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Document 22001D0215(01)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2000 vom 30. November 2000 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 45 vom 15.2.2001, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/103(2)/oj

    22001D0215(01)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2000 vom 30. November 2000 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 045 vom 15/02/2001 S. 0001 - 0002


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 103/2000

    vom 30. November 2000

    zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 72/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Oktober 2000(1) geändert.

    (2) Die Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3) Die Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge(3) ist infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union zu ändern -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates) wie folgt geändert:

    1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

    "- 32000 L 0003: Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1)."

    2. Die Anpassung erhält folgende Fassung:

    "In Anhang III wird unter Nummer 1.1.1 folgendes angefügt:

    'IS für Island

    FL für Liechtenstein

    16 für Norwegen'.

    "

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2000/3/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 30. November 2000

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    G. S. Gunnarsson

    (1) ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 7.

    (2) ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1.

    (3) ABl. L 220 vom 29.8.1997, S. 95.

    (4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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