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Document 22001D0241
2001/241/EC: Decision No 1/2001 of the EU-Slovenia Association Council of 7 March 2001 adopting the terms and conditions for the participation of the Republic of Slovenia in the Financial Instrument for the Environment (LIFE)
2001/241/EG: Beschluss Nr. 1/2001 des Assoziationsrates EU-Slowenien vom 7. März 2001 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Republik Slowenien an dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)
2001/241/EG: Beschluss Nr. 1/2001 des Assoziationsrates EU-Slowenien vom 7. März 2001 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Republik Slowenien an dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)
ABl. L 88 vom 28.3.2001, p. 11–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
52000PC0509 |
2001/241/EG: Beschluss Nr. 1/2001 des Assoziationsrates EU-Slowenien vom 7. März 2001 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Republik Slowenien an dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)
Amtsblatt Nr. L 088 vom 28/03/2001 S. 0011 - 0013
Beschluss Nr. 1/2001 des Assoziationsrates EU-Slowenien vom 7. März 2001 zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Republik Slowenien an dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (2001/241/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - gestützt auf das am 10. Juni 1996 in Luxemburg unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits(1), insbesondere auf Artikel 106, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 106 und Anhang XI des Europa-Abkommens kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere im Umweltbereich, beteiligen. (2) Nach demselben Artikel beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Slowenien sich an diesen Aktivitäten beteiligen kann - BESCHLIESST: Artikel 1 Slowenien beteiligt sich ab dem 1. Januar 2001 unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anhänge I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind, an dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (nachstehend "LIFE" genannt). Artikel 2 Dieser Beschluss gilt für die Laufzeit der dritten Phase von LIFE, die am 1. Januar 2001 beginnt. Artikel 3 Vorschläge, die Slowenien der Kommission vor dem 31. Oktober 2000 für "LIFE-Natur" und vor dem 30. November 2000 für "LIFE-Umwelt" vorlegt, werden berücksichtigt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 7. März 2001. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident A. Lindh (1) ABl. L 51 vom 26.2.1999, S. 3. ANHANG I Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Sloweniens an dem Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) 1. Slowenien beteiligt sich in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)(1) an allen Aktivitäten von LIFE. 2. Für seine Teilnahme an dem Programm zahlt Slowenien nach den in Anhang II niedergelegten Verfahren jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Um Entwicklungen im Rahmen von LIFE oder Änderungen der Absorptionskapazität Sloweniens Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsausschuss befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, dass Haushaltsungleichgewichte bei der Durchführung von LIFE vermieden werden. 3. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Slowenien dieselben Bedingungen und Voraussetzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft. Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Sachverständiger nach den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses zur Festlegung des Programms die Benennung slowenischer Fachleute in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen. 4. Um die Gemeinschaftsdimension von LIFE widerzuspiegeln, sollte an den von Slowenien vorgeschlagenen transnationalen Projekten und Aktivitäten stets mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein. 5. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Slowenien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um Fachleuten und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses von Slowenien in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen. 6. Waren und Dienstleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sind in Slowenien von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. 7. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf das Monitoring und die Evaluierung des Programms gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 wird die Teilnahme Sloweniens an dem Programm von der Kommission und Slowenien laufend partnerschaftlich beobachtet. Slowenien beteiligt sich an anderen spezifischen Aktivitäten, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang durchführt. 8. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit slowenischen Stellen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben solcher Stellen im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich leisten die zuständigen slowenischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist. 9. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 nehmen Vertreter Sloweniens hinsichtlich der sie betreffenden Angelegenheiten als Beobachter an den relevanten Ausschüssen teil. Diese Ausschüsse treten für die übrigen Angelegenheiten und bei Abstimmungen ohne die Vertreter Sloweniens zusammen. 10. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft. 11. Die Gemeinschaft und Slowenien können Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Aktivitäten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen der entsprechenden Übereinkommen fortgesetzt. (1) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. ANHANG II Finanzieller Beitrag Sloweniens zu LIFE 1. Slowenien zahlt im Rahmen seiner Beteiligung an LIFE in den ersten beiden Haushaltsjahren jährlich einen finanziellen Beitrag in Höhe von 700000 EUR in den Gesamthaushalt der Europäischen Union. Entstehende Verwaltungskosten sind im oben genannten Betrag enthalten. Der Beitrag Sloweniens für die folgenden Jahre wird vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2002 festgesetzt. 2. Slowenien entrichtet den in Nummer 1 genannten Beitrag zum Teil aus dem slowenischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Sloweniens. Die beantragten PHARE-Mittel werden Slowenien im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem slowenischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Sloweniens, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet. 3. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen: - 330000 EUR als Beitrag zu LIFE im ersten Jahr (2001); - 330000 EUR für das zweite Jahr. Der restliche Beitrag Sloweniens wird aus dem slowenischen Staatshaushalt finanziert. 4. Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Sloweniens. Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Sloweniens infolge der Teilnahme an den Sitzungen der relevanten Ausschüsse als Beobachter im Sinne von Anhang I Nummer 9 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von LIFE entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 5. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Slowenien Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Beschluss zu LIFE zu entrichten hat. Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen. Slowenien zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen: - den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. April, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. März anfordert, oder spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt; - den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. April, sofern Slowenien die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Slowenien. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Slowenien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, angewandt. (1) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2673/1999 (ABl. 326 vom 18.12.1999, S. 1).