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Document 22000D0114(01)

    Beschluß Nr. 5/1999 des Assoziationsrats EU-Rumänien vom 20. Dezember 1999 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen EU-Rumänien über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 10 vom 14.1.2000, p. 35–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/27(1)/oj

    22000D0114(01)

    Beschluß Nr. 5/1999 des Assoziationsrats EU-Rumänien vom 20. Dezember 1999 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen EU-Rumänien über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Amtsblatt Nr. L 010 vom 14/01/2000 S. 0035 - 0037


    BESCHLUSS Nr. 5/1999 DES ASSOZIATIONSRATS EU-RUMÄNIEN

    vom 20. Dezember 1999

    zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen EU-Rumänien über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    (2000/27/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Rumänien andererseits(1), insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" muß geändert werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des erweiterten Kumulierungssystems zu gewährleisten, das die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien, der Türkei, dem Europäischen Wirtschaftsraum, Island, Norwegen und der Schweiz ermöglicht.

    (2) Es empfiehlt sich, diejenigen Artikel, die die Beträge betreffen, zu überarbeiten, um dem Inkrafttreten des Euro in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

    (3) Zur Berücksichtigung der Änderungen bei den Verarbeitungsverfahren und dem Mangel an bestimmten Rohstoffen sind einige Änderungen an den Listen der Be- oder Verarbeitungen erforderlich, die an den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit diese die Ursprungseigenschaft erwerben können.

    (4) Das Protokoll Nr. 4 sollte daher geändert werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert:

    1. In den Artikeln 21 und 26 wird das Wort "Ecu" durch das Wort "Euro" ersetzt.

    2. Artikel 30 erhält folgende Fassung: "Artikel 30

    In Euro ausgedrückte Beträge

    (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Europäische Kommission mitgeteilt.

    (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung der EG-Mitgliedstaaten oder eines anderen in Artikel 3 und 4 genannten Landes in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

    (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

    (4) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und Rumäniens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Rumäniens vom Assoziationsausschuß überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsausschuß dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern."

    3. Anhang II wird wie folgt geändert:

    a) der Eintrag für die HS-Position 1904 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    b) der Eintrag für die HS-Position 2207 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    c) der Eintrag für Kapitel 57 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    d) der Eintrag für die HS-Position 8401 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    e) zwischen die Einträge für die HS-Positionen 9606 und 9612 wird folgender Eintrag eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2000.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1999.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    T. HALONEN

    (1) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

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