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Document 22001D0360

2001/360/EG: Beschluss Nr. 1/2001 des Assoziationsrates EG-Zypern vom 30. März 2001 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

ABl. L 127 vom 9.5.2001, p. 51–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/360/oj

22001D0360

2001/360/EG: Beschluss Nr. 1/2001 des Assoziationsrates EG-Zypern vom 30. März 2001 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

Amtsblatt Nr. L 127 vom 09/05/2001 S. 0051 - 0054


Beschluss Nr. 1/2001 des Assoziationsrates EG-Zypern

vom 30. März 2001

über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

(2001/360/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EG-ZYPERN -

gestützt auf das am 19. Dezember 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern(1), nachstehend "Abkommen" genannt,

gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen(2) im Anhang des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen, insbesondere auf Artikel 25,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der gemeinsamen Erklärung über die Ursprungsregeln, die der Schlussakte des am 19. Oktober 1987 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Protokolls zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung einiger Bestimmungen des Abkommens(3) beigefügt ist, sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Gemeinschaft und der Assoziationsrat nach dem Inkrafttreten des genannten Protokolls über Anträge Zyperns auf zusätzliche Abweichungen von den Ursprungsregeln für die unter den Tarifnummern 6102 und 6103 des Gemeinsamen Zolltarifs bzw. ab dem 1. Januar 1988 für einen Zweijahreszeitraum unter den Tarifnummern 6204, 6205 und 6206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) genannten Waren entscheiden werden.

(2) Mit dem Beschluss Nr. 1/89 des Assoziationsrates vom 28. Juli 1989(4) wurde Zypern 1989 eine Abweichung von der entsprechenden Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" für die betreffenden Waren gewährt; diese Abweichung wurde für vier weitere Zweijahreszeiträume verlängert.

(3) Am 19. Juli 2000 hat Zypern einen Antrag auf Verlängerung der Abweichung vorgelegt.

(4) Eine Abweichung ist nach wie vor erforderlich. Daher sollte die Abweichung für einen weiteren Zweijahreszeitraum gewährt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten die in Anhang I dieses Beschlusses genannten und in Zypern hergestellten Waren unter den nachstehend genannten Bedingungen innerhalb der angegebenen Mengen für die Anwendung des Abkommens als Ursprungswaren.

Artikel 2

(1) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten die in Anhang I genannten Waren als Ursprungswaren Zyperns, wenn die hergestellten Waren aufgrund der in Zypern erfolgten Be- oder Verarbeitungen in eine andere Position einzureihen sind als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial einzureihen ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt die Herstellung von Kleidungsstücken aus Teilen von Kleidungsstücken des KN-Codes 6217 90 00 nicht als ausreichende Be- oder Verarbeitung, es sei denn, die Teile von Kleidungsstücken sind in der Gemeinschaft aus zugeschnittenem Gewebe hergestellt und von einer Lieferantenerklärung begleitet, die auf der Rechnung oder einem anderen Begleitdokument angebracht ist und dem Muster in Anhang III entspricht.

Artikel 3

Vormaterialien, die ihren Ursprung nicht in Zypern oder der Gemeinschaft haben und zur Herstellung der in Artikel 1 genannten Waren verwendet worden sind, können nicht Gegenstand einer Rückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wirkung sein; ausgenommen hiervon sind Beträge, die die entsprechenden Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs übersteigen.

Artikel 4

Die in Anhang I genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese kann alle ihr für eine wirksame Verwaltung zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen.

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor und beantragt die Anwendung dieses Beschlusses, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er diese umgehend auf das Kontingent zurückzuübertragen.

Übersteigen die Anträge die verfügbare Restmenge des betreffenden Kontingents, so wird diese anteilmäßig zugeteilt. Die Mitgliedstaaten werden über die erfolgten Ziehungen unterrichtet.

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den verfügbaren Mengen, bis diese ausgeschöpft sind.

Artikel 5

Die Zollbehörden von Zypern treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf diesen Beschluss. Die zuständigen Behörden von Zypern übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäß diesem Beschluss ausgestellt worden sind, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen. Außerdem übermitteln sie der Kommission monatlich eine Aufstellung der zyprischen Einfuhren und Ausfuhren der in Anhang II genannten Gewebe.

Artikel 6

Die aufgrund dieses Beschlusses erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen in dem Feld "Bemerkungen" in einer der Sprachen des Abkommens folgenden Vermerk tragen: "ABWEICHUNG - BESCHLUSS 2001/360/EG

ANRECHNUNG AUF DAS GEMEINSCHAFTSKONTINGENT"

Artikel 7

Die Republik Zypern und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2001.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 133 vom 21.5.1973, S. 2.

(2) ABl. L 339 vom 28.12.1977, S. 2.

(3) ABl. L 393 vom 31.12.1987, S. 2.

(4) ABl. L 230 vom 8.8.1989, S. 3. Beschluss zuletzt verlängert durch den Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates vom 24. Juli 1997 (ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 36).

ANHANG I

Liste nach Artikel 1

(Waren, für die die Abweichung gilt)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Liste nach Artikel 5

(Waren, für die statistische Informationen vorgelegt werden müssen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

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