Ten dokument pochodzi ze strony internetowej EUR-Lex
Dokument 21999A0313(01)
Additional Protocol to the Agreement between the Republic of Austria, the Kingdom of Belgium, the Kingdom of Denmark, the Republic of Finland, the Federal Republic of Germany, the Hellenic Republic, Ireland, the Italian Republic, the Grand Duchy of Luxembourg, the Kingdom of the Netherlands, the Portuguese Republic, the Kingdom of Spain, the Kingdom of Sweden, the European Atomic Energy Community and the International Atomic Energy Agency in implementation of Article III(1) and (4) of the Treaty on the Non-proliferation of Nuclear weapons (notified under document number COM(1998) 314)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichterverbreitung von Kernwaffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen KOM(1998) 314)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichterverbreitung von Kernwaffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen KOM(1998) 314)
ABl. L 67 vom 13.3.1999, str. 1—44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Weitere Sonderausgabe(n)
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, SK, SL, BG, RO, HR)
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 031 S. 40 - 83
Obowiązujące
Powiązanie | Akt | Komentarz | Zmienione elementy | Od | do |
---|---|---|---|---|---|
Poprawione przez | 21999A0313(01)R(01) | (HU) |
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichterverbreitung von Kernwaffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen KOM(1998) 314)
Amtsblatt Nr. L 067 vom 13/03/1999 S. 0001 - 0044
ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (1*) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen KOM(1998) 314) (1999/188/Euratom) PRÄAMBEL In der Erwägung, daß das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, die Griechische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und das Königreich Spanien (im folgenden als "die Staaten" bezeichnet) und die Europäische Atomgemeinschaft (im folgenden als "die Gemeinschaft" bezeichnet) Vertragsparteien des in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen geschlossenen und am 21. Februar 1977 in Kraft getretenen Übereinkommens zwischen den Staaten der Gemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden als "die Organisation" bezeichnet) über Sicherungsmaßnahmen (in folgenden als "Sicherungsübereinkommen" bezeichnet) sind; in Anbetracht des Wunsches der internationalen Gemeinschaft, die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch größere Wirksamkeit und höhere Effizienz des Sicherungssystems der Organisation weiter zu fördern; eingedenk dessen, daß die Organisation bei ihren Sicherungsmaßnahmen die Notwendigkeit zu berücksichtigen hat, daß eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung in der Gemeinschaft oder der internationalen Zusammenarbeit bei friedlichen nuklearen Tätigkeiten vermieden werden muß, daß die geltenden Gesundheits-, Sicherheits-, Objektschutz- und sonstigen Sicherheitsvorschriften und die Rechte des einzelnen zu beachten sind, und daß alle Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, geschützt werden; in der Erwägung, daß die Häufigkeit und die Intensität der in diesem Protokoll beschriebenen Tätigkeiten auf das Mindestmaß zu beschränken sind, das mit dem Ziel wirksamerer und effizienterer Sicherungsmaßnahmen der Organisation vereinbar ist - sind die Gemeinschaft, die Staaten und die Organisation wie folgt übereingekommen: VERHÄLTNIS ZWISCHEN PROTOKOLL UND SICHERUNGSÜBEREINKOMMEN Artikel 1 Die Bestimmungen des Sicherungsübereinkommens finden auf dieses Protokoll Anwendung, soweit sie relevant und mit diesem Protokoll zu vereinbaren sind. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Sicherungsübereinkommens und denen dieses Protokolls gelten letztere. ERTEILUNG VON INFORMATIONEN Artikel 2 a) Jeder Staat übermittelt der Organisation eine Erklärung mit den unter den Ziffern i), ii) iv), ix) und x) angegebenen Informationen. Die Gemeinschaft übermittelt der Organisation eine Erklärung mit den unter den Ziffern v), vi) und vii) angegebenen Informationen. Jeder Staat und die Gemeinschaft übermitteln der Organisation eine Erklärung mit den unter den Ziffern iii) und viii) angegebenen Informationen: i) eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, die ohne Anwesenheit von Kernmaterial irgendwo durchgeführt werden und die der betreffende Staat finanziert, besonders genehmigt hat oder kontrolliert oder in seinem Namen durchführen läßt; ii) von der Organisation aufgrund erwarteter Wirksamkeits- oder Effizienzverbesserungen angegebene und von dem betreffenden Staat akzeptierte Informationen über die für Sicherungsmaßnahmen relevanten Betriebstätigkeiten in Anlagen und an Orten außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wird; iii) eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes an jedem Standort, einschließlich seiner Verwendung und, sofern dies nicht aus der Beschreibung hervorgeht, seines Inhalts. Die Beschreibung schließt einen Plan des Standorts ein; iv) eine Beschreibung des Umfangs der betrieblichen Tätigkeiten für jeden Ort, an dem die in Anhang I dieses Protokolls genannten Tätigkeiten durchgeführt werden; v) Angabe des Ortes, des Betriebszustands und der geschätzten jährlichen Produktionskapazität von Uranbergwerken und -konzentrierungsanlagen sowie Thoriumkonzentrierungsanlagen in jedem Staat sowie der aktuellen Jahresproduktion dieser Bergwerke und Konzentrierungsanlagen. Die Gemeinschaft gibt auf Ersuchen der Organisation die aktuelle Jahresproduktion eines bestimmten Bergwerks oder einer bestimmten Konzentrierungsanlage an. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich; vi) folgende Informationen über Ausgangsmaterial, das nach Zusammensetzung und Reinheit noch nicht für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist: a) Menge, chemische Zusammensetzung, Verwendung oder geplante Verwendung dieses Materials - ob für nukleare oder nichtnukleare Verwendungen -, und zwar für jeden Ort in den Staaten, an dem das Material in einer Menge von mehr als zehn Tonnen Uran und/oder 20 Tonnen Thorium vorhanden ist, sowie für andere Orte mit einer Menge von mehr als einer Tonne, wenn die Gesamtmenge in den Staaten zehn Tonnen Uran oder 20 Tonnen Thorium übersteigt. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich; b) Menge, chemische Zusammensetzung und Bestimmung bei jeder Ausfuhr solchen für spezifisch nichtnukleare Zwecke bestimmten Materials aus den Staaten in einen nicht der Gemeinschaft angehörenden Staat in Mengen, die 1. zehn Tonnen Uran übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Uranausfuhren in denselben Staat einzeln weniger als zehn Tonnen, zusammen aber mehr als zehn Tonnen im Jahr betragen; 2. 20 Tonnen Thorium übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Thoriumausfuhren in denselben Staat einzeln weniger als 20 Tonnen, zusammen aber mehr als 20 Tonnen im Jahr betragen; c) Menge, chemische Zusammensetzung, aktueller Ort und Verwendung oder geplante Verwendung bei jeder einzelnen Einfuhr solchen für spezifisch nichtnukleare Zwecke bestimmten Materials in die Staaten aus einem nicht der Gemeinschaft angehörenden Staat in Mengen, die 1. zehn Tonnen Uran übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Uraneinfuhren einzeln weniger als zehn Tonnen, zusammen aber mehr als zehn Tonnen im Jahr betragen; 2. 20 Tonnen Thorium übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Thoriumeinfuhren einzeln weniger als 20 Tonnen, zusammen aber mehr als 20 Tonnen im Jahr betragen, wobei keine Angaben über das für eine nichtnukleare Verwendung bestimmte Material gemacht zu werden brauchen, wenn dieses die für die nichtnukleare Endverwendung geeignete Form hat; vii) a) Informationen über Menge, Verwendung und Ort von Kernmaterial, das aufgrund des Artikels 37 des Sicherungsübereinkommens von Sicherungsmaßnahmen befreit ist; b) Informationen über die (gegebenenfalls geschätzte) Menge und Verwendung an jedem einzelnen Ort von Kernmaterial, das aufgrund des Artikels 36 Buchstabe b) des Sicherungsübereinkommens von Sicherungsmaßnahmen befreit ist, aber noch nicht die für die nichtnukleare Endverwendung geeignete Form hat, und zwar bei Mengen, die über die in Artikel 37 des Sicherungsübereinkommens genannten hinausgehen. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich; viii) Informationen über den Ort oder die weitere Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält und bei dem die Sicherungsmaßnahmen aufgrund des Artikels 11 des Sicherungsübereinkommens beendet wurden. Im Sinne dieser Ziffer schließt die "weitere Aufbereitung" nicht die Neuverpackung des Abfalls oder seine weitere Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung ein; ix) folgende Informationen über die in Anhang II dieses Protokolls angegebenen Ausrüstungen und nichtnuklearen Materialien: a) bei jeder Ausfuhr solcher Ausrüstungen und Materialien aus der Gemeinschaft: Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung in dem Empfängerstaat und Ausfuhrdaten oder voraussichtliches Ausfuhrdatum; b) auf besonderes Ersuchen der Organisation: Bestätigung von Informationen durch den Einfuhrstaat, die ein nicht der Gemeinschaft angehörender Staat der Organisation über die Ausfuhr solcher Ausrüstungen und Materialien in den Einfuhrstaat mitgeteilt hat; x) allgemeine Pläne für die folgenden zehn Jahre in bezug auf die Entwicklung des Kernbrennstoffkreislaufs (einschließlich der geplanten Forschungs- und Enwicklungsarbeiten über den Kernbrennstoffkreislauf), sobald sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates genehmigt sind. b) Jeder Staat unternimmt alle vernünftigen Anstrengungen, der Organisation folgende Informationen zu übermitteln: i) eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der ohne Kernmaterial durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, die sich speziell auf die Anreicherung, die Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff oder die Aufbereitung mittel- oder hochaktives Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthaltenden Abfalls beziehen und irgendwo in dem betreffenden Staat durchgeführt, aber von diesem nicht finanziert, besonders genehmigt oder kontrolliert oder in seinem Namen betrieben werden. Im Sinne dieser Ziffer schließt der Begriff "Aufbereitung" mittel- oder hochaktiven Abfalls nicht die Neuverpackung von Abfall oder seine Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung ein; ii) eine allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten an von der Organisation außerhalb eines Standorts genannten Orten, die nach Ansicht der Organisation funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an diesem Standort in Verbindung stehen könnten, und Angabe der Person oder Einrichtung, die diese Tätigkeiten durchführt. Für diese Informationen ist ein besonderes Ersuchen seitens der Organisation erforderlich. Sie werden in Absprache mit der Organisation und in angemessener Zeit übermittelt. c) Auf Ersuchen der Organisation übermitteln ein Staat oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide weitere oder klärende Ausführungen zu allen aufgrund dieses Artikels erteilten Informationen, soweit dies für den Zweck der Sicherungsmaßnahmen von Belang ist. Artikel 3 a) Jeder Staat oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide übermitteln der Organisation die in Artikel 2 Abschnitt a) Ziffern i), iii), iv), v), vi) Buchstabe a), vii) und x) und Abschnitt b) Ziffer i) angegebenen Informationen innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls. b) Jeder Staat oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide übermitteln der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres eine Aktualisierung der in Abschnitt a) genannten Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr. Hat sich gegenüber den früheren Informationen nichts geändert, so geben die Staaten oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide dies an. c) Die Gemeinschaft übermittelt der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres die in Artikel 2 Abschnitt a) Ziffer vi) Buchstaben b) und c) angegebenen Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr. d) Jeder Staat übermittelt der Organisation alle Vierteljahre die in Artikel 2 Abschnitt a) Ziffer ix) Buchstabe a) angegebenen Informationen. Diese Informationen werden innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres übermittelt. e) Die Gemeinschaft und jeder Staat übermitteln der Organisation 180 Tage vor einer weiteren Aufbereitung die in Artikel 2 Abschnitt a) Ziffer viii) angegebenen Informationen sowie bis zum 15. Mai jedes Jahres Informationen über einen Ortswechsel im vorhergehenden Kalenderjahr. f) Jeder Staat vereinbart mit der Organisation, wann und wie häufig die in Artikel 2 Abschnitt a) Ziffer ii) angegebenen Informationen übermittelt werden. g) Jeder Staat übermittelt der Organisation die in Artikel 2 Abschnitt a) Ziffer ix) Buchstabe b) angegebenen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach Ersuchen seitens der Organisation. ERWEITERTER ZUGANG Artikel 4 Für den erweiterten Zugang aufgrund des Artikels 5 dieses Protokolls gilt folgendes: a) Die Organisation versucht nicht mechanisch oder systematisch, die in Artikel 2 genannten Informationen nachzuprüfen; die Organisation hat jedoch Zugang zu i) jedem in Artikel 5 Abschnitt a) Ziffer i) oder ii) genannten Ort ihrer Wahl, um sich zu vergewissern, daß es dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt; ii) jedem in Artikel 5 Abschnitt b) oder c) genannten Ort, um eine Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgrund des Artikels 2 übermittelten Informationen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen zu klären; iii) jedem in Artikel 5 Abschnitt a) Ziffer iii) genannten Ort, soweit dies für die Organisation erforderlich ist, um für Zwecke der Sicherungsmaßnahmen die Erklärung der Gemeinschaft oder gegebenenfalls eines Staates über die Stillegung einer Anlage oder eines Ortes außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wurde, zu bestätigen. b) i) Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer ii) kündigt die Organisation dem betreffenden Staat oder, bei einem Zugang aufgrund des Artikels 5 Abschnitt a) oder c), wenn Kernmaterial betroffen ist, dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft den Zugang mindestens 24 Stunden zuvor an; ii) beim Zugang zu irgendeiner Stelle eines Standorts im Zusammenhang mit der Nachprüfung von Anlagedaten oder einer Ad-hoc- oder Routineinspektion an diesem Standort beträgt die Ankündigungsfrist bei einem entsprechenden Ersuchen der Organisation mindestens zwei Stunden, kann jedoch unter außergewöhnlichen Umständen auch weniger betragen. c) Die Vorankündigung erfolgt schriftlich unter Angabe der Zugangsgründe und der vorgesehenen Tätigkeiten. d) Bei einer Frage oder einer Widersprüchlichkeit gibt die Organisation dem betreffenden Staat und gegebenenfalls der Gemeinschaft Gelegenheit, diese zu klären und eine Lösung zu erleichtern. Eine solche Gelegenheit wird vor einem Zugangsersuchen eingeräumt, sofern die Organisation nicht der Ansicht ist, eine Verzögerung des Zugangs schade dem Zweck, zu dem darum ersucht wird. In jedem Fall zieht die Organisation