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Document 22000D0513(01)

    Beschluß Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Ungarn vom 11. April 2000 über den Übergang zur zweiten Stufe der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits

    ABl. L 114 vom 13.5.2000, p. 32–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/327/oj

    22000D0513(01)

    Beschluß Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Ungarn vom 11. April 2000 über den Übergang zur zweiten Stufe der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits

    Amtsblatt Nr. L 114 vom 13/05/2000 S. 0032 - 0032


    Beschluß Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Ungarn

    vom 11. April 2000

    über den Übergang zur zweiten Stufe der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits

    (2000/327/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Europa-Abkommens umfaßt die Assoziation eine Übergangszeit von höchstens zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert.

    (2) Die erste Stufe begann am 1. Februar 1994 mit dem Inkrafttreten des Europa-Abkommens und endete am 31. Januar 1999.

    (3) Der Assoziationsrat hat die Durchführung des Europa-Abkommens und die Fortschritte Ungarns bei der Einführung der Marktwirtschaft gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europa-Abkommens regelmäßig geprüft.

    (4) Die Vertragsparteien sind entschlossen, den mit dem Übergang zur zweiten Stufe der Assoziation verbundenen Verpflichtungen nachzukommen.

    (5) Der Assoziationsrat hat über den Übergang zur zweiten Stufe sowie über etwaige Änderungen der Maßnahmen zur Durchführung der für die zweite Stufe geltenden Bestimmungen zu entscheiden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Übergang zur zweiten Stufe gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits wird hiermit beschlossen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 11. April 2000.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    J. Gama

    (1) ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 2.

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