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Document 22000D0108(01)

    Beschluß Nr. 2/1999 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits vom 8. Dezember 1999 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits

    ABl. L 5 vom 8.1.2000, p. 46–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/10(1)/oj

    22000D0108(01)

    Beschluß Nr. 2/1999 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits vom 8. Dezember 1999 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits

    Amtsblatt Nr. L 005 vom 08/01/2000 S. 0046 - 0051


    BESCHLUSS Nr. 2/1999 DES ASSOZIATIONRATES ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK LETTLAND ANDERERSEITS

    vom 8. Dezember 1999

    zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits

    (2000/10/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das am 12. Juni 1995 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits(1), insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 3(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Zum reibungslosen Funktionieren des erweiterten Kumulierungssystems, bei dem Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland Slowenien, dem Europäischen Wirtschaftsraum - im folgenden "EWR" genannt - sowie Island, Norwegen und der Schweiz - im folgenden "EFTA-Staaten" genannt - verwendet werden können, sind Änderungen an der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" im ProtokolI Nr. 3 vorzunehmen.

    (2) Es ist zweckmäßig, das System der Pauschalzollsätze nach Artikel 15 des Protokolls Nr. 3 im Zusammenhang mit dem Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung noch bis zum 31. Dezember 2000 aufrechtzuerhalten.

    (3) Angesichts der besonderen Situation, die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei in bezug auf gewerbliche Erzeugnisse besteht, ist es gerechtfertigt, das obengenannte Kumulierungssystem auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei zu erstrecken.

    (4) Zur Erleichterung des Handels und zur Vereinfachung der Verwaltungsförmlichkeiten ist es wünschenswert, den Wortlaut der Artikel 3, 4 und 12 des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

    (5) Am Verzeichnis der ursprungsverleihenden Be- und Verarbeitungsanforderungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sind gewisse Berichtigungen vorzunehmen, um die Entwicklung der Verarbeitungstechniken und gewisse Versorgungsengpässe bei Vormaterialien zu berücksichtigen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Buchstabe i) erhält folgende Fassung: "i) Der Begriff 'Wertzuwachs' den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 3 und 4 genannten Ländern oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Lettland für die Vormaterialien gezahlt wird;"

    2. Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "Artikel 3

    Kumulierung in der Europäischen Gemeinschaft

    (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Lettland, Bulgarien, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Litauen, Estland, Slowenien, Island, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins(3) oder der Türkei(4) entsprechend den Bedingungen der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein.

    (2) Geht eine in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus, gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt.

    (3) Erzeugnisse, die Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder haben und die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

    (4) Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung ist nur hinsichtlich von Vormaterialien und Erzeugnissen zulässig, die Ursprung aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Ursprungsregeln dieses Protokolls übereinstimmen.

    Die Gemeinschaft teilt Lettland über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Absatz 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Serie C) den Zeitpunkt, ab dem die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung zwischen jenen in Absatz 1 genannten Ländern angewendet werden darf, die die nötigen Bedingungen erfuellen.

    Artikel 4

    Kumulierung in Lettland

    (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Lettlands, wenn sie dort aus Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, Lettland, Bulgarien, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Litauen, Estland, Slowenien, Island, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins(5) oder der Türkei(6) entsprechend den Bedingungen der Ursprungsprotokolle zu den Abkommen zwischen Lettland und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, die in Lettland vorgenommene Be- oder Verarbeitung geht über jene in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus. Die verwendeten Vormaterialien müssen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein.

    (2) Geht eine in Lettland vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Vorgänge hinaus, gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Lettlands, wenn der dort erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Lettland verwendeten Vormaterialien entfällt.

    (3) Erzeugnisse, die Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten Länder haben, und die in Lettland keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.

    (4) Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung ist nur hinsichtlich von Vormaterialien und Erzeugnissen zulässig, die Ursprung aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Ursprungsregeln dieses Protokolls übereinstimmen.

    Lettland teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Absatz 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Serie C) den Zeitpunkt, ab dem die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung zwischen jenen in Absatz 1 genannten Ländern angewendet werden darf, die die nötigen Bedingungen erfuellen."

    3. Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12

    Territorialitätsprinzip

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, der Artikel 3 und 4 und des nachstehenden Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Lettland erfuellt werden.

    (2) Ursprungswaren die aus der Gemeinschaft oder Lettland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den ZolIbehörden wird glaubhaft dargelegt, daß

    a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

    b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Gemeinschaft oder Lettlands an aus der Gemeinschaft oder Lettland ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern

    a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Lettland vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht, und

    b) den ZolIbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß

    i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und

    ii) die gemäß diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Lettlands insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

    (4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb Lettlands nicht angewendet. Enthält die Liste in Anhang II eine Regel, die einen zulässigen Hoechstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäß diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Lettlands insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

    (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff 'insgesamt erzielte Wertsteigerung' alle außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb Lettlands anfallenden Kosten einschließlich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.

    (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste des Anhangs II nicht erfuellen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.

    (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

    (8) Außerhalb der Gemeinschaft oder außerhalb Lettlands durchgeführte Be- oder Verarbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Systems."

    4. In den Artikeln 13, 14, 15, 17, 21, 27, 30 und 32 wird "in Artikel 4 genannt" ersetzt durch "in den Artikeln 3 und 4 genannt".

    5. In Artikel 15 Absatz 6 letzter Unterabsatz wird das Datum "31. Dezember 1998" ersetzt durch "31. Dezember 2000".

    6. In Artikel 26 Absatz 1 wird die Kurzbezeichnung "C2/CP3" ersetzt durch "CN22/CN23".

    7. In Anhang I Bemerkung 5.2

    a) wird zwischen "-künstliche Filamente" und "-synthetische Spinnfasern aus Polypropylen" folgendes eingefügt: "elektrische Leitfilamente".

    b) wird das fünfte Beispiel ("ein getufteter Teppich ... wird eingehalten") gestrichen.

    8. Anhang II wird wie folgt geändert:

    a) zwischen die Regel zur HS-Position 2202 und diejenige zur HS-Position 2208 wird folgende Regel eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    b) die Regel zu Kapitel 57 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    c) die Regel zur HS-Position 7006 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    d) die Regel zur HS-Position 7601 erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    9. Folgender Anhang wird angefügt:

    "Anhang V

    Liste der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die die Artikel 3 und 4 nicht gelten, nach Kapiteln und Positionen des Harmonisierten Systems (HS)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Es gilt ab dem 1. Januar 1999.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1999.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Vorsitzende

    I. BERZINS

    (1) ABl. L 26 vom 2.2.1998, S. 3.

    (2) Das ProtokolI Nr. 3 wurde durch einen Beschluß des Assoziationsrates ersetzt (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Es besteht eine Zollunion zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, und das Fürstentum Liechtenstein ist auch Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

    (4) Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung findet keine Anwendung auf Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, die in der Liste in Anhang V zu diesem Protokoll angeführt sind.

    (5) Es besteht eine Zollunion zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz, und das Fürstentum Liechtenstein ist auch Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

    (6) Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung findet keine Anwendung auf Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, die in der Liste in Anhang V zu diesem Protokoll angeführt sind.

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