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Document 22001D0112(03)

Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

ABl. L 9 vom 12.1.2001, p. 108–109 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/11(1)/oj

22001D0112(03)

Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Amtsblatt Nr. L 009 vom 12/01/2001 S. 0108 - 0109


Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr"

vom 20. Dezember 2000

zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

(2001/11/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr(1) insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren(2) sind neue Bestimmungen über die Angaben eingefügt worden, die auf den Anmeldungen zum Versandverfahren zu machen sind.

(2) Die Anhänge II und III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sind dementsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge II und III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2001.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Michel Vanden Abeele

(1) ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.

(2) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

ANHANG

A. Anhang II wird wie folgt geändert:1. In Artikel 2 Absatz 1 erhält der vierte Satz folgende Fassung: "Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4 und 5) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund."

2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4 und 5 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt."

3. In Anlage 3 wird Titel I Abschnitt A "Allgemeine Bemerkungen" wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Absatz 2 erhält der siebte Gedankenstrich folgende Fassung: "- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten der Einfuhr);"

b) In Nummer 2 Absatz 3 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "- Ausfuhr + Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5,"

c) In Nummer 1 Absatz 2 erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung: "- nur Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 4 und 5,"

4. In Anlage 3 wird Titel I Abschnitt B "Verlangte Angaben" wie folgt geändert:

In Absatz 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "- Förmlichkeiten des Versandverfahrens:

Felder Nrn. 1 (drittes Teilfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund);".

5. In Anlage 3 wird Titel II Abschnitt I "Förmlichkeiten im Ausfuhrland" wie folgt geändert:

a) Der Text betreffend Feld Nr. 33 erhält folgende Fassung: "Feld Nr. 33: Warennummer

Anzugeben ist der Code der betreffenden Ware.

Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Maßgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch."

b) Dem Text betreffend Feld Nr. 40 wird folgender Absatz angefügt: "Im Fall des Versandverfahrens sowie des Nachweises des Gemeinschaftscharakters der Waren ist die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt, es sei denn, sie ist nach Maßgabe des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 obligatorisch."

6. In Anlage 3 wird Titel II Abschnitt II "Förmlichkeiten während der Beförderung" wie folgt geändert:

Der Text betreffend Feld Nr. 55 "Umladungen" erhält folgende Fassung: "Dieses Feld ist nach Maßgabe des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren auszufuellen."

B. Anhang III wird wie folgt geändert: Der Hinweis zur ersten Unterteilung des Feldes Nr. 33: Warennummer erhält folgende Fassung: "Erste Unterteilung

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Kombinierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.

Im Fall des Versandverfahrens ist, sofern dies im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 vorgesehen ist, mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben."

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