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Document 22000D1109(20)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1999 vom 28. Mai 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 284 vom 9.11.2000, p. 49–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/65(2)/oj

    22000D1109(20)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/1999 vom 28. Mai 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 284 vom 09/11/2000 S. 0049 - 0050


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 65/1999

    vom 28. Mai 1999

    über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 32/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. März 1999(1) geändert.

    (2) Die Entscheidung 97/751/EG der Kommission vom 31. Oktober 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, unstrukturierte und strukturierte 140-Mbit/s-ONP-Mietleitungen(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4zg (Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

    "4zh. 397 D 0751: Entscheidung 97/751/EG der Kommission vom 31. Oktober 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, unstrukturierte und strukturierte 140-Mbit/s-ONP-Mietleitungen (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 66)."

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Entscheidung 97/751/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 29. Mai 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 28. Mai 1999.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    F. Barbaso

    (1) ABl. L 266 vom 19.10.2000.

    (2) ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 66.

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