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Document 21999D0173

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/1999 vom 26. November 1999 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 61 vom 1.3.2001, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/173(2)/oj

    21999D0173

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/1999 vom 26. November 1999 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    Amtsblatt Nr. L 061 vom 01/03/2001 S. 0033 - 0034


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 173/1999

    vom 26. November 1999

    über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss Nr. 8/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Juni 1994(1) geändert.

    (2) Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2)) auszudehnen.

    (3) Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2000 zu ermöglichen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Artikel 6 des Protokolls 31 zum Abkommen werden nach Absatz 2 folgende Absätze angefügt:

    "(3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf dem folgenden Rechtsakt sowie den davon abgeleiteten Rechtsakten beruhen:

    - 399 D 0283: Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1).

    (4) Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten.

    (5) Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen und anderen Gremien, welche die Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung der in Absatz 3 genannten Tätigkeiten unterstützen, ist mit dem Beginn der Zusammenarbeit bei diesen Tätigkeiten gewährleistet."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 26. November 1999

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    N. v. Liechtenstein

    (1) ABl. L 198 vom 30.7.1994, S. 142.

    (2) ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1.

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