keine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Frage oder der Widersprüchlichkeit, bevor nicht dem betreffenden Staat und gegebenenfalls der Gemeinschaft eine solche Gelegenheit eingeräumt worden ist. e) Sofern mit dem betreffenden Staat nichts anderes vereinbart wurde, findet der Zugang nur während der normalen Arbeitszeit statt. f) Der betreffende Staat oder, bei einem Zugang aufgrund des Artikels 5 Abschnitt a) oder c) und wenn Kernmaterial betroffen ist, der betreffende Staat und die Gemeinschaft haben das Recht, die Inspektoren der Organisation während des Zugangs von eigenen Vertretern und gegebenenfalls von Inspektoren der Gemeinschaft begleiten zu lassen, vorausgesetzt, daß die Inspektoren der Organisation dadurch nicht aufgehalten oder sonstwie bei der Ausübung ihrer Funktionen behindert werden. Artikel 5 Jeder Staat gewährt der Organisation Zugang zu a) i) jeder Stelle eines Standorts, ii) jedem aufgrund des Artikels 2 Abschnitt a) Ziffern v) bis viii) angegebenen Ort, iii) jeder stillgelegten Anlage und jedem stillgelegten Ort außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wurde; b) allen anderen von dem betreffenden Staat aufgrund des Artikels 2 Abschnitt a) Ziffer i) iv) oder ix) Buchstabe b) oder Abschnitt b) angegebenen Orten außer den in Abschnitt a) Ziffer i) genannten, wobei der betreffende Staat, wenn er solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation unverzüglich auf andere Weise zu erfuellen; c) allen anderen Orten außer den in den Abschnitten a) und b) genannten, welche die Organisation für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben angibt, wobei der betreffende Staat, wenn er solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation unverzüglich an angrenzenden Orten oder auf andere Weise zu erfuellen. Artikel 6 Bei der Durchführung des Artikels 5 kann die Organisation folgende Tätigkeiten vornehmen: a) bei einem Zugang aufgrund des Artikels 5 Abschnitt a) Ziffer i) oder iii): Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -meßgeräten, Anbringung von Siegeln und anderen in Ergänzenden Abmachungen festgelegten kennzeichnenden und Verfälschungen anzeigenden Vorrichtungen sowie sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat (im folgenden als "Rat" bezeichnet) zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation, der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat; b) bei einem Zugang aufgrund des Artikels 5 Abschnitt a) Ziffer ii): Inaugenscheinnahme, Zählung einzelner Kernmaterialposten, zerstörungsfreie Messungen und Probenahmen, Einsatz von Strahlungsdetekoren und -meßgeräten, Prüfung der für die Menge, Herkunft und Verwendung des Materials relevanten Protokolle, Entnahme von Umweltproben und sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Rat zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation, der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat; c) bei einem Zugang aufgrund des Artikels 5 Abschnitt b): Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -meßgeräten, Prüfung der für die Sicherungsmaßnahmen relevanten Fabrikations- und Versandprotokolle und sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Rat zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation und dem betreffenden Staat; d) bei einem Zugang aufgrund des Artikels 5 Abschnitt c: Entnahme von Umweltproben und, falls sich anhand der Ergebnisse die Frage oder die Widersprüchlichkeit an dem von der Organisation aufgrund des Artikels 5 Abschnitt c) angegebenen Ort nicht klären läßt, am selben Ort Inaugenscheinnahme, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -meßgeräten und, soweit von dem betreffenden Staat und, wenn Kernmaterial betroffen ist, der Gemeinschaft mit der Organisation vereinbart, sonstige objektive Maßnahmen. Artikel 7 a) Auf Ersuchen eines Staates treffen die Organisation und dieser Staat Abmachungen über eine Regelung des Zugangs im Rahmen dieses Protokolls, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtverbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfuellen oder rechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen. Solche Abmachungen hindern die Organisation nicht daran, die notwendigen Tätigkeiten durchzuführen, um sich zu vergewissern, daß es an dem betreffenden Ort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt; dies schließt auch die Klärung einer Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der in Artikel 2 genannten Informationen oder einer Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen ein. b) Bei der Übermittlung der in Artikel 2 genannten Informationen kann ein Staat der Organisation mitteilen, an welchen Stellen eines Standorts oder eines Ortes der Zugang geregelt werden kann. c) Bis zum Inkrafttreten gegebenenfalls notwendiger Ergänzender Abmachungen kann ein Staat eine Zugangsregelung im Einklang mit Abschnitt a) treffen. Artikel 8 Dieses Protokoll hindert einen Staat nicht daran, der Organisation zusätzlich zu den in den Artikeln 5 und 9 genannten Orten auch anderswo Zugang zu gewähren oder die Organisation zu ersuchen, an einem bestimmten Ort eine Nachprüfung vorzunehmen. Die Organisation unternimmt unverzüglich alle vernünftigen Anstrengungen, um diesem Ersuchen nachzukommen. Artikel 9 Jeder Staat gewährt der Organisation Zugang zu den Orten, welche die Organisation für die Entnahme von Umweltproben in einem größeren Gebiet angibt, wobei ein Staat, wenn er solchen Zugang nicht gewähren kann, alle vernünftigen Anstrengungen unternimmt, um die Forderungen der Organisation an anderen Orten zu erfuellen. Die Organisation ersucht erst dann um Zugang, wenn die Entnahme von Umweltproben in einem größeren Gebiet und die Abmachung über die entsprechenden Verfahren vom Rat gebilligt worden sind und Konsultationen zwischen der Organisation und dem betreffenden Staat stattgefunden haben. Artikel 10 a) Die Organisation unterrichtet den betreffenden Staat und gegebenenfalls die Gemeinschaft von i) den im Rahmen dieses Protokolls durchgeführten Tätigkeiten, einschließlich solcher, die Fragen der Widersprüchlichkeiten betreffen, von denen die Organisation den betreffenden Staat und gegebenenfalls die Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt hat, und zwar innerhalb von 60 Tagen nach Ausführung ihrer Tätigkeiten; ii) den Ergebnissen der Tätigkeiten, die Fragen oder Widersprüchlichkeiten betreffen, von denen die Organisation den betreffenden Staat und gegebenenfalls die Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt hat, und zwar so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Ergebnisse. b) Die Organisation unterrichtet den betreffenden Staat und die Gemeinschaft über die Schlußfolgerungen, die sie aus ihren Tätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls gezogen hat. Die Schlußfolgerungen werden jedes Jahr übermittelt. BESTELLUNG VON INSPEKTOREN DER ORGANISATION Artikel 11 a) i) Der Generaldirektor notifiziert der Gemeinschaft und den Staaten, wenn der Rat einen Beamten der Organisation zum Inspektor für Sicherungsmaßnahmen bestimmt hat. Sofern die Gemeinschaft den Generaldirektor nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Notifikation davon in Kenntnis setzt, daß sie diesen Beamten als Inspektor für die Staaten ablehnt, gilt dieser als für die Staaten bestellt. ii) Der Generaldirektor unterrichtet die Gemeinschaft und die Staaten unverzüglich, wenn er auf Ersuchen der Gemeinschaft oder von sich aus die Bestellung eines Beamten als Inspektor für die Staaten rückgängig gemacht hat. b) Die in Abschnitt a) vorgesehene Notifikation gilt nach sieben Tagen, nachdem die Organisation sie per Einschreiben an die Gemeinschaft und die Staaten abgesandt hat, als bei der Gemeinschaft und den Staaten eingegangen. SICHTVERMERKE Artikel 12 Jeder Staat stellt innerhalb eines Monats nach Erhalt eines entsprechenden Gesuchs dem darin angegebenen bestellten Inspektor die erforderlichen Sichtvermerke für die mehrmalige Ein- und Ausreise und, wenn nötig, Durchreise aus, damit der Inspektor das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates zur Ausübung seiner Funktionen betreten und dort bleiben kann. Alle erforderlichen Sichtvermerke sind mindestens ein Jahr gültig und werden bei Bedarf für die Dauer der Bestellung des Inspektors für die Staaten erneuert. ERGÄNZENDE ABMACHUNGEN Artikel 13 a) Weist ein Staat oder gegebenenfalls die Gemeinschaft oder die Organisation darauf hin, daß in "Ergänzenden Abmachungen" festgelegt werden muß, wie die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden sind, so treffen dieser Staat oder dieser Staat und die Gemeinschaft mit der Organisation solche Ergänzenden Abmachungen innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder, wenn auf die Notwendigkeit solcher Ergänzenden Abmachungen nach Inkrafttreten dieses Protokolls hingewiesen wird, innerhalb von 90 Tagen, nachdem dieser Hinweis ergangen ist. b) Bis zum Inkrafttreten etwa notwendiger Ergänzender Abmachungen ist die Organisation berechtigt, die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. KOMMUNIKATIONSSYSTEME Artikel 14 a) Jeder Staat gestattet und schützt die freie Kommunikation der Organisation für amtliche Zwecke zwischen den sich in den Staaten aufhaltenden Inspektoren der Organisation und dem Sitz und den Regionalbüros der Organisation, einschließlich der automatischen und nichtautomatischen Übermittlung von Daten aus Vorrichtungen der Organisation zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung oder Messung. Die Organisation hat in Konsultation mit dem betreffenden Staat das Recht, die auf internationaler Ebene eingerichteten Direktkommunikationssysteme zu benutzen, einschließlich der Satellitensysteme und anderen Formen der Telekommunikation, die in diesem Staat nicht benutzt werden. Auf Ersuchen eines Staates oder der Organisation werden die Einzelheiten der Durchführung dieses Abschnitts in dem betreffenden Staat, was die automatische oder nichtautomatische Übermittelung von Daten aus Vorrichtungen der Organisation zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung oder Messung betrifft, in den Ergänzenden Abmachungen festgelegt. b) Bei der Kommunikation und Informationsübermittlung nach Abschnitt a) wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, urheberrechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen sowie die Anlagedaten, die der betreffende Staat als besonders schutzbedürftig erachtet, zu schützen. SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN Artikel 15 a) Die Organisation unterhält ein strenges System, um Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, einschließlich solcher, von denen sie bei der Durchführung dieses Protokolls erfährt, wirksam vor einer Preisgabe zu schützen. b) Das in Abschnitt a) vorgesehene System umfaßt unter anderem folgendes: i) allgemeine Grundsätze und entsprechende Maßnahmen für die Behandlung vertraulicher Informationen; ii) Beschäftigungsbedingungen für das Personal im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Informationen; iii) Bestimmungen über Verfahren bei Verstoß oder angeblichem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht. c) Das in Abschnitt a) vorgesehene System wird vom Rat genehmigt und regelmäßig überprüft. ANLAGEN Artikel 16 a) Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Außer bei einer Änderung des Anhangs I oder II bedeutet der in dieser Übereinkunft verwendete Ausdruck "Protokoll" dieses Protokoll und die Anhänge zusammen. b) Das Verzeichnis der Tätigkeiten in Anhang I sowie das Verzeichnis der Ausrüstungen und Materialien in Anhang II können vom Rat auf Empfehlung einer von ihm eingesetzten offenen Arbeitsgruppe von Sachverständigen geändert werden. Eine solche Änderung tritt vier Monate nach Beschluß des Rates in Kraft. c) In Anhang III dieses Protokolls ist festgelegt, wie die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen von der Gemeinschaft und den Staaten durchzuführen sind. INKRAFTTRETEN Artikel 17 a) Dieses Protokoll tritt am Tag in Kraft, an dem die Organisation von der Gemeinschaft und den Staaten die schriftliche Notifikation erhält, daß ihre jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind. b) Die Staaten und die Gemeinschaft können jederzeit vor Inkrafttreten dieses Protokolls erklären, daß sie dieses Protokoll vorläufig anwenden werden. c) Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Organisation sogleich von jeder Erklärung über eine vorläufige Anwendung und von dem Inkrafttreten dieses Protokolls. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 18 Im Sinne dieses Protokolls bedeuten a) "Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs" Tätigkeiten mit speziellem Bezug auf einen Teil der Prozeß- oder Systementwicklung für eine der folgenden Tätigkeiten oder Anlagen: - Konversion von Kernmaterial, - Anreicherung von Kernmaterial, - Herstellung von Kernbrennstoff, - Reaktoren, - kritische Anordnungen, - Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff, - Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält (jedoch keine Neuverpackung oder Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung). Darunter fallen jedoch keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der theoretischen oder der Grundlagenforschung oder mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über industrielle Einsatzmöglichkeiten für Radioisotope, über medizinische, hydrologische und landwirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten, die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt oder eine bessere Instandhaltung; b) "Standort" das Gebiet, dessen Grenzen die Gemeinschaft und ein Staat sowohl in den relevanten Anlagedaten für eine Anlage, einschließlich einer außer Betrieb genommenen, angegeben haben als auch in den relevanten Angaben über einen Ort außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wird, einschließlich eines außer Betrieb genommenen Ortes außerhalb von Anlagen, an dem Kernmaterial üblicherweise verwendet wurde (dies beschränkt sich auf Orte mit heißen Zellen und solche, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden). "Standort" schließt auch alle Einrichtungen ein, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlage oder des Ortes befinden und zur Bereitstellung oder Nutzung wesentlicher Dienste bestimmt sind, einschließlich heißer Zellen für die Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält, Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie Gebäude für die von dem betreffenden Staat aufgrund des Artikels 2 Abschnitt a) Ziffer iv) angegebenen Arbeiten; c) "stillgelegte Anlage" oder "stillgelegter Ort außerhalb von Anlagen" eine Einrichtung oder einen Ort, wo die für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, so daß die Anlage oder der Ort nicht für die Lagerung benutzt wird und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Kernmaterial genutzt werden kann; d) "außer Betrieb genommene Anlage" oder "außer Betrieb genommener Ort außerhalb von Anlagen" eine Einrichtung oder einen Ort, wo der Betrieb eingestellt und das Kernmaterial entfernt wurde, die jedoch nicht stillgelegt worden sind; e) "hochangereichertes Uran" Uran, das mindestens 20 % des Isotops Uran-235 enthält; f) "ortsspezifische Entnahme von Umweltproben" das Sammeln von Umweltproben (zum Beispiel Luft, Wasser, Vegetation, Boden, Verschmutzungen) an einem von der Organisation angegebenen Ort und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft, die der Organisation helfen sollen, zu einem Schluß darüber zu gelangen, ob es an dem angegebenen Ort nichtdeklariertes Kernmaterial oder nichtdeklarierte nukleare Tätigkeiten gibt; g) "großräumige Entnahme von Umweltproben" das Sammeln von Umweltproben (zum Beispiel Luft, Wasser, Vegetation, Boden, Verschmutzungen) an mehreren von der Organisation angegebenen Orten, die der Organisation dabei helfen sollen, zu einem Schluß darüber zu gelangen, ob es in einem größeren Gebiet nichtdeklariertes Kernmaterial oder nichtdeklarierte nukleare Tätigkeiten gibt; h) "Kernmaterial" jedes Ausgangs- oder besondere spaltbare Material nach der Begriffsbestimmung des Artikels XX der Satzung. Der Ausdruck Ausgangsmaterial ist nicht so auszulegen, als beziehe er sich auch auf Erz oder Erzrückstände. Beschließt der Rat aufgrund des Artikels XX der Satzung der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls, daß weiteres Material als Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material anzusehen ist, so wird ein solcher Beschluß nur nach Annahme durch die Gemeinschaft und die Staaten im Rahmen dieses Protokolls wirksam; i) "Anlage" i) einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Fabrikationsanlage, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine getrennte Lagereinrichtung oder ii) einen Ort, an dem Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet wird; j) "Ort außerhalb von Anlagen" eine Einrichtung oder einen Ort, die keine Anlagen sind und wo üblicherweise Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm verwendet wird. Hecho en Viena, por duplicado, el veintidós de septiembre de mil novecientos noventa y ocho, en las lenguas alemana, danesa, española, finesa, francesa, griega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa y sueca siendo cada uno de estos textos igualmente auténtico, si bien, en caso de discrepancia, harán fe los textos acordados en las lenguas oficiales de la Junta de gobernadores del OIEA. Udfærdiget i Wien den toogtyvende september nittenhundrede og otteoghalvfems i to eksemplarer på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk med samme gyldighed for alle versioner, idet teksterne på de officielle IAEA-sprog dog har fortrinsstilling i tilfælde af uoverensstemmelser. Geschehen zu Wien am 22. September 1998 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich, im Fall von unterschiedlichen Auslegungen jedoch der Wortlaut in den Amtssprachen des Gouverneursrats der Internationalen Atomenergie-Organisation maßgebend ist. ¸ãéíå óôç ÂéÝííç åéò äéðëïýí, ôçí 22ç çìÝñá ôïõ Óåðôåìâñßïõ 1998, óôç äáíéêÞ, ïëëáíäéêÞ, áããëéêÞ, öéíëáíäéêÞ, ãáëëéêÞ, ãåñìáíéêÞ, åëëçíéêÞ, éôáëéêÞ, ðïñôïãáëéêÞ, éóðáíéêÞ êáé óïõçäéêÞ ãëþóóá 7 ôá êåßìåíá óå üëåò ôéò áíùôÝñù ãëþóóåò åßíáé åîßóïõ áõèåíôéêÜ, åêôüò áðü ðåñßðôùóç áðüêëéóçò, ïðüôå õðåñéó÷ýïõí ôá êåßìåíá ðïõ Ý÷ïõí óõíôá÷èåß óôéò åðßóçìåò ãëþóóåò ôïõ Äéïéêçôéêïý Óõìâïõëßïõ ôïõ Äéåèíïýò Ïñãáíéóìïý ÁôïìéêÞò ÅíÝñãåéáò. Done at Vienna in duplicate, on the twenty second day of September 1998 in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Italian, Portuguese, Spanish and Swedish languages, the texts of which are equally authentic except that, in case of divergence, those texts concluded in the official languages of the IAEA Board of Governors shall prevail. Fait à Vienne, en deux exemplaires le 22 septembre 1998 en langues allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, italienne, néerlandaise, portugaise et suédoise; tous ces textes font également foi sauf que, en cas de divergence, les versions conclues dans les langues officielles du Conseil des gouverneurs de l'AIEA prévalent. Fatto a Vienna in duplice copia, il giorno 22 del mese di settembre 1998 nelle lingue danese, finnico, francese, greco, inglese, italiano, olandese, portoghese, spagnolo, svedese e tedesco, ognuna delle quali facente ugualmente fede, ad eccezione dei testi conclusi nelle lingue ufficiali del Consiglio dei governatori dell'AIEA che prevalgono in caso di divergenza tra i testi. Gedaan te Wenen op 22 september 1998, in tweevoud, in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse en de Zweedse taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek, met dien verstande dat in geval van tegenstrijdigheid de teksten die zijn gesloten in de officiële talen van de IOAE bindend zijn. Feito em Viena em duplo exemplar, aos vinte e dois de Setembro de 1998 em língua alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa e sueca; todos os textos fazem igualmente fé mas, em caso de divergência, prevalecem aqueles textos que tenham sido estabelecidos em línguas oficiais do Conselho dos Governadores da AIEA. Tehty Wienissä kahtena kappaleena 22 päivänä syyskuuta 1998 tanskan, hollannin, englannin, suomen, ranskan, saksan, kreikan, italian, portugalin, espanjan ja ruotsin kielellä; kaikki kieliversiot ovat yhtä todistusvoimaisia, mutta eroavuuden ilmetessä on noudatettava niitä tekstejä, jotka on tehty Kansainvälisen atomienergiajärjestön hallintoneuvoston virallisilla kielillä. Utfärdat i Wien i två exemplar den 22 september 1998 på danska, engelska, finska, franska, grekiska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska och tyska språken, varvid varje språkversion skall äga lika giltighet, utom ifall de skulle skilja sig åt då de texter som ingåtts på IAEA:s styrelses officiella språk skall ha företräde. Por el Gobierno del Reino de Bélgica For Kongeriget Belgiens regering Für die Regierung des Königreichs Belgien Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôïõ Âáóéëåßïõ ôïõ Âåëãßïõ For the Government of the Kingdom of Belgium Pour le gouvernement du Royaume de Belgique Per il governo del Regno del Belgio Voor de regering van het Koninkrijk België Pelo Governo do Reino da Bélgica Belgian kuningaskunnan hallituksen puolesta För Konungariket Belgiens regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Mireille CLAEYS Por el Gobierno del Reino de Dinamarca For Kongeriget Danmarks regering Für die Regierung des Königreichs Dänemark Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôïõ Âáóéëåßïõ ôïõ Äáíßáò For the Government of the Kingdom of Denmark Pour le gouvernement du Royaume de Danemark Per il governo del Regno di Danimarca Voor de regering van het Koninkrijk Denemarken Pelo Governo do Reino da Dinamarca Tanskan kuningaskunnan hallituksen puolesta För Konungariket Danmarks regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Henrik WØHLK Por el Gobierno de la República Federal de Alemania For Forbundsrepublikken Tysklands regering Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÏìïóðïíäéáêÞò Äçìïêñáôßáò ôçò Ãåñìáíßáò For the Government of the Federal Republic of Germany Pour le gouvernement de la République fédérale d'Allemagne Per il governo della Repubblica federale di Germania Voor de regering van de Bondsrepubliek Duitsland Pelo Governo da República Federal da Alemanha Saksan liittotasavallan hallituksen puolesta För Förbundsrepubliken Tysklands regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Karl BORCHARD Helmut STAHL Por el Gobierno de la República Helénica For Den Hellenske Republiks regering Für die Regierung der Griechischen Republik Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÅëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò For the Government of the Hellenic Republic Pour le gouvernement de la République hellénique Per il governo della Repubblica ellenica Voor de regering van de Helleense Republiek Pelo Governo da República Helénica Helleenien tasavallan hallituksen puolesta För Republiken Greklands regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Emmanuel FRAGOULIS Por el Gobierno del Reino de España For Kongeriget Spaniens regering Für die Regierung des Königreichs Spanien Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôïõ Âáóéëåßïõ ôçò Éóðáíßáò For the Government of the Kingdom of Spain Pour le gouvernement du Royaume d'Espagne Per il governo del Regno di Spagna Voor de regering van het Koninkrijk Spanje Pelo Governo do Reino de Espanha Espanjan kuningaskunnan hallituksen puolesta För Konungariket Spaniens regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ad referendum Antonio Ortiz GARCÍA Por el Gobierno de Irlanda For Irlands regering Für die Regierung Irlands Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò Éñëáíäßáò For the Government of Ireland Pour le gouvernement de l'Irlande Per il governo dell'Irlanda Voor de regering van Ierland Pelo Governo da Irlanda Irlannin hallituksen puolesta För Irlands regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Thelma M. DORAN Por el Gobierno de la República Italiana For Den Italienske Republiks regering Für die Regierung der Italienischen Republik Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÉôáëéêÞò Äçìïêñáôßáò For the Government of the Italian Republic Pour le gouvernement de la République italienne Per il governo della Repubblica italiana Voor de regering van de Italiaanse Republiek Pelo Governo da República Italiana Italian tasavallan hallituksen puolesta För Republiken Italiens regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Vincenzo MANNO Por el Gobierno del Gran Ducado de Luxemburgo For Storhertugdømmet Luxembourgs regering Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôïõ ÌåãÜëïõ ÄïõêÜôïõ ôïõ Ëïõîåìâïýñãïõ For the Government of the Grand Duchy of Luxembourg Pour le gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg Per il governo del Granducato di Lussemburgo Voor de regering van het Groothertogdom Luxemburg Pelo Governo do Grão-Ducado do Luxemburgo Luxemburgin suurherttuakunnan hallituksen puolesta För Storhertigdömet Luxemburgs regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Georges SANTER Por el Gobierno del Reino de los Países Bajos For Kongeriget Nederlandenes regering Für die Regierung des Königreichs der Niederlande Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôïõ Âáóéëåßïõ ôùí ÊÜôù ×ùñþí For the Government of the Kingdom of the Netherlands Pour le gouvernement du Royaume des Pays-Bas Per il governo del Regno dei Paesi Bassi Voor de regering van het Koninkrijk der Nederlanden Pelo Governo do Reino dos Países Baixos Alankomaiden kuningaskunnan hallituksen puolesta För Konungariket Nederländernas regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Hans A.F.M. FÖRSTER Por el Gobierno de la República de Austria For Republikken Østrigs regering Für die Regierung der Republik Österreich Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò Äçìïêñáôßáò ôçò Áõóôñßáò For the Government of the Republic of Austria Pour le gouvernement de la République d'Autriche Per il governo della Repubblica d'Austria Voor de regering van de Republiek Oostenrijk Pelo Governo da República da Áustria Itävallan tasavallan hallituksen puolesta För Republiken Österrikes regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Irene FREUDENSCHUSS-REICHL Por el Gobierno de la República Portuguesa For Den Portugisiske Republiks regering Für die Regierung der Portugiesischen Republik Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÐïñôïãáëéêÞò Äçìïêñáôßáò For the Government of the Portuguese Republic Pour le gouvernement de la République portugaise Per il governo della Repubblica portoghese Voor de regering van de Portugese Republiek Pelo Governo da República Portuguesa Portugalin tasavallan hallituksen puolesta För Republiken Portugals regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Álvaro José Costa DE MENDONÇA E MOURA Por el Gobierno de la República de Finlandia For Republikken Finlands regering Für die Regierung der Republik Finnland Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÖéíëáíäéêÞò Äçìïêñáôßáò For the Government of the Republic of Finland Pour le gouvernement de la République de Finlande Per il governo della Repubblica di Finlandia Voor de regering van de Republiek Finland Pelo Governo da República da Finlândia Suomen tasavallan hallituksen puolesta För Republiken Finlands regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Eva-Christina MÄKELÄINEN Por el Gobierno del Reino de Suecia For Kongeriget Sveriges regering Für die Regierung des Königreichs Schweden Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôïõ Âáóéëåßïõ ôçò Óïõçäßáò For the Government of the Kingdom of Sweden Pour le gouvernement du Royaume de Suède Per il governo del Regno di Svezia Voor de regering van het Koninkrijk Zweden Pelo Governo do Reino da Suécia Ruotsin kuningaskunnan hallituksen puolesta För Konungariket Sveriges regering >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Björn SKALA Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica For Det Europæiske Atomenergifællesskab Für die Europäische Atomgemeinschaft Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá ÁôïìéêÞò ÅíÝñãåéáò For the European Atomic Energy Community Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique Per la Comunità europea dell'energia atomica Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica Euroopan atomienergiayhteisön puolesta För Europeiska atomenergigemenskapen >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Lars-Erik LUNDIN Por el Organismo Internacional de Energía Atómica For Den Internationale Atomenergiorganisation Für die Internationale Atomenergie-Organisation Ãéá ôïí ÄéåèíÞ Ïñãáíéóìü ÁôïìéêÞò ÅíÝñãåéáò For the International Atomic Energy Agency Pour l'Agence internationale de l'énergie atomique Per l'Agenzia internazionale dell'energia atomica Voor de Internationale Organisatie voor Atoomenergie Pela Agência Internacional da Energia Atómica Kansainvälisen atomienergiajärjestön puolesta För Internationella atomenergiorganet >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Mohamed ELBARADEI (1*) Am 8. Juni 1998 stimmte der Rat dem Abschluß dieses Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen der 13 Nichtkernwaffenstaaten der Gemeinschaft, der Gemeinschaft und der IAEO (veröffentlicht im ABl. L 51, Bd. 21, vom 22. Februar 1978 und als IAEO-Dokument INFCIRC/193 vom 14. September 1973) sowie den Zusatzprotokollen zu den Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland), der Gemeinschaft und der IAEO (veröffentlicht als IAEO-Dokument INFCIRC/263 vom Oktober 1978) und zwischen Frankreich, der Gemeinschaft und der IAEO (veröffentlicht als IAEO-Dokument INFCIRC/290 vom Dezember 1981) durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (die Gemeinschaft) zu. Alle drei Protokolle wurden am 22. September 1998 in Wien von den betroffenen Parteien unterzeichnet. Der Wortlaut dieser Zusatzprotokolle ist bei folgender Internet-Anschrift abzurufen: http://europa.eu.int/en/comm/dg17/nuclear/nuchome.htm ANHANG I Verzeichnis der Tätigkeiten aufgrund des Artikels 2 Abschnitt a) Ziffer iv) des Protokolls i) Herstellung von Zentrifugenrotorrohren oder Montage von Gaszentrifugen Zentrifugenrotorrohre sind dünnwandige Zylinder im Sinne des Punktes 5.1.1 Buchstabe b) in Anhang II. Gaszentrifugen sind Zentrifugen im Sinne der Vorbemerkung zu Punkt 5.1 in Anhang II. ii) Herstellung von Diffusionstrennwänden Diffusiontrennwände sind dünne, poröse Filter im Sinne des Punktes 5.3.1 Buchstabe a) in Anhang II. iii) Herstellung oder Montage von Lasersystemen Lasersysteme sind Systeme, die die in Punkt 5.7 in Anhang II beschriebenen Bauteile enthalten. iv) Herstellung oder Montage elektromagnetischer Isotopentrenner Elektromagnetische Isotopentrenner sind die in Punkt 5.9.1 in Anhang II aufgeführten Anlagen mit Ionenquellen im Sinne des Punktes 5.9.1 Buchstabe a) in Anhang II. v) Herstellung oder Montage von Kolonnen oder Extraktionsausrüstung Kolonnen oder Extraktionsausrüstung sind die in den Punkten 5.6.1, 5.6.2, 5.6.3, 5.6.5, 5.6.6, 5.6.7 und 5.6.8 in Anhang II beschriebenen Geräte. vi) Herstellung von aerodynamischen Trenndüsen oder Wirbelröhren Aerodynamische Trenndüsen oder Wirbelröhren sind Trenndüsen oder Wirbelröhren im Sinne der Punkte 5.5.1 und 5.5.2 in Anhang II. vii) Herstellung oder Montage von Uranplasmaerzeugungssystemen Uranplasmaerzeugungssysteme sind Systeme zur Erzeugung von Uranplasma im Sinne des Punktes 5.8.3 in Anhang II. viii) Herstellung von Zirkoniumrohren Zirkoniumrohre sind Rohre im Sinne des Punktes 1.6 in Anhang II. ix) Herstellung oder Anreicherung von Schwerwasser oder Deuterium Schwerwasser oder Deuterium ist Deuterium bzw. Schwerwasser (Deuteriumoxid) und jede Deuteriumverbindung, in der das Deuterium-Wasserstoffatom-Verhältnis größer ist als 1: 5 000. x) Herstellung von nuklearreinem Graphit Nuklearreines Graphit ist Graphit mit einem Reinheitsgrad, der einem Boräquivalent von weniger als 5 ppm entspricht, und mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3. xi) Herstellung von Brennelementbehältern Ein Brennelementbehälter ist ein Behälter für den Transport und/oder die Lagerung von abgebrannten Brennelementen, der chemischen, thermischen und radiologischen Schutz bietet und Zerfallswärme beim Be- und Entladen sowie bei der Beförderung und Lagerung zerstreut. xii) Herstellung von Regelstäben Regelstäbe sind Stäbe im Sinne des Punktes 1.4 in Anhang II. xiii) Herstellung von kritikalitätssicheren Behältern Kritikalitätssichere Behälter sind Behälter im Sinne der Punkte 3.2 und 3.4 in Anhang II. xiv) Herstellung von Brennelement-Zerschneidern Brennelement-Zerschneider sind Geräte im Sinne des Punktes 3.1 in Anhang II. xv) Bau von heißen Zellen Heiße Zellen sind einzelne Zellen oder verbundene Zellen mit einem Volumen von insgesamt mindestens 6 m3 und mit einer Abschirmung, die mindestens einer 0,5 m dicken Betonschicht mit einer Dichte von mindestens 3,2 g/cm3 entspricht, ausgestattet mit Geräten für ferngesteuerte Operationen. ANHANG II Verzeichnis von Ausrüstung und nichtnuklearen Materialien, deren Aus- und Einfuhr nach Artikel 2 Abschnitt a) Ziffer ix) zu melden ist 1. REAKTOREN UND REAKTORAUSRÜSTUNG 1.1. Komplette Kernreaktoren Für den Betrieb einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion geeignete Kernreaktoren, ausschließlich Nulleistungsreaktoren; letztere werden als Reaktoren mit einer projektierten maximalen Plutoniumerzeugung von nicht mehr als 100 g pro Jahr definiert. Erläuterung Zu einem Kernreaktor gehören im Reaktorbehälter befindliche oder direkt mit ihm verbundene Bauteile, die Geräte zur Kontrolle der Kernleistung und die Teile, die normalerweise Hauptkühlwasser enthalten, damit direkt in Berührung kommen oder das Kühlwasser im Reaktorkern kontrollieren. Reaktoren, die auf eine Leistung von erheblich mehr als 100 g Plutonium pro Jahr umgerüstet werden könnten, werden nicht ausgeschlossen Reaktoren, die für eine selbständige Kettenreaktion auf einem hohen Leistungsniveau ausgelegt sind, gelten ungeachtet ihrer Eignung zur Plutoniumerzeugung nicht als Nulleistungsreaktoren. 1.2. Reaktordruckbehälter Fertige Metallbehälter oder werkstattgefertigte Hauptbestandteile dafür, die speziell für den Kern eines Kernreaktors im Sinne des Punktes 1.1 ausgelegt oder angefertigt sind und dem Betriebsdruck des Primärkühlmittels standhalten können. Erläuterung Die Deckplatte für Reaktordruckbehälter fällt als werkstattgefertigter Hauptbestandteil unter Punkt 1.2. Reaktoreinbauten (z. B. Stützen und Platten für den Kern und sonstige Behältereinbauten, Führungsrohre für Regelstäbe, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Diffusorplatten usw.) werden in der Regel von der Reaktorlieferfirma geliefert. In manchen Fällen werden bestimmte Trägerteile bei der Herstellung der Druckbehälter gleich eingebaut. Diese Teile sind für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Reaktors (und damit für die Garantien und die Haftung der Lieferfirma) von ausschlaggebender Bedeutung, so daß sie normalerweise ohne grundlegende Liefervereinbarungen für den Reaktor selbst nicht geliefert würden. Obwohl ein gewisses Risiko einer getrennten Lieferung dieser speziell ausgelegten oder angefertigten, wichtigen, großen und teuren Einzelteile besteht, gilt diese doch als unwahrscheinlich. 1.3. Be- und Entladevorrichtungen für Brennelemente Bedienungseinrichtungen, die speziell zum Einführen oder zum Herausnehmen von Brennelementen aus einem Kernreaktor im Sinne des Punktes 1.1 ausgelegt oder angefertigt und zum Beladen im Betrieb geeignet sind oder technisch hochentwickelte Positionierungs- oder Ausrichtungsgeräte verwenden, um einen schwierigen Beladungsvorgang bei abgeschaltetem Reaktor zu ermöglichen, z. B. wenn der Vorgang ohne direkte Sicht oder ohne direkten Zugang zu den Brennelementen normalerweise nicht möglich ist. 1.4. Regelstäbe Stäbe, die speziell zur Regelung der Reaktionsrate in einem Kernreaktor im Sinne des Punktes 1.1 ausgelegt oder angefertigt sind. Erläuterung Zu diesem Punkt gehören neben dem neutronenabsorbierenden Teil auch die entsprechenden Träger- oder Aufhängevorrichtungen, wenn sie getrennt geliefert werden. 1.5. Druckrohre Rohre, die speziell zur Unterbringung der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem Kernreaktor im Sinne des Punktes 1.1 bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa (740 psi) ausgelegt oder angefertigt sind. 1.6. Zirkoniumrohre Zirkoniummetall oder -legierungen in Form von Rohren oder Rohrsystemen und in Mengen von mehr als 500 kg in einem Zeitraum von jeweils 12 Monaten, die speziell zur Verwendung in einem Kernreaktor im Sinne des Absatzes 1.1 ausgelegt oder angefertigt sind und bei denen das Hafnium-Zirkonium-Verhältnis weniger als 1:500 Gewichtsanteile beträgt. 1.7. Primärkühlmittelpumpen Pumpen, die speziell für den Kreislauf des Primärkühlmittels von Kernreaktoren im Sinne des Punktes 1.1 ausgelegt oder angefertigt sind. Erläuterung Speziell ausgelegte und angefertigte Pumpen können komplexe Dichtungs- und Mehrfachdichtungssysteme zur Verhütung von Primärkühlwasserleckagen, gekapselte Motorpumpen und Pumpen mit Inertialmassesystemen umfassen. Diese Definition umfaßt auch Pumpen, deren Übereinstimmung mit NC-1 oder entsprechenden Normen zertifiziert ist. 2. NICHTNUKLEARE MATERIALIEN FÜR REAKTOREN 2.1. Deuterium und Schwerwasser Deuterium, Schwerwasser (Deuteriumoxid) und jede Deuteriumverbindung, in der das Deuterium-Wasserstoffatom-Verhältnis größer ist als 1: 5 000, zur Verwendung in einem Kernreaktor im Sinne des Punktes 1.1 in Mengen von mehr als 200 kg Deuteriumatomen für jedes beliebige Abnehmerland in einem Zeitraum von jeweils 12 Monaten. 2.2. Nuklearreiner Graphit Graphit mit einem Reinheitsgrad, der einem Boräquivalent von weniger als 5 ppm entspricht, und mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3 zur Verwendung in einem Kernreaktor im Sinne des Punktes 1.1 in Mengen von über 3 x 104 kg (30 Tonnen) für jedes beliebige Abnehmerland in einem Zeitraum von jeweils 12 Monaten. Erläuterung Zum Zweck der Berichterstattung wird die Regierung feststellen, ob der ausgeführte Graphit mit den genannten Spezifikationen für Kernreaktoren bestimmt ist. 3. ANLAGEN FÜR DIE WIEDERAUFARBEITUNG BESTRAHLTER KERNBRENNSTOFFE UND SPEZIELL AUSGELEGTE ODER ANGEFERTIGTE AUSRÜSTUNGEN HIERFÜR Vorbemerkung Bei der Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe wird Plutonium und Uran von hochradioaktiven Spaltprodukten und anderen Transuranelementen abgetrennt. Dies kann mit verschiedenen Verfahren erreicht werden. Mit der Zeit hat sich allerdings das Purex-Verfahren durchgesetzt. Dabei werden die bestrahlten Brennstäbe in Salpetersäure aufgelöst und danach Uran, Plutonium und Spaltprodukte durch Lösungsmittelextraktion mit einem Tributylphosphatgemisch in einem organischen Verdünnungsmittel abgetrennt. Sämtliche Purexeinrichtungen verwenden ähnliche Verfahren, darunter: Zerschneiden von bestrahlten Brennelemente, Auflösung von Brennelementen, Lösungsmittelextraktion und Lagerung der verwendeten Lösungen. Ferner können Geräte vorhanden sein für die thermische Denitrierung von Urannitrat, die Umwandlung von Plutoniumnitrat in Oxid oder Metall und die Umwandlung von Spaltproduktablaugen in für die langfristige Lagerung oder Entsorgung geeignete Formen. Die jeweiligen Gerätetypen und -konfigurationen für diese Arbeiten können jedoch aus verschiedenen Gründen von einer Purex-Einrichtung zur anderen unterschiedlich sein, beispielsweise je nach Art und Menge der wiederaufzuarbeitenden bestrahlten Brennstäbe und der beabsichtigten Beschaffenheit der Stoffe nach der Verwertung und den bei der Konstruktion der Anlage zugrunde gelegten Sicherheits- und Wartungsgrundsätzen. Eine Anlage für die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe umfaßt Ausrüstungen und Bauteile, die in der Regel mit dem bestrahlten Kernbrennstoff sowie mit den wesentlichen Prozeßströmen des Kernmaterials und der Spaltprodukte in unmittelbaren Kontakt kommen oder diese unmittelbar steuern. Diese Verfahren, einschließlich der kompletten Systeme für die Umwandlung von Plutonium und die Herstellung von Plutoniummetall, können durch die Methoden ermittelt werden, die zur Vermeidung der Kritikalität (z. B. Geometrie), Strahlenexposition (z. B. Abschirmung) und Toxizität (z. B. durch Sicherheitseinschluß) angewandt werden. Zu den Teilen, die unter den Begriff "speziell ausgelegte oder angefertigte Ausrüstung" zur Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Kernbrennstoffe fallen, gehören: 3.1. Brennelement-Zerschneider Vorbemerkung Diese Geräte zerschneiden die Brennelementenhülle, so daß der bestrahlte Kernbrennstoff ausgelöst werden kann. Am gebräuchlichsten sind speziell ausgelegte Metallscheren, obwohl auch hochentwickelte Geräte wie Laser verwendet werden können. Fernbediente Ausrüstungen, die speziell zur Verwendung in den beschriebenen Wiederaufarbeitungsanlagen ausgelegt oder angefertigt sind und zum Zerschneiden, Zerhacken, Schreddern oder Abscheren von bestrahlten Brennelementeinheiten-, -bündeln oder Brennstäben verwendet werden. 3.2. Auflöser Vorbemerkung In Auflöser werden in der Regel zerschnittene Brennelemente eingefuellt. In diesen kritisch sicheren Behältern wird der bestrahlte Kernbrennstoff in Salpetersäure aufgelöst, und die Hüllenreste werden aus dem Prozeßstrom entfernt. Kritisch sichere Behälter (z. B. mit kleinem Durchmesser, Ringbehälter oder Slab Tanks), die speziell für die beschriebenen Wiederaufarbeitungsanlagen ausgelegt oder angefertigt wurden, der Auflösung bestrahlten Kernbrennstoffs dienen, beständig sind gegen heiße, hochkorrosive Flüssigkeiten und fernbedient befuellt und gewartet werden können. 3.3. Lösungsmittelextraktoren und Ausrüstungen für die Lösungsmittelextraktion Vorbemerkung In Lösungsmittelextraktoren werden aufgelöste Brennelemente aus den Auflösern sowie die organische Lösung gefuellt, mit der Uran, Plutonium und Spaltprodukte getrennt werden. Die Ausrüstung für die Lösungsmittelextraktion ist normalerweise nach strengen Betriebsparametern ausgelegt; hierzu gehören lange Betriebslebensdauer ohne Wartungsbedarf oder leichte Austauschbarkeit, einfache Bedienung und Steuerung und Flexibilität bei Schwankungen der verfahrenstechnischen Bedingungen. Speziell ausgelegte oder angefertigte Lösungsmittelextraktoren wie Füllkörper- oder Pulsationskolonnen, Mischabsetzer oder Zentrifugenkontaktoren für die Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Kernbrennstoffe. Lösungsmittelextraktoren müssen salpetersäurebeständig sein. Sie werden normalerweise nach sehr hohen Standards (besondere Schweißverfahren und Prüfungen sowie Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren) aus Edelstahl mit niedrigem Kohlenstoffgehalt, Titan, Zirkonium oder sonstigen Qualitätswerkstoffen hergestellt. 3.4. Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter für Chemikalien Vorbemerkung Im wesentlichen bleiben nach der Lösungsmittelextraktion drei Lösungen zurück. Die Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter werden in den weiteren Verfahren für alle drei Lösungen folgendermaßen verwendet: a) Die reine Urannitratlösung wird durch Verdunstung konzentriert und dann in einem Denitrierungsverfahren in Uranoxid umgewandelt. Dieses Oxid wird in den Kernbrennstoffkreislauf zurückgeführt. b) Die hochradioaktive Spaltproduktlösung wird normalerweise durch Verdunstung konzentriert und als Lösungskonzentrat aufbewahrt. Dieses Konzentrat kann dann verdunstet und in eine für die Lagerung oder Beseitigung geeignete Form gebracht werden. c) Die reine Plutoniumnitratlösung wird konzentriert und bis zur Weiterleitung in die nächste Prozeßstufe gelagert. Vor allem Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter für Plutoniumlösungen sind so ausgelegt, daß Kritikalitätsprobleme infolge von Änderungen der Konzentration und der Form dieser Lösungen vermieden werden. Speziell für die Verwendung in Wiederaufarbeitungsanlagen für bestrahlten Brennstoff ausgelegte oder angefertigte Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter müssen salpetersäureresistent sein. Sie werden normalerweise aus Stoffen hergestellt wie Edelstahl mit niedrigem Kohlenstoffgehalt, Titan, Zirkonium oder sonstigen Qualitätswerkstoffen. Sie können für den Betrieb und die Wartung durch Fernsteuerung geeignet sein und folgende Kritikalitätskontrolleigenschaften haben: 1. Wände oder innere Strukturen mit einem Boräquivalent von wenigstens 2 %, 2. maximaler Durchmesser von 175 mm (7 in) bei zylindrischen Behältern oder 3. maximale Breite von 75 mm (3 in) bei Slab Tanks oder Ringbehältern. 3.5. Systeme für die Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxid Vorbemerkung In den meisten Aufarbeitungsanlagen wird in diesem letzten Verfahren die Plutoniumnitratlösung in Plutoniumdioxid umgewandelt. Die wichtigsten Funktionen sind: Lagerung und Bearbeitung der Eingangslösung, Ausfällung und Trennung der Feststoffe von Flüssigkeiten, Kalzinierung, Produkthandhabung, Lüftung, Rückstandsentsorgung und Prozeßkontrolle. Komplette Systeme, speziell ausgelegt oder angefertigt für die Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxid, zur Verhinderung von Kritikalität und Strahlungseinfluessen und zur Minderung der Toxizitätsrisiken. 3.6. Systeme zur Herstellung von Plutoniummetall aus Plutoniumoxid Vorbemerkung Dieser Prozeß, der in einer Wiederaufarbeitungsanlage durchgeführt werden kann, umfaßt die Fluorierung von Plutoniumdioxid in der Regel mit hochkorrosivem Fluorwasserstoff, zur Gewinnung von Plutoniumfluorid, das dann mit hochreinem Calciummetall reduziert wird. Metallisches Plutonium und eine Calciumfluoridschlacke bleiben zurück. Die wichtigsten Funktionen sind: Fluorierung (z. B. mit aus Edelmetall hergestellten oder damit beschichteten Geräten), Reduktion von Metall (z. B. mit Keramiktiegeln), Schlackenverarbeitung, Produkthandhabung, Lüftung, Rückstandsentsorgung und Prozeßkontrolle. Komplette Systeme, speziell ausgelegt oder angefertigt für die Herstellung von Plutoniummetall, zur Verhinderung von Kritikalität und Strahlungseinfluessen und zur Minderung der Toxizitätsrisiken. 4. ANLAGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON BRENNELEMENTEN Eine Anlage für die Herstellung von Brennelementen umfaßt Ausrüstungen, die a) üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluß in unmittelbaren Kontakt kommen oder zu dessen Verarbeitung oder zur Steuerung des Produktionsflusses verwendet werden; b) das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung dicht umschließen. 5. ANLAGEN FÜR DIE TRENNUNG VON URANISOTOPEN UND SPEZIELL DAFÜR AUSGELEGTE ODER ANGEFERTIGTE AUSRÜSTUNGEN MIT AUSNAHME VON ANALYSEGERÄTEN Ausrüstungen, die unter die Kategorie der "speziell für die Trennung von Uranisotopen ausgelegten oder angefertigten Ausrüstungen mit Ausnahme von Analysegeräten" fallen: 5.1. Gaszentrifugen sowie Baugruppen und Bauteile, die speziell für die Verwendung in Gaszentrifugen ausgelegt oder angefertigt sind Vorbemerkung Die Gaszentrifuge besteht in der Regel aus einem oder mehreren dünnwandigen Zylindern mit einem Durchmesser von 75 mm (3 in) und 400 mm (16 in) in einem Vakuum und dreht sich mit einer hohen Umfangsgeschwindigkeit von etwas 300 m/s oder mehr um die vertikale Mittelachse. Um eine hohe Geschwindigkeit erreichen zu können, müssen die Baustoffe für die rotierenden Bauteile eine große Festigkeit im Verhältnis zur Dichte haben, und der Rotor wie auch seine einzelnen Bauteile müssen mit größter Genauigkeit hergestellt sein, um Unwuchten zu vermeiden. Im Gegensatz zu anderen Zentrifugen haben die Gaszentrifugen für die Urananreicherung in der Rotorkammer eine oder mehrere sich drehende scheibenförmige Stauplatten und eine statische Röhrenvorrichtung zum Einfuellen und Extrahieren von UF6-Gas sowie mindestens drei getrennte Kanäle, von denen zwei mit Entnahmevorrichtungen verbunden sind, die von der Rotorachse zur Peripherie der Rotorkammer reichen. Im Vakuum befinden sich darüber hinaus verschiedene kritische Teile, die sich nicht drehen und die, obwohl sie speziell entworfen sind, nicht schwierig herzustellen sind und auch nicht aus einem einzigen Werkstoff gefertigt sind. Für eine Zentrifugenanlage ist jedoch eine Vielzahl dieser Bauteile notwendig, so daß die Mengen einen wichtigen Hinweis auf den Verwendungszweck geben. 5.1.1. Rotierende Bauteile a) Vollständige Rotorsysteme Dünnwandige Zylinder oder verschiedene verbundene dünnwandige Zylinder, die aus einem oder mehreren in der Erläuterung zu Punkt 5.1.1 beschriebenen hochfesten Werkstoffen hergestellt sind. Wenn die Zylinder verbunden sind, geschieht dies durch biegsame Sickenbänder oder Ringe, wie nachstehend unter Buchstabe c) beschrieben. Der Rotor ist mit einem oder mehreren eingebauten Stauplatten und Enddeckeln ausgestattet, wenn er vollständig montiert ist (siehe Buchstaben d) und e)). Die Systeme können aber auch teilmontiert geliefert werden. b) Rotorrohre Speziell ausgelegte und angefertigte dünnwandige Rohre mit einer Wandstärke von höchstens 12 mm (0,5 in), einem Durchmesser zwischen 75 mm (3 in) und 400 mm (16 in) und hergestellt aus einem oder mehreren hochfesten Werkstoffen (siehe Erläuterung zu Punkt 5.1.1). c) Ringe oder Sickenbänder Bauteile, die speziell ausgelegt und angefertigt sind, um das Rotorrohr an bestimmten Stellen zu verstärken oder verschiedene Rotorrohre zu verbinden. Die Ringe sind kurze Hohlrohre mit einer Wandstärke kleiner/gleich 3 mm (0,12 in), einem Durchmesser zwischen 75 mm (3 in) und 400 mm (16 in) mit einer Umwicklung und hergestellt aus einem der hochfesten Werkstoffe im Sinne der Erläuterung zu Punkt 5.1.1. d) Leitbleche Scheibenförmige Bauteile mit einem Durchmesser zwischen 75 mm (3 in) und 400 mm (16 in) ausgelegt und angefertigt zur Anbringung in einem Zentrifugenrotorrohr zur Abtrennung der Startkammer von der Haupttrennkammer und zuweilen zur Unterstützung der UF6-Gaszirkulation in der Haupttrennkammer des Rotorrohrs, hergestellt aus den genannten speziellen hochfesten Werkstoffen im Sinne der Erläuterung zu Punkt 5.1.1. e) Oberer und unterer Deckel Scheibenförmige Bauteile mit einem Durchmesser zwischen 75 mm (3 in) und 400 mm (16 in), die so ausgelegt und angefertigt sind, daß sie auf die Rotorrohrenden passen, so daß das UF6 nicht aus den Rohren entweichen kann, zuweilen zur Anbringung oder Befestigung eines Teils des oberen Lagers (oberer Deckel) bzw. zur Aufnahme der rotierenden Teile des Motors und des unteren Lagers (unterer Deckel) hergestellt aus einem oder mehreren hochfesten Werkstoffen im Sinne der Erläuterung zu Punkt 5.1.1. Erläuterung Die zur Herstellung der Zentrifugenrotorteile verwendeten Werkstoffe sind: a) martensitaushärtender Stahl mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 2,05 x 109 N/m2 (300 000 psi), b) Aluminiumlegierungen mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 0,46 x 109 N/m2 (67 000 psi), c) faserige Materialien, geeignet für Verbundkonstruktionen mit einem spezifischen Modul größer/gleich 12,3 x 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit größer/gleich 0,3 x 106 m (der spezifische Modul ist der Youngsche Modul in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht in N/m3; die spezifische Zugfestigkeit ist die Zugfestigkeit in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht in N/m3). 5.1.2. Statische Bauteile a) Magnetlager Speziell ausgelegte oder angefertigte fluessigkeitsgedämpfte Magnetlager, die aus einem Ringmagneten bestehen, der in einem Gehäuse aufgehängt ist, das ein Dämpfungsmedium enthält. Das Gehäuse ist aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt (siehe Erläuterung zu Punkt 5.2). Der Magnet bildet mit einem am oberen Rotordeckel montierten Polstück oder zweiten Magneten ein Paar (siehe Punkt 5.1.1 Buchstabe e)). Der Magnet kann ringförmig sein, wobei der äußere Durchmesser in einem Verhältnis von kleiner gleich 1,6:1 zum inneren Durchmesser stehen muß. Er kann eine Anfangspermeabilität von größer/gleich 0,15 H/m (120 000 in CGS-Einheiten), eine Remanenz von größer/gleich 98,5 % oder ein Energieprodukt von mehr als 80 kJ/m3 (107 Gauss-Oersted) haben. Neben den üblichen Werkstoffeigenschaften muß die Abweichung der Magnetachsen von den geometrischen Achsen sehr gering sein (weniger als 0,1 mm bzw. 0,004 in); die Homogenität des Werkstoffs ist besonders wichtig. b) Gleitlager/Dämpfer Speziell ausgelegte oder angefertigte Gleitlager, bestehend aus einem gerundeten Zapfen und einem Gegenlager (pivot-cup), montiert auf einen Dämpfer. Der Zapfen besteht in der Regel aus einem Schaft aus gehärtetem Stahl, der an einem Ende halbrund ist und am anderen Ende eine Befestigungsvorrichtung für den unteren Deckel besitzt (siehe Punkt 5.1.1 Buchstabe e)). An dem Schaft kann jedoch ein hydrodynamisches Lager angebracht sein. Das Gegenlager ist tablettenförmig und hat eine halbrunde Vertiefung auf einer Seite. Diese Bauteile werden oft getrennt vom Dämpfer geliefert. c) Molekularpumpen Speziell ausgelegte oder angefertigte Zylinder mit spiralförmigen gepreßten oder gefrästen Nuten und Bohrungen an den Innenwänden. Typische Maße sind: 75 mm (3 in) bis 400 mm (16 in) Innendurchmeser, Wandstärke 10 mm (0,4 in) oder mehr, die Länge entspricht mindestens dem Durchmesser. Die Nuten sind üblicherweise im Querschnitt rechteckig und mindestens 2 mm (0,08 in) dick. d) Motorstatoren Speziell ausgelegte oder angefertigte ringförmige Statoren für mehrphasige Hochleistungs-Wechselstromhysteresemotoren (oder Reluktanzmotoren) für den Synchronbetrieb unter Vakuumbedingungen im Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz und mit einem Leistungsbereich von 50 VA bis 1 000 VA. Die Statoren bestehen aus mehrphasigen Windungen auf einem laminierten verlustarmen Eisenkern aus dünnen, üblicherweise 2,0 mm (0,08 in) dicken Schichten. e) Zentrifugengehäuse Speziell ausgelegte oder angefertigte Bauteile, in die der Rotor der Gaszentrifuge eingebaut wird. Das Gehäuse besteht aus einem festen Zylinder mit einer Wandstärcke bis zu 30 mm (1,2 in) mit präzisionsgefertigten Enden für die Lager und mit einem oder mehreren Flanschen zur Befestigung. Die gefertigten Enden sind parallel zueinander und im rechten Winkel (Abweichung höchstens 0,05 Grad) zur Längsachse des Zylinders. Das Gehäuse kann auch eine bienenwabenartige Struktur haben, in die mehrere Rotorrohre eingepaßt werden können. Sie sind hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Materialien. f) Entnahmevorrichtungen Speziell ausgelegte oder angefertigte Röhren mit einem Innendurchmesser bis zu 12 mm (0,5 in) zur Entnahme von UF6-Gas aus dem Zentrifugenrotor nach dem Pitot-Rohr-Prinzip (d. h. mit einer Öffnung in Richtung des Gasstroms am Umfang der Rotorröhre, beispielsweise durch Biegen des Endes einer strahlenförmigen Röhre), das an das zentrale Gasentnahmesystem angeschlossen werden kann. Die Röhren sind hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen. 5.2. Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bauteile, speziell ausgelegt oder angefertigt für Gaszentrifugen-Anreicherungsanlagen Vorbemerkung Die Zusatzsysteme, Ausrüstungen und Bauteile für Gaszentrifugen-Anreicherungsanlagen sind Systeme zur Einspeisung von UF6 in die Zentrifugen, zur Verbindung der einzelnen Zentrifugen miteinander, so daß Kaskaden (Stufen) mit steigender Anreicherung entstehen, und zur Entnahme der UF6-Produkts und der Tails aus den Zentrifugen sowie die für den Antrieb der Zentrifugen und zur Steuerung der Anlage notwendige Ausrüstung. Festes UF6 wird normalerweise in vorgewärmten Autoklaven verdampft und durch Kaskaden-Führungsrohrsysteme im gasförmigen Zustand in die Zentrifugen verteilt. Das gasförmige UF6-Produkt und die Tails, die aus den Zentrifugen strömen, werden ebenfalls durch Kaskaden-Führungsrohrsysteme in Kühlfallen geleitet (Betriebstemperatur rund 203 K (-70 °C)), wo sie vor der Abfuellung in geeignete Transport- oder Lagerbehälter kondensiert werden. Da eine Anreicherungsanlage aus mehreren tausend hintereinandergeschalteten Zentrifugen besteht, umfaßt das Kaskaden-Führungsrohrsystem viele Kilometer mit Tausenden von Schweißnähten und sich häufig wiederholender Auslegung. Die Ausrüstungen, Bauteile und Rohrsysteme werden in einem Hochvakuum nach sehr strengen Sauberkeitsanforderungen hergestellt. 5.2.1. Einspeisesysteme/Systeme zur Entnahme von Produkt und Tails zu den speziell ausgelegten oder angefertigten Prozeßsystemen gehören: - Einspeiseautoklaven (oder Zugabestationen) über die UF6 mit bis zu 100 kPa (15 psi) und einem Durchsatz von mindestens 1 kg/h zu den Zentrifugenkaskaden geleitet wird; - Desublimierer (oder Kühlfallen) zur Entnahme von UF6 aus den Kaskaden mit einem Druck von 3 kPa (0,5 psi); Desublimierer können auf 203 K (- 70 °C) abgekühlt und auf 343 K (70 °C) erhitzt werden; - Produkt- und Tailsstationen zur Abfuellung von UF6 in Behälter. Die Anlage, Ausrüstung und das Rohrsystem werden ganz aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt oder sind damit beschichtet (siehe Erläuterung zu Punkt 5.2) und werden in einem Hochvakuum nach sehr strengen Sauberkeitsanforderungen hergestellt. 5.2.2. Verteilerrohrsysteme Speziell ausgelegt oder angefertigt zur Leitung von UF6 innerhalb der Zentrifugenkaskade. Das Rohrsystem ist in der Regel ein Dreifachverteilungssystem, bei dem jede Zentrifuge an jeden Verteiler angeschlossen ist. Die Struktur ist daher repetitiv. Das System wird ganz aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt (siehe Erläuterung zu Punkt 5.2) und wird in einem Hochvakuum nach sehr strengen Sauberkeitsanforderungen hergestellt. 5.2.3. UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen Speziell ausgelegte oder angefertigte Magnet- oder Quadrupol-Massenspektrometer zur Entnahme von Proben des Beschickungsgutes, des Produkts oder der Tails aus den UF6-Gasströmen während des Prozesses mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Auflösungsvermögen für Atommassen größer als 320, 2. Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrom oder Monel bzw. nickelplattiert, 3. Elektronenstoß-Ionenquellen und 4. Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse. 5.2.4. Frequenzwandler Frequenzwandler (auch Konverter oder Wechselrichter genannt) speziell ausgelegt oder angefertigt für die Stromversorgung von Motorstatoren im Sinne des Punktes 5.1.2 Buchstabe d) oder Teile, Bauteile und Baugruppen solcher Frequenzwandler mit allen folgenden Merkmalen: 1. Mehrphasenausgang zwischen 600 und 2 000 Hz, 2. hohe Stabilität (Frequenzstabilisierung besser als 0,1 %), 3. geringer Klirrfaktor (kleiner als 2 %) und 4. Wirkungsgrad größer als 80 %. Erläuterung Die aufgeführten Elemente kommen normalerweise direkt in Berührung mit dem UF6-Prozeßgas oder steuern die Zentrifugen und die Leitung des Gases von einer Zentrifuge zur anderen bzw. von einer Kaskade zur anderen direkt. UF6-resistente Werkstoffe sind Edelstahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel. 5.3. Speziell ausgelegte oder angefertigte Baugruppen und -elemente zur Verwendung bei der Anreicherung durch Gasdiffusion Vorbemerkung Bei der Isotopentrennung nach dem Gasdiffusionsverfahren sind die technischen Hauptbauteile eine spezielle poröse Gasdiffusionswand, ein Wärmeaustauscher zur Gaskühlung (das Gas wird durch Verdichtung erhitzt), Dichtungs- und Regelventile sowie Rohre. Sofern beim Gasdiffusionsverfahren Uranhexafluorid (UF6) verwendet wird, müssen die Oberflächen (die mit dem Gas in Berührung kommen) von Ausrüstung, Rohren und Instrumenten aus UF6-resistenten Werkstoffen sein. In einer Gasdiffusionsanlage sind verschiedene dieser Teile nötig, so daß die Menge einen wichtigen Hinweis auf den Verwendungszweck geben kann. 5.3.1. Gasdiffusionstrennwände a) Speziell ausgelegte oder angefertigte dünne, poröse Filter mit einer Porengröße von 100 bis 1 000 A (Angström), einer Dicke kleiner/gleich 5 mm (0,2 in) und, bei Röhrenform, einem Durchmesser kleiner/gleich 25 mm (1 in) aus Metall-, Polymer- oder Keramikwerkstoffen, die UF6-resistent sind, und b) speziell zubereitete Verbindungen oder Pulver für die Herstellung solcher Filter. Solche Verbindungen und Pulver sind beispielsweise Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel, Aluminiumoxid oder UF6-resistente fluorkohlenstoffhaltige Polymere mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,9 % einer Partikelgröße unter 10 ìm und einem hohen Grad an Einheitlichkeit der Partikelgröße. Sie werden speziell für die Herstellung der Gasdiffusionstrennwände hergestellt. 5.3.2. Diffusorgehäuse Speziell ausgelegte oder angefertigte hermetisch dichte zylindrische Behälter mit einem Durchmesser von mindestens 300 mm (12 in) und einer Länge von mindestens 900 mm (35 in) oder rechteckige Behälter mit vergleichbaren Abmessungen, die einen Einlaß- und zwei Auslaßverbindungen mit einem Durchmesser von jeweils mehr als 50 mm (2 in) haben, für die Gasdiffusions-Trennwand, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen, geeignet für die horizontale oder vertikale Anbringung. 5.3.3. Kompressoren und Ventilatoren Speziell ausgelegte oder angefertigte Axial-, Radial- oder Verdrängungsverdichter oder entsprechende Ventilatoren mit einem UF6-Ansaugvermögen von 1 m3/min oder mehr und einem Verdichtungsdruck von bis zu mehreren hundert kPa (100 psi) für den Langzeitbetrieb mit UF6 mit oder ohne Elektroantrieb von angemessener Leistung sowie einzelne Kompressoren und Ventilatoren dieser Art. Die Kompressoren und Ventilatoren haben ein Druckverhältnis von zwischen 2:1 und 6:1 und sind hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen. 5.3.4. Radialdichtringe Speziell ausgelegte oder angefertigte Vakuumdichtungen mit Einlaß- und Auslaßverbindungen zur Abdichtung der Welle, mit der der Kompressor- bzw. der Ventilatorrotor an den Antriebsmotor angeschlossen ist, um die Innenkammer des Kompressors bzw. des Ventilators, die mit UF6 gefuellt ist, zuverlässig gegen eindringende Luft abzudichten. Solche Dichtungen sind normalerweise so konstruiert, daß weniger als 1 000 cm3/min (60 in3/min) Sperrgas eindringt. 5.3.5. Wärmeaustauscher zur Kühlung von UF6 Speziell ausgelegte oder angefertigte Wärmeaustauscher aus UF6-resistenten Werkstoffen (mit Ausnahme von Edelstahl), aus Kupfer bzw. einer beliebigen Kombination dieser Metalle hergestellt oder damit beschichtet, für den Betrieb mit einer Druckänderungsrate aufgrund von Undichtheiten von weniger als 10 Pa (0,0015 psi) pro Stunde bei einem Druckunterschied von 100 kPa (15 psi). 5.4. Zusatzsysteme, Ausrüstungen und Bauteile, speziell ausgelegt oder angefertigt für die Gasdiffusionsanreicherung Vorbemerkung Zusatzsysteme, Ausrüstungen und Bauteile für die Gasdiffusionsanreicherung sind Systeme zur Einspeisung von UF6 in die Gasdiffusionsanlage, zur Hintereinanderschaltung mehrerer Anlagen, so daß Kaskaden (oder Stufen) mit zunehmender Anreicherung entstehen, und um das Produkt und die Tails von UF6 aus den Diffusionskaskaden zu entfernen. Aufgrund der großen Inertialeigenschaften von Diffusionskaskaden hat jede Unterbrechung des Betriebsvorgangs und speziell die Abschaltung ernste Folgen. Daher sind die konsequente Erhaltung eines konstanten Vakuums in allen technischen Systemen, der automatische Unfallschutz und die genaue automatische Steuerung des Gasstroms in einer Gasdiffusionsanlage wichtig. Aus diesen Gründen muß die Anlage mit vielen speziellen Meß-, Regel- und Kontrollsystemen ausgestattet sein. Normalerweise wird UF6 über Zylinder in Autoklaven verdampft und in gasförmigem Zustand durch das in Kaskaden angelegte Verteiler-Rohrsystem zu den Einlaßpunkten gebracht. Die UF6-Gasströme "Produkt" und "Tails", die aus den Auslässen austreten, strömen durch das Verteiler-Rohrsystem entweder in Kühlfallen oder zu Verdichtungsstationen, wo das UF6-Gas vor einer Weiterleitung in geeignete Transport- oder Lagerbehälter verfluessigt wird. Da eine Gasdiffusionsanreicherungsanlage aus hintereinandergeschalteten Gasdiffusionssystemen besteht, sind kilometerlange Kaskadenverteilerrohre mit Tausenden von Schweißnähten und sich häufig wiederholender Auslegung vorhanden. Die Zusatzsysteme, Bauteile und Rohrsysteme werden in einem Hochvakuum nach sehr strengen Sauberkeitsanforderungen hergestellt. 5.4.1. Einspeisesysteme/Produkt- und Tailsentnahmesysteme Speziell ausgelegte oder angefertigte Prozeßsysteme, geeignet zum Betrieb bei einem Druck von bis zu 300 kPa (45 psi), darunter - Einspeiseautoklaven (oder -systeme), mit denen UF6 zu den Gasdiffusionskaskaden geleitet wird, - Desublimierer (oder Kühlfallen) zur Entnahme von UF6 aus den Diffusionskaskaden, - Verfluessigungsstationen zur Umwandlung von UF6-Gas in fluessiges UF6 durch Verdichtung und Kühlung, - Produkt- und Tailsstationen zur Einfuellung von UF6 in Behälter. 5.4.2. Verteilerrohrsysteme Rohr- und Verteilersysteme, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Leitung von UF6 innerhalb der Gasdiffusionskaskade. Das Rohrsystem ist normalerweise ein Zweifachverteilersystem, bei dem jede Zelle mit jedem Verteiler verbunden ist. 5.4.3. Vakuumsystem a) Speziell ausgelegte oder angefertigte große Vakuumleitungen, Vakuumverteiler oder Vakuumpumpen mit einem Durchsatz von mindestens 5 m3 min-1 (175 ft3 min-1). b) Vakuumpumpen, speziell ausgelegt zum Gebrauch in UF6-haltiger Luft, hergestellt aus oder beschichtet mit Aluminium, Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel. Diese Pumpen sind entweder Rotations- oder Verdrängerpumpen; sie können Verdrängungs- und Fluorkohlenstoffdichtungen und spezielle Arbeitsmedien haben. 5.4.4. Spezielle Abschalt- und Regelventile Speziell ausgelegte oder angefertigte manuelle oder automatische Abschalt- und Regelbalgventile aus UF6-resistenten Werkstoffen mit einem Durchmesser von 40 bis 1 500 mm (1,5 bis 59 in) zur Anbringung im Hauptsystem und in den Zusatzsystemen von Gasdiffusionsanreicherungsanlagen. 5.4.5. UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen Speziell ausgelegte oder angefertigte Magnet- oder Quadrupol-Spektrometer zur Entnahme von Proben des Beschickungsgutes, des Produkts oder der Tails aus den UF6-Gasströmen während des Prozesses mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Auflösungsvermögen für Atommassen größer als 320, 2. Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrom oder Monel bzw. nickelplattiert, 3. Elektronenstoß-Ionenquellen und 4. Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse. Erläuterung Die aufgeführten Teile kommen normalerweise direkt in Berührung mit dem UF6-Prozeßgas oder regeln den Gasstrom von einer Kaskade zur anderen direkt. Sämtliche Oberflächen, die mit dem Prozeßgas in Berührung kommen, werden ganz aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt oder sind damit beschichtet. Die UF6-resistenten Werkstoffe für Gasdiffusionsbauteile sind Edelstahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Aluminiumoxid, Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel sowie UF6-resistente fluorkohlenstoffhaltige Polymere. 5.5. Systeme, Ausrüstungen und Bauteile, speziell ausgelegt oder angefertigt für Aerodynamik-Anreicherungsanlagen Vorbemerkung Bei Aerodynamik-Anreicherungsverfahren wird eine Mischung von gasförmigem UF6 und Leichtgas (Wasserstoff und Helium) verdichtet und dann durch Trennelemente geleitet, in denen durch die Erzeugung von starken Zentrifugalkräften an gekrümmten Flächen die Isotopen getrennt werden. Zwei Verfahren dieser Art wurden entwickelt: das Trenndüsen- und das Wirbelröhrenverfahren. Die Hauptbestandteile einer Trennungsstufe bei beiden Verfahren sind zylindrische Behälter mit speziellen Trennelementen (Düsen bzw. Wirbelröhren), Gaskompressoren und Wärmeaustauscher zur Ableitung der Kompressionshitze. In einer Aerodynamik-Anlage sind mehrere dieser Stufen notwendig, so daß die Mengen einen wichtigen Hinweis auf den Verwendungszweck geben können. Da in aerodynamischen Prozessen UF6 verwendet wird, müssen die (mit dem Gas in Berührung kommenden) Oberflächen von Ausrüstung, Rohren und Instrumenten aus UF6-resistenten Werkstoffen sein. Erläuterung Die aufgeführten Teile kommen entweder direkt in Berührung mit dem UF6-Prozeßgas oder regeln den Gasstrom innerhalb der Kaskade direkt. Sämtliche Oberflächen, die mit dem Prozeßgas in Berührung kommen, werden ganz aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt oder sind damit beschichtet. Die UF6-resistenten Werkstoffe für die aerodynamische Anreicherung sind Kupfer, Edelstahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel sowie UF6-resistente fluorkohlenstoffhaltige Polymere. 5.5.1. Trenndüsen Speziell ausgelegte oder angefertigte Trenndüsen und dazugehörige Baugruppen. Die Trenndüsen bestehen aus schlitzförmigen, gekrümmten Kanälen mit einem Krümmungsradius von weniger als 1 mm (in der Regel 0,1 bis 0,05 mm). Sie sind UF6-resistent und haben ein Trennblatt, welches das durch die Düse strömende Gas in zwei Ströme teilt. 5.5.2. Wirbelröhren Speziell ausgelegte oder angefertigte Wirbelröhren und dazugehörige Baugruppen. Die Wirbelröhren sind zylindrisch oder konisch, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen mit einem Durchmesser zwischen 0,5 cm und 4 cm, einem Verhältnis Länge/Durchmesser von kleiner/gleich 20:1 und mit einem oder mehreren seitlichen Gaseinlässen. Die Rohre haben an einem oder beiden Enden Düsenfortsätze. Erläuterung Das Gas wird seitlich an einem Ende durch Drallbleche oder an zahlreichen Stellen an der Seite in die Wirbelröhre eingeführt. 5.5.3. Kompressoren und Ventilatoren Speziell ausgelegte oder angefertigte Axial-, Radial- oder Verdrängungsverdichter oder entsprechende Ventilatoren, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen und mit einem Ansaugvermögen von 2 m3 oder UF6/Trägergas-Gemisch (Wasserstoff oder Helium) pro Minute. Erläuterung Die Kompressoren und Ventilatoren haben in der Regel ein Verdichtungsverhältnis von 1,2:1 bis 6:1. 5.5.4. Radialdichtringe Speziell ausgelegte oder angefertigte Radialdichtringe mit Einlaß- und Auslaßverbindungen zur Abdichtung der Welle, mit der der Kompressor- bzw. der Ventilatorrotor an den Antriebsmotor angeschlossen ist, um ein Austreten von Prozeßgas oder ein Eindringen von Luft oder Sperrgas in die Innenkammer des Kompressors bzw. des Ventilators, die mit einem UF6/Trägergas-Gemisch gefuellt ist, zu verhindern. 5.5.5. Wärmeaustauscher für die Gaskühlung Speziell ausgelegte oder angefertigte Wärmeaustauscher, hergestellt oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen. 5.5.6. Trennelementengehäuse Speziell ausgelegte oder angefertigte Gehäuse für Trennelemente, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen für Wirbelröhren oder Trenndüsen. Erläuterung Diese Gehäuse können zylindrisch - mit einem Durchmesser von über 300 mm und einer Länge von mindestens 900 mm - oder rechteckig mit vergleichbaren Abmessungen und für die horizontale oder vertikale Anbringung geeignet sein. 5.5.7. Einspeisesysteme/Systeme zur Entnahme von Produkt und Tails Speziell ausgelegte oder angefertigte Prozeßsysteme oder -Ausrüstungen für Anreichungsanlagen, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen; dazu gehören: a) Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zur Anreicherung geleitet wird, b) Desublimierer (oder Kühlfallen) zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozeß und zur Weiterleitung durch Erhitzen, c) Verfestigungs- oder Verfluessigungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozeß durch Verdichtung und Umwandlung von UF6 in seine fluessige bzw. feste Form, d) Produkt- und Tailsstationen zur Einfuellung von UF6 in Behälter. 5.5.8. Verteilerrohrsysteme Speziell ausgelegte oder angefertigte Rohrsysteme, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen zur Leitung von UF6 innerhalb der Aerodynamik-Trennkaskaden. Das Rohrsystem ist in der Regel ein Zweifachverteilungssystem, bei dem jede Stufe oder Stufengruppe an jeden Verteiler angeschlossen ist. 5.5.9. Vakuumsysteme und -pumpen a) Speziell ausgelegte oder angefertigte Vakuumsysteme mit einem Ansaugvermögen von mindestens 5 m3 pro Minute, bestehend aus Vakuumleitungen, Vakuumverteilern und Vakuumpumpen zum Betrieb in UF6-haltiger Luft; b) Vakuumpumpen, speziell ausgelegt oder angefertigt zum Gebrauch in UF6-haltiger Luft, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen. Diese Pumpen können Fluorkohlenstoffdichtungen haben und spezielle Betriebsfluessigkeiten verwenden. 5.5.10. Spezielle Abschalt- und Regelventile Speziell ausgelegte oder angefertigte manuelle oder automatische Abschalt- und Regelbalgventile aus UF6-resistenten Werkstoffen mit einem Durchmesser von 40 bis 1 500 mm zur Anbringung im Hauptsystem und den Zusatzsystemen von Aerodynamik-Anreicherungsanlagen. 5.5.11. UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen Speziell ausgelegte oder angefertigte Magnet- oder Quadrupol-Spektrometer zur Entnahme von Proben des Beschickungsgutes, Produkts oder Rückstands aus den UF6-Gasströmen während des Prozesses mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Auflösungsvermögen für Massen größer als 320, 2. Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrom oder Monel bzw nickelplattiert, 3. Elektronenstoß-Ionenquellen und 4. Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse. 5.5.12. UF6/Trägergas-Trennsysteme Speziell ausgelegte oder angefertigte Prozeßsysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (Wasserstoff oder Helium). Erläuterung Mit diesen Systemen wird der UF6-Gehalt im Trägergas auf 1 ppm oder weniger reduziert; sie können folgende Ausrüstung enthalten: a) Tieftemperatur-Wärmeaustauscher und Kryotrennanlagen, ausgelegt für Temperaturen von -120 °C oder weniger, b) Tieftemperatur-Gefriergeräte, ausgelegt für Temperaturen von -120 °C oder weniger, c) Trenndüsen oder Wirbelröhren zum Trennen von UF6 und Trägergas, d) UF6-Kühlfallen, ausgelegt für Temperaturen von -20 °C oder weniger. 5.6. Systeme, Ausrüstung und Bauteile, speziell ausgelegt oder angefertigt für die Anreicherung durch chemischen Austausch oder Ionenaustausch Vorbemerkung Der geringe Massenunterschied zwischen den Uranisotopen verschiebt das Gleichgewicht der chemischen Reaktion etwas, was zur Trennung der Isotopen genutzt werden kann. Zwei Verfahren wurden entwickelt: der chemische Flüssig-Flüssig-Austausch und der Flüssig-Fest-Ionenaustausch. Beim chemischen Flüssig-Flüssig-Austausch werden unvermischbare fluessige (wäßrige oder organische) Phasen gegenstromig geleitet, wodurch der Effekt Tausender hintereinandergeschalteter Trennstufen entsteht. Die wäßrige Phase besteht aus Uranchlorid in einer Salzsäurelösung; die organische Phase besteht aus einem uranchloridhaltigen Extraktionsmittel in einem organischen Lösungsmittel. Die in der Trennkaskade verwendeten Kontaktoren können Flüssig-Flüssig-Austauschkolonnen (wie gepulste Siebbodenkolonnen) oder Flüssig-Zentrifugalextraktoren sein. Chemische Umwandlungen (Oxidation oder Reduktion) sind an beiden Enden der Trennkaskade für den Rückfluß notwendig. Bei der Auslegung wird darauf geachtet, daß die Prozeßströme nicht mit bestimmten Metallionen kontaminiert werden. Daher werden aus Kunststoff hergestellte, kunststoffbeschichtete (beispielsweise mit fluorkohlenstoffhaltigen Polymeren) und/oder glasbeschichtete Kolonnen und Rohre verwendet. Beim Flüssig-Fest-Ionenaustausch erfolgt die Anreicherung durch die Adsorption/Desorption von Uran auf ein spezielles leistungsfähiges Reaktionsharz oder einen entsprechenden Adsorber für den Ionenaustausch. In Salzsäure und anderen chemischen Agenzien gelöstes Uran wird durch zylindrische Anreicherungskolonnen mit Schüttschichten des Adsorbers geleitet. Um einen kontinuierlichen Prozeß sicherzustellen, ist ein Rückflußsystem notwendig, bei dem das Uran vom Adsorber gelöst und in den Flüssigkeitsstrom zurückgeführt wird, so daß Produkt und Rückstand entnommen werden können. Das geschieht mit Hilfe von geeigneten chemischen Reduktions-Oxidationsstoffen, die in getrennten externen Kreisläufen vollständig regeneriert werden und teilweise in den Isotopentrennkolonnen selbst regeneriert werden können. Aufgrund der Verwendung von heißen konzentrierten Salzsäurelösungen bei dem Verfahren muß die Ausrüstung aus speziellen korrosionsbeständigen Werkstoffen hergestellt oder damit beschichtet sein. 5.6.1. Flüssig-Flüssig-Austauschkolonnen (chemischer Austausch) Gegenstrom-Austauschkolonnen (fluessig-fluessig) mit mechanischem Kraftantrieb (also gepulste Siebbodenkolonnen, Schubwagenkolonnen und Kolonnen mit eingebauten Turbinenmischapparaten), speziell ausgelegt oder angefertigt für die Urananreicherung mit chemischen Austauschverfahren. Damit sie korrosionsbeständig gegen konzentrierte Salzlösungen sind, werden die Kolonnen und ihre Einbauten aus geeigneten Kunststoffen (wie fluorkohlenstoffhaltigen Polymeren) hergestellt, damit beschichtet oder glasbeschichtet. Die Stufenverweilzeit der Kolonnen ist kurz ausgelegt (30 Sekunden oder weniger). 5.6.2. Flüssig-Flüssig-Zentrifugalkontaktoren (chemischer Austausch) Flüssig-fluessig-Zentrifugalkontaktoren, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Anreicherung von Uran durch chemische Austauschverfahren. Solche Kontaktoren verwenden Rotation zur Dispersion der organischen und wäßrigen Ströme und anschließend die Zentrifugalkraft zur Phasentrennung. Damit sie korrosionsbeständig gegen konzentrierte Salzsäurelösung sind, werden die Extraktoren aus geeigneten Kunststoffen (wie fluorkohlenstoffhaltigen Polymeren) hergestellt, damit beschichtet oder glasbeschichtet. Die Stufenverweilzeit der Zentrifugalextraktoren ist kurz ausgelegt (30 Sekunden oder weniger). 5.6.3. Uranreduktionssysteme und entsprechende Ausrüstung (chemischer Austausch) a) Speziell ausgelegte oder angefertigte elektrochemische Zellen zur Reduktion von Uran von einem Valenzzustand zu einem anderen zur Anreicherung von Uran durch chemischen Austausch. Die Zellenwerkstoffe, die mit den Prozeßlösungen in Kontakt kommen, müssen gegen konzentrierte Salzsäurelösung korrosionsbeständig sein. Erläuterung Die Kathodenkammer der Zelle muß so ausgelegt sein, daß eine Reoxidation des Urans zu seinen höheren Valenzzuständen ausgeschlossen ist. Um das Uran in der Kathodenkammer zu halten, kann die Zelle eine undurchlässige Trennwand aus einem speziellen Kationenaustauschmaterial haben. Die Kathode besteht aus einem geeigneten festen Leiter, beispielsweise Graphit. b) Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme am Produktende der Kaskade zur Entnahme von U4+ aus dem organischen Strom, wodurch der Säuregehalt und der Säurezusatz zu den elektrochemischen Reduktionszellen geregelt werden. Erläuterung Diese Systeme bestehen aus Lösungsmittelextraktionsausrüstungen zum Abtreiben von U4+ aus dem organischen Strom in eine wäßrige Lösung, Verdunstungsausrüstung und/oder sonstige Ausrüstung zur Regelung und Kontrolle des pH der Lösung sowie Pumpen und sonstige Transferapparate zur Speisung der elektrochemischen Reduktionszellen. Bei der Auslegung wird vor allem darauf geachtet, daß die wäßrige Flüssigkeit nicht mit bestimmten Metallionen kontaminiert wird. Daher sind die Teile des Systems, die mit dem Prozeßstrom in Kontakt kommen, aus geeigneten Materialien hergestellt oder damit beschichtet (wie Glas, fluorkohlenstoffhaltigen Polymeren, Polyphenylsulfat, Polyethersulfon und harzimprägniertem Graphit). 5.6.4. Einspeise-Aufbereitungssysteme (chemischer Austausch) Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Herstellung hochreiner Uranchloridlösung zur Einspeisung in Isotopen-Trennanlagen, die chemische Austauschverfahren verwenden. Erläuterung Diese Systeme bestehen aus Lösungsmitteltrenn-, Lösungsabscheidungs- und/oder Ionenaustauschausrüstungen für die Reinigung sowie aus Elektrolysezellen zur Reduzierung von U6+ oder U4+ zu U3+. Sie stellen Uranchloridlösungen mit nur wenigen ppm metallischen Unreinheiten wie Chrom, Eisen, Vanadium, Molybdän und anderen bivalenten oder höheren multivalenten Kationen her. Baustoffe für die Teile des Systems, die für die Verarbeitung des hochreinen U3+ bestimmt sind, sind beispielsweise Glas, fluorkohlenstoffhaltige Polymere, Polyphenylsulfat oder kunststoffbeschichtetes Polyethersulfon und harzimprägnierter Graphit. 5.6.5. Uranoxidationsysteme (chemischer Austausch) Speziell ausgelegt oder angefertigt für die Oxidation von U3+ und U4+ im Anreicherungsverfahren durch chemischen Austausch. U4+ wird dann in die Isotopen-Trennkaskade zurückgeleitet. Erläuterung Diese Systeme können folgende Ausrüstung enthalten: a) Ausrüstung, mit der Chlor und Sauerstoff mit dem wäßrigen Ausfluß aus dem Isotopen-Trennapparat zusammengebracht werden und das dabei entstehende U4+ extrahiert und in den abgetriebenen organischen Strom geleitet wird, der vom Produktende der Kaskade kommt; b) Ausrüstung zur Trennung von Wasser und Salzsäure, damit das Wasser und die konzentrierte Salzsäure an entsprechenden Stellen im Prozeß zurückgeleitet werden kann. 5.6.6. Leistungsfähige Ionenaustausch-Reaktionsharze/Adsorber (Ionenaustausch) Leistungsfähige Ionenaustausch-Reaktionsharze oder Adsorber, speziell ausgelegt oder zubereitet zur Anreicherung von Uran durch Ionenaustausch unter Verwendung von porös-makrovernetzten Harzen und/oder membranartigen Strukturen, in denen sich die aktiven chemischen Austauschgruppen nur auf der Oberfläche eines inaktiven porösen Trägermaterials befinden, und anderen zusammmengesetzten Strukturen in geeigneter Form, einschließlich Partikel oder Fasern. Das Ionenaustauschharz/der Adsorber haben einen Durchmesser von 0,2 mm oder weniger; sie müssen chemisch resistent gegen konzentrierte Salzsäurelösungen und physikalisch beständig genug sein, um in der Austauschkolonne nicht zu zerfallen. Die Harze/Adsorber sind für eine hohe Isotopenaustauschkinetik ausgelegt (Austauschhalbwertzeit weniger als 10 s) und für den Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 100 °C bis 200 °C geeignet. 5.6.7. Ionenaustauschkolonnen (Ionenaustausch) Zylindrische Ionenaustauschkolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 1 000 mm mit Schüttschichten des Ionenaustauschharzes/Adsorbers, speziell ausgelegt oder angefertigt für die Urananreicherung im Ionenaustauschverfahren. Diese Kolonnen sind hergestellt aus oder beschichtet mit Werkstoffen, die resistent sind gegen konzentrierte Salzsäurelösungen (z. B. Titan oder fluorkohlenstoffhaltige Kunststoffe) und die geeignet sind zum Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 100 °C bis 200 °C und einem Druck von über 0,7 MPa (102 psi). 5.6.8. Ionenaustausch-Rückflußsysteme (Ionenaustausch) a) Speziell ausgelegte oder angefertigte chemische oder elektrochemische Reduktionssysteme zur Wiederaufbereitung der chemischen Reduktionsmittel, die in Ionenaustausch-Urananreicherungskaskaden benutzt werden. b) Speziell ausgelegte oder angefertigte chemische oder elektrochemische Oxidationssysteme zur Wiederaufbereitung der chemischen Oxidationsmittel, die in Ionenaustausch-Urananreicherungskaskaden benutzt werden. Erläuterung Bei der Ionenaustausch-Anreicherung kann beispielsweise trivalentes Titan (Ti3+) als Reduktionskation verwendet werden. In diesem Fall wird Ti3+ durch Reduktion von Ti4+ im Reduktionssystem wiedergewonnen. Als Oxidationsmittel kann beispielsweise trivalentes Eisen (Fe3+) verwendet werden. In diesem Fall wird Fe3+ durch Oxidation von Fe2+ im Oxidationssystem wiedergewonnen. 5.7. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme, Ausrüstungen und Bauteile zur Verwendung in Anreicherungsanlagen mit Lasern Vorbemerkung Die Systeme für die Anreicherung unter Verwendung von Lasern gliedern sich in zwei Gruppen: Anlagen mit atomarem Urandampf als Prozeßmedium und Anlagen mit Dampf einer Uranverbindung als Prozeßmedium. Nach der gebräuchlichen Nomenklatur werden sie folgendermaßen eingeordnet: Kategorie 1 - Isotopentrennung nach atomarem Laserverfahren (AVLIS oder SILVA), Kategorie 2 - Isotopentrennung nach dem molekularen Laserverfahren (MLIS oder MOLIS) und chemische Reaktion durch isotopenselektive Laseraktivierung (CRISLA). Die Systeme, Ausrüstung und Bauteile für Laser-Anreicherungsanlagen sind: a) Apparate zur Einspeisung von Uranmetalldampf (zur selektiven Photoionisierung) oder Apparate zur Einspeisung des Dampfes einer Uranverbindung (zur Photodissoziierung oder chemischen Aktivierung); b) Apparate zum Auffangen von an- und abgereichertem Uranmetall als Produkt und Rückstand in Kategorie 1 und Apparate zum Auffangen von dissoziierten Verbindungen oder Verbindungen, die in Reaktion gebracht wurden, als Produkt und von einem unveränderten Stoff als Rückstand in Kategorie 2; c) Prozeßlasersysteme zur selektiven Anregung von Uranen des Typs Uran-235; d) Ausrüstung für die Einspeise-Aufbereitung und die Produktumwandlung. Aufgrund der Komplexität der Spektroskopie von Uranatomen und -verbindungen könnten alle möglichen vorhandenen Lasertechniken zur Anwendung kommen. Erläuterung Viele der in Punkt 5.7 aufgeführten Teile kommen mit Uranmetalldampf oder -fluessigkeit oder mit Prozeßgas aus UF6 oder einem Gemisch aus UF6 und anderen Gasen in unmittelbaren Kontakt. Sämtliche Oberflächen, die direkt mit UF6 in Berührung kommen, sind aus korrosinsbeständigen Werkstoffen hergestellt oder damit beschichtet. Die gegen den Dampf oder die Flüssigkeit von Uranmetall oder einer Uranlegierung korrosionsbeständigen Werkstoffe für Teile von Laser-Anreicherungsanlagen sind yttriumoxidbeschichteter Graphit und Tantal; zu den UF6-resistenten Werkstoffen gehören Kupfer, Edelstahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Legierungen mit mindestens 60 % Nickel. 5.7.1. Uranverdampfungssysteme (AVLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Uranverdampfungssysteme, die flächenbestrahlende oder rasternde Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen mit einer Auftreffleistung von mehr als 2,5 kW/cm enthalten. 5.7.2. Handhabungssysteme für fluessiges Uranmetall (AVLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Handhabungssysteme für geschmolzenes Uranmetall oder Uranmetallegierungen, bestehend aus Tiegeln und Kühlvorrichtungen. Erläuterung Die Tiegel und andere Teile dieses Systems, die in unmittelbaren Kontakt mit geschmolzenem Uran oder Uranlegierungen kommen, sind hergestellt aus Materialien mit geeigneter Hitze- und Korrosionsbeständigkeit oder damit beschichtet. Geeignete Werkstoffe sind Tantal, yttriumoxidbeschichteter Graphit, Graphit beschichtet mit anderen Seltenerdoxiden oder Mischungen daraus. 5.7.3. Sammelbehälter für Produkt und Tails von Uranmetall (AVLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Behälter zur Sammlung von Uranmetall in fluessiger und fester Form. Erläuterung Bauteile dieser Behälter sind aus gegen Uranmetalldampf oder -fluessigkeit wärme- und korrosionsbeständigen Werkstoffen (wie yttriumoxidbeschichtetem Graphit oder Tantal) hergestellt oder damit beschichtet. Dazu gehören auch Rohre, Ventile, Anschlußteile, Abflußrinnen, Durchführungsteile, Wärmeaustauscher und Kollektorplatten für magnetische, elektrostatische und andere Trennmethoden. 5.7.4. Separatorengehäuse (AVLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte zylindrische oder rechteckige Behälter für die Uranmetalldampfquelle, die Elektronenstrahlkanone und die Sammelbehälter für Produkt und Rückstand. Erläuterung Diese Gehäuse haben zahlreiche Öffnungen für elektrische Leitungen oder Wasserleitungen, für Laserstrahlen, Vakuumpumpenverbindungen und für die Instrumentendiagnostik und Überwachung. Sie lassen sich auch zum Zweck eines Austauschs von Innenteilen öffnen und schließen. 5.7.5. Überschallexpansionsdüsen (MLIS) Überschallexpansionsdüsen, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Kühlung von Gemischen aus UF6 und Trägergas auf 150 K oder tiefere Temperaturen, aus UF6-resistenten Werkstoffen. 5.7.6. Uranpentafluorid-Produktsammler (MLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Uranpentafluorid(UF5)-Festproduktsammler, bestehend aus Filter, Prallabscheider, Zyklonenabscheider oder Kombinationen daraus, aus UF5/UF6-resistenten Werkstoffen. 5.7.7. UF6-Trägergaskompressoren (MLIS) Kompressoren für UF6/Trägergas-Gemische, speziell ausgelegt oder angefertigt für den kontinuierlichen Betrieb mit UF6. Die Bestandteile dieser Kompressoren, die mit dem Prozeßgas in Berührung kommen, sind aus UF6-resistenten Werkstoffen hergestellt oder damit beschichtet. 5.7.8. Radialdichtringe (MLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Radialdichtringe mit Einlaß- und Auslaßverbindungen zur Abdichtung der Welle, mit der der Kompressorrotor an den Antriebsmotor angeschlossen ist, um die Innenkammer des Kompressors, die mit einem UF6/Trägergas-Gemisch gefuellt ist, zuverlässig gegen das Ausströmen von Prozeßgas oder das Eindringen von Luft oder Sperrgas abzudichten. 5.7.9. Fluorierungssysteme (MLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme für die Fluorierung von UF5 (fest) zu UF6 (Gas). Erläuterung Mit diesen Systemen wird das gesammelte UF5-Pulver zu UF6 fluoriert und dann in einen Produktbehälter geleitet oder in MLIS-Systeme zur zusätzlichen Anreicherung eingespeist. Die Fluorierungsreaktion erfolgt entweder im Isotopentrennsystem, wobei die Reaktion und die Produktentnahme direkt an den Sammlern stattfinden, der das UF5-Pulver kann zur Fluorierung von den Produktsammlern in einen geeigneten Reaktionsbehälter geleitet werden (z. B. Wirbelbettreaktor, Schneckenfördereinrichtung oder Flame Tower). In beiden Fällen werden Ausrüstungen für die Lagerung und den Transfer von Fluor (oder anderen geeigneten Fluorierungsmitteln) sowie zum Sammeln und zum Transfer von UF6 verwendet. 5.7.10. UF6-Massenspektrometer /Ionenquellen (MLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Magnet- oder Quadrupol-Massenspektrometer zur Entnahme von Proben des Beschickungsguts, des Produkts oder der Tails aus den UF6-Gasströmen während des Prozesses mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Auflösungsvermögen für Atommassen größer als 320, 2. Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nichrom oder Monel bzw. nickelplattiert, 3. Elektronenstoß-Ionenquellen, 4. Kollektorsystem, geeignet für die Isotopenanalyse. 5.7.11. Einspeisesysteme/Systeme zur Entnahme von Produkt und Tails (MLIS) Speziell ausgelegte oder angefertigte Prozeßsysteme oder Ausrüstungen von Anreichungsanlagen, hergestellt aus oder beschichtet mit UF6-resistenten Werkstoffen. Dazu gehören: a) Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zur Anreicherung geleitet wird, b) Desublimierer (oder Kühlfallen) zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozeß und zur Weiterleitung durch Erhitzen, c) Verfestigungs- oder Verfluessigungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozeß durch Verdichtung und Umwandlung von UF6 in seine fluessige bzw. feste Form, d) Produkt- und Tailsstationen zur Einfuellung von UF6 in Behälter. 5.7.12. UF6/Trägergas-Trennsysteme (MLIS) Speziell ausgelegtes und angefertigtes Prozeßsystem zur Trennung von UF6 und Trägergas. Trägergas kann Stickstoff, Argon oder ein anderes sein. Erläuterung Diese Systeme können folgende Ausrüstung enthalten: a) Tieftemperatur-Wärmeaustauscher und Kryotrennanlagen, ausgelegt für Temperaturen von -120 °C oder weniger, b) Tieftemperatur-Gefriergeräte, ausgelegt für Temperaturen von -120 °C oder weniger, c) UF6-Kühlfallen, ausgelegt für Temperaturen von -20 °C oder weniger. 5.7.13. Lasersysteme (AVLIS, MLIS und CRISLA) Laser oder Lasersysteme, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Trennung von Uranisotopen. Erläuterung Das Lasersystem für den AVLIS-Prozeß besteht in der Regel aus zwei Lasern: einem Kupferdampflaser und einem Farbstofflaser. Das Lasersystem für MLIS besteht in der Regel aus einem CO2-Excimerlaser oder einer Fotozelle mit mehrfachem Strahlendurchgang und mit sich drehenden Spiegeln an beiden Enden. Für Laser und Lasersysteme ist bei beiden Verfahren ein Frequenzbereichstabilisator für den kontinuierlichen Betrieb erforderlich. 5.8. Systeme, Ausrüstungen und Bauteile, besonders ausgelegt oder angefertigt für Anreicherungsanlagen, die das Plasmatrennverfahren verwenden Vorbemerkung Beim Plasmatrennverfahren wird ein Plasma von Uranionen durch ein elektrisches Feld geleitet, das auf die Resonanzfrequenz des U-235-Ions eingestellt ist, so daß diese vorzugsweise Energie absorbieren und sich der Durchmesser ihrer spiralenförmigen Bahnen vergrößert. Ionen mit einer Bahn mit großem Durchmesser werden eingefangen, wodurch ein U-235-angereichertes Produkt entsteht. Das Plasma, das durch Ionisierung von Urandampf erzeugt wird, wird durch ein starkes Magnetfeld, das mit einem supraleitfähigen Magneten erzeugt wird, in einer Vakuumkammer gehalten. Die wichtigsten technischen Systeme des Prozesses sind das Uranplasmaerzeugungssystem, das Separatormodul mit supraleitfähigen Magneten und Metallentnahmesystemen zur Sammlung von Produkt und Tails. 5.8.1. Mikrowellenleistungsquellen und -strahler Mikrowellenleistungsquellen und -strahler, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Erzeugung oder Beschleunigung von Ionen, mit folgenden Merkmalen: Frequenz größer als 30 GHz und mittlere Ausgangsleistung größer als 50 kW. 5.8.2. Anregungsspulen Speziell ausgelegte oder angefertigte Anregungsspulen für Frequenzen im Radiofrequenzbereich über 100 kHz und geeignet für eine mittlere Leistung größer als 40 kW. 5.8.3. Uranplasmaerzeugungssysteme Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme für die Erzeugung von Uranplasma, die flächenbestrahlende oder rasternde Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen mit einer Auftreffleistung von mehr als 2,5 kW/cm enthalten können. 5.8.4. Handhabungssysteme für fluessiges Uranmetall Speziell ausgelegte oder angefertigte Handhabungssysteme für geschmolzenes Uranmetall oder Uranlegierungen, bestehend aus Tiegeln und Kühlvorrichtung. Erläuterung Die Tiegel und andere Teile dieser Systeme, die in unmittelbaren Kontakt mit geschmolzenem Uran oder Uranlegierungen kommen, sind hergestellt aus Materialien von geeigneter Hitze- und Korrosionsbeständigkeit oder damit beschichtet. Geeignete Werkstoffe sind Tantal, yttriumoxidbeschichteter Graphit und Graphit, der mit anderen Seltenerdoxiden oder Mischungen daraus beschichtet ist. 5.8.5. Sammelbehälter für Uranmetallprodukt und -tails Speziell ausgelegte oder angefertigte Sammelbehälter für festes Uranmetall. Diese Sammelbehälter sind hergestellt aus geeigneten hitzebeständigen und uranmetalldampfresistenten Materialien wie yttriumoxidbeschichtetem Graphit oder Tantal. 5.8.6. Separatorengehäuse Speziell ausgelegte oder angefertigte zylindrische Behälter zur Verwendung in Anreicherungsanlagen, die das Plasmaverfahren verwenden. In dem Behälter sind die Uranplasmaquelle, Anregungsspulen der Radiofrequenz und der Produkt- und Tails-Sammelbehälter untergebracht. Erläuterung Diese Gehäuse haben zahlreiche Öffnungen für elektrische Leitungen, Diffusionspumpenverbindungen, Instrumentendiagnostik und Überwachung. Sie lassen sich auch zum Zweck des Austauschs von Innenteilen öffnen und schließen und sind aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien wie Edelstahl hergestellt. 5.9. Systeme, Ausrüstungen und Bauteile, besonders ausgelegt oder angefertigt zur Verwendung in Anreichungsanlagen, die elektromagnetische Verfahren verwenden Vorbemerkung Beim elektromagnetischen Verfahren werden die durch Ionisierung eines Einspeisesalzes (in der Regel UCl4) erzeugten Uranmetallionen beschleunigt und durch ein Magnetfeld geleitet. Ionen verschiedener Isotopen folgen unterschiedlichen Pfaden. Die wichtigsten Bauteile einer elektromagnetischen Isotopen-Trennanlage sind: ein Magnetfeld für die Umlenkung der Ionenstrahlen/Isotopentrennung, eine Ionenquelle mit Beschleunigungssystem und ein Sammelbehälter für die abgetrennten Ionen. Zusatzsysteme für den Prozeß sind das Stromversorgungssystem für den Magneten, das Hochspannungs-Stromversorgungssystem für die Ionenquelle, das Vakuumsystem und die komplexen chemischen Systeme für die Entnahme des Produkts und die Reinigung/Rückgewinnung der Bestandteile. 5.9.1. Elektromagnetische Isotopentrenner Elektromagnetische Isotopentrenner, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Trennung von Uranisotopen, sowie Ausrüstungen und Bauteile hierfür, darunter: a) Ionenquellen Speziell ausgelegte oder angefertigte Einfach- oder Mehrfach-Ionenquellen, bestehend aus einer Dampfquelle, einem Ionisierer und Strahlbeschleuniger, hergestellt aus geeigneten Materialien wie Graphit, Edelstahl oder Kupfer und geeignet zur Erzeugung eines Ionenstroms von 50 mA oder mehr. b) Ionenkollektoren Ionenkollektorplatten mit zwei oder mehr Schlitzen einschließlich Sammelbehälter, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Bündelung der Ionenstrahlen von angereichertem oder abgereichertem Uran, bestehend aus geeigneten Materialien wie Graphit oder Edelstahl. c) Vakuumbehälter Speziell ausgelegte oder angefertigte Vakuumbehälter für elektromagnetische Urantrenner, hergestellt aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien wie Edelstahl für den Betrieb bei einem Druck von 0,1 Pa oder weniger. Erläuterung Die Behälter sind speziell für Ionenquellen, Kollektorplatten und wassergekühlte Auskleidungen hergestellt. Anschlüsse für Diffusionspumpen sind vorgesehen; die Behälter lassen sich zur Entnahme und zum Wiedereinbau dieser Bestandteile öffnen und schließen. d) Magnetpolstücke Speziell ausgelegte oder angefertigte Magnetpolstücke mit einem Durchmesser von mehr als 2 m zur Erzeugung eines konstanten Magnetfelds in einem elektromagnetischen Isotopentrenner und zur Übertragung des Magnetfelds zwischen nebeneinanderliegenden Isotopentrennern. 5.9.2. Hochspannungsstromversorgung Speziell ausgelegte oder angefertigte Hochspannungsstromversorgung für Ionenquellen mit allen folgenden Eigenschaften: geeignet für den kontinuierlichen Betrieb, Ausgangsspannung 20 000 V oder mehr, Ausgangsstromstärke 1 A oder mehr sowie Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden. 5.9.3. Stromversorgung der Magnete Speziell ausgelegte oder angefertigte Hochleistungs- und Gleichstromversorgung der Magnete mit allen folgenden Eigenschaften: geeignet für den kontinuierlichen Betrieb mit Ausgangsstromstärke von 500 A oder mehr bei einer Spannung von 100 V oder mehr sowie Strom- oder Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden. 6. ANLAGEN ZUR HERSTELLUNG VON SCHWEREM WASSER, DEUTERIUM ODER DEUTERIUMVERBINDUNGEN UND BESONDERS AUSGELEGTE ODER ANGEFERTIGTE AUSRÜSTUNG HIERFÜR Vorbemerkung Schweres Wasser kann durch viele verschiedene Verfahren gewonnen werden. Als rentabel haben sich jedoch zwei Verfahren herausgestellt: das Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschverfahren (GS-Verfahren) und das Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren. Das GS-Verfahren beruht auf dem Austausch von Wasserstoff und Deuterium zwischen Wasser und Schwefelwasserstoff in einer Reihe von Kolonnen, deren oberer Teil im Betrieb kalt und deren unterer Teil heiß ist. Wasser fließt von oben nach unten durch die Kolonnen, während das Schwefelwasserstoffgas von unten nach oben zirkuliert. Eine Reihe von Siebplatten trägt zur Mischung des Gases und des Wassers bei. Deuterium migriert bei niedrigen Temperaturen zu Wasser und bei hohen Temperaturen zu Schwefelwasserstoff. Deuteriumangereichertes Gas oder Wasser wird von den Kolonnen der ersten Stufe an dem Punkt entnommen, an dem sich der heiße und der kalte Abschnitt treffen, und der Prozeß wird in Kolonnen weiterer Stufen wiederholt. Das Produkt der letzten Stufe, nämlich Wasser, dessen Deuteriumgehalt bis zu 30 % angereichert ist, wird in einen Destillierapparat geleitet, in dem schweres Wasser in Reaktorqualität, d. h. 99,75 % Deuteriumoxid, erzeugt wird. Beim Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren wird Deuterium durch den Kontakt mit fluessigem Ammoniak in Gegenwart eines Katalysators aus Synthesegas extrahiert. Das Synthesegas wird in Austauschkolonnen und in einen Ammoniakkonverter eingespeist. In den Kolonnen strömt das Gas von unten nach oben, während das fluessige Ammoniak von oben nach unten fließt. Das Deuterium wird im Synthesegas vom Wasserstoff abgetrieben und im Ammoniak konzentriert. Das Ammoniak strömt dann in einen Ammoniakcracker am unteren Ende der Kolonne, während das Gas in einen Ammoniakkonverter am oberen Ende strömt. Eine weitere Anreicherung erfolgt in nachgeschalteten Stufen, und schweres Wasser in Reaktorqualität wird durch Nachdestillierung erzeugt. Das eingespeiste Synthesegas kann von einer Ammoniakanlage kommen, die zusammen mit einer Schwerwasser-Ammoniak-Wasserstoff-Austauschanlage gebaut werden kann. Im Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren kann auch normales Wasser als Deuteriumquelle verwendet werden. Viele der wichtigen Ausrüstungsteile von Schwerwassergewinnungsanlagen, die das GS-Verfahren oder das Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren verwenden, werden auch in verschiedenen Anlagen der chemischen oder der Erdölindustrie verwendet. Das trifft vor allem auf kleine Anlagen zu, die das GS-Verfahren verwenden. Nur wenige der Teile sind jedoch standardmäßig erhältlich. Beim GS- und beim Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren müssen große Mengen leicht entzündlicher, korrosiver und toxischer Flüssigkeiten bei hohem Druck gehandhabt werden. Daher müssen bei der Festlegung von Auslegungs- und Betriebsnormen für Anlagen und Ausrüstungen für diese Verfahren die Materialauswahl und die Spezifikationen sorgfältig geprüft werden, um eine lange Betriebsdauer mit hohen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsstandards sicherzustellen. Die Wahl der Größe ist in erster Linie eine Frage der Rentabilität und des Bedarfs. Daher dürfte der größte Teil der Ausrüstung nach den Bedürfnissen der Kunden hergestellt werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß sowohl beim GS- als auch beim Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren Ausrüstungen, die für sich genommen nicht speziell zur Erzeugung von schwerem Wasser ausgelegt oder angefertigt sind, zu Systemen zusammengebaut werden können, die speziell dazu dienen. Das Katalysatorsystem, das im Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren verwendet wird, und die Wasserdestillierungssysteme, die in beiden Verfahren bei der Nachkonzentration von schwerem Wasser zu Wasser in Reaktorqualität verwendet werden, sind Beispiele dafür. Zur Ausrüstung, die speziell zur Herstellung von schwerem Wasser entweder mit dem Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschverfahren oder dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren ausgelegt oder angefertigt wird, gehören: 6.1. Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschkolonnen Austauschkolonnen aus hochwertigem Kolonnenstahl (wie ASTM A516) mit einem Durchmesser von 6 m (20 ft) bis 9 m (30 ft) zum Betrieb bei einem Nenndruck größer/gleich 2 MPa (300 psi) und mit einem Korrosionszuschlag von 6 mm oder mehr, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Herstellung von schwerem Wasser mit dem Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschverfahren. 6.2. Ventilatoren und Kompressoren Ein-Phasen-Niedrig-Zentrifugalventilatoren (d. h. 0,2 MPa oder 30 psi) oder Kompressoren für die Schwefelwasserstoffgaszirkulation (d. h. Gas mit mehr als 70 % H2S), speziell ausgelegt oder angefertigt zur Herstellung von schwerem Wasser mit dem Wasser-Schwefelwasserstoff-Austauschverfahren. Diese Ventilatoren oder Kompressoren können einen Durchsatz von größer/gleich 56 m3/s (120 000 SCFM) und ein Ansaugevermögen von größer/gleich 1,8 MPa (260 psi) haben. Sie haben Dichtungen, die für den nassen H2S-Betrieb ausgelegt sind. 6.3. Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen mit einer Höhe von größer/gleich 35 m (114,3 ft) und einem Durchmesser von 1,5 m (4,9 ft) bis 2,5 m (8,2 ft), geeignet für einen Betriebsdruck von mehr als 15 MPa (2225 psi), speziell ausgelegt oder angefertigt für die Herstellung von schwerem Wasser mit dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren. Diese Kolonnen haben mindestens eine Axialöffnung mit Flansch mit dem gleichen Durchmesser wie das zylindrische Teil, durch das die Innenteile der Kolonne eingeführt oder entnommen werden können. 6.4. Kolonneninnenteile und Stufenpumpen Kolonneninnenteile und Stufenpumpen, speziell ausgelegt oder angefertigt für Schwerwassererzeugungs-Kolonnen unter Verwendung des Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahrens. Zu den Innenteilen gehören speziell konstruierte Stufenkontaktböden, die Gas und Flüssigkeit mischen. Zu den Stufenpumpen gehören speziell konstruierte Tauschpumpen für die Zirkulation des fluessigen Ammoniaks in einer Kontaktstufe innerhalb der Stufenkolonne. 6.5. Ammoniakcracker Ammoniakcracker für einen Betriebsdruck von größer/gleich 3 MPa (450 psi), speziell ausgelegt oder angefertigt für die Herstellung von schwerem Wasser unter Verwendung des Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahrens. 6.6. Infrarot-Absorptionsanalysegeräte Infrarot-Absorptionsanalysegeräte, geeignet zur laufenden Messung des Wasserstoff-Deuterium-Verhältnisses bei Deuteriumkonzentrationen größer/gleich 90 %. 6.7. Katalytische Brenner Katalytische Brenner zur Umwandlung von angereichertem Deuteriumgas in schweres Wasser, speziell ausgelegt oder angefertigt zur Herstellung von schwerem Wasser unter Verwendung des Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahrens. 7. ANLAGEN ZUR UMWANDLUNG VON URAN UND BESONDERS AUSGELEGTE ODER ANGEFERTIGTE AUSRÜSTUNGEN HIERFÜR Vorbemerkung Uranumwandlungsanlagen und -systeme eignen sich für eine oder mehrere Umwandlungen von einer Uranverbindung in eine andere, darunter: Umwandlung von Uranerzkonzentraten und UO3, Umwandlung von UO3 in UO2, Umwandlung von Uranoxid in UF4 oder UF6, Umwandlung von UF6 in UF4, Umwandlung von UF4 in Uranmetall sowie Umwandlung von Uranfluorid in UF2. Viele der wichtigsten Ausrüstungsteile von Uranumwandlungsanlagen werden auch in der chemischen Verfahrenstechnik verwendet. Ausrüstungsteile bei diesen Verfahren sind beispielsweise Öfen, Drehöfen, Wirbelschichtreaktoren, Flame-Tower-Reaktoren, Flüssigkeitszentrifugen, Destillationskolonnen und Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen. Nur wenige der Teile sind jedoch standardmäßig erhältlich, die meisten dürften nach den Anforderungen und Spezifikationen der Kunden hergestellt werden. In manchen Fällen sind spezielle Auslegungs- und Konstruktionsmaßnahmen erforderlich, damit das Teil die nötige Korrosionsbeständigkeit gegen bestimmte verwendete Chemikalien hat ( (HF, F2, CIF3 und Uranfluoride). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß bei allen Uranumwandlungsverfahren