahlung von Risikokapital beginnen.

    (6) Risikokapitaldarlehen werden von HIPC-Standardentschuldungsmechanismen, nicht jedoch von dieser zusätzlichen LDC-Initiative erfasst.

    (7) Für viele LDC der AKP-Staaten reichen derartige HIPC-Standardentschuldungsmechanismen zur Regelung aller Sonderdarlehen aus, für einige Länder dürfte dies jedoch nicht der Fall sein.

    (8) Die Regelung aller nach voller Anwendung der herkömmlichen HIPC-Mechanismen verbleibenden Rückzahlungen für Sonderdarlehen der LDC unter den HIPC der AKP Staaten dürfte mit Kosten in Höhe von ungefähr 55 Mio. bis 60 Mio. EUR verbunden sein, die zu den geschätzten Gesamtkosten des bereits beschlossenen Gemeinschaftsbeitrags als Gläubiger (von denen 320 Mio. + 40 Mio. EUR für die ersten in Betracht kommenden Länder bereits vorgesehen wurden) hinzukommen. Sollten die Gesamtkosten dieser zusätzlichen Schuldenregelung 60 Mio. EUR übersteigen, wären geeignete Schritte zur Bereitstellung entsprechender Mittel aus den EEF-Ressourcen zu unternehmen.

    (9) Ein solcher Beschluss würde es allen LDCs der AKP-Staaten erlauben, wenn sie den Entscheidungspunkt erreichen, unverzüglich von einer vollständigen Schuldenregelung der Sonderdarlehen zu profitieren, sofern sie nicht von den Artikeln 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens betroffen sind.

    (10) Die Finanzierung einer solchen Zusatzinitiative sollte von Mechanismen für die Beteiligung der Gemeinschaft als Gläubiger an der HIPC-Initiative Gebrauch machen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Allen am wenigsten entwickelten AKP-Ländern, die den Entscheidungspunkt gemäß der HIPC-Initiative erreichen, wird ein gemeinschaftlicher Interimsschuldenerlass gewährt, der mindestens den gesamten Schuldendienst für die Sonderdarlehen betrifft. Nach Erreichen des Abschlusspunktes wird die Gemeinschaft alle nach voller Anwendung der erweiterten HIPC-Mechanismen verbleibenden Rückzahlungen für Sonderdarlehen der für die HIPC-Initiative qualifizierten am wenigsten entwickelten AKP-Länder begleichen. Die Gemeinschaft bleibt indessen Gläubiger derjenigen Risikokapitalanforderungen, die nach voller Anwendung der Standardentschuldungsmechanismen im Rahmen der erweiterten HIPC-Initiative verbleiben.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannte zusätzliche Schuldenerleichterung wird in einer Tranche von 60 Mio. EUR aus Mitteln des 8. oder älterer EEF, bzw. des 9. EEF nach dessen Inkrafttreten, finanziert; die Mittel des EEF für den Treuhandfonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) sind für Beiträge der Gemeinschaft zur HIPC-Initiative als Gläubiger bestimmt. Sie werden ausschließlich zur Regelung zusätzlicher Sonderdarlehen für LDCs der AKP-Staaten eingesetzt und daher innerhalb des EIB Treuhandfonds gesondert behandelt.

    Artikel 3

    Die Durchführung dieser besonderen erweiterten Schuldenerleichterungen wird somit in dem im Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den AKP-Staaten festgelegten Mechanismus für den bereits geleisteten Beitrag der Gemeinschaft zur HIPC-Initiative als Gläubiger integriert. Für die HIPC-LDC der AKP Staaten gelten die HIPC-Standardverfahren in Verbindung mit einem allgemeinen Reduktionsfaktor, der die Regelung mindestens aller Rückzahlungen für Sonderdarlehen ermöglicht: Reicht der allgemeine HIPC-Reduktionsfaktor zu diesem Zweck aus, erfolgt keine Änderung; ist dies nicht der Fall, wird die Kommission einseitig zusätzliche Schuldenerleichterung zur Verfügung stellen, um die genannte völlige Schuldenregelung zu erreichen.

    Artikel 4

    Sollten die 60 Mio. EUR nicht voll in Anspruch genommen werden, so werden die verbleibenden Mittel im Rahmen des AKP-EG-Beschlusses betreffend den Beitrag der Gemeinschaft als Gläubiger zur Finanzierung der herkömmlichen HIPC-EG-Entschuldung über den zu dessen Finanzierung gebildeten EIB Trust Fund verwendet.

    Artikel 5

    Die Kommission wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen, der am Tag seiner Annahme in Kraft tritt.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001.

    Für den AKP-EG-Ministerrat im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

    F. van Daele

    ANHANG

    TABLEAU ESTIMATIF

    Coût indicatif d'une annulation des prêts spéciaux restant après application de l'initiative PPTE pour les ACP PMA

    (sur la base des données de février 2000, avec un taux d'actualisation de 4,5 %)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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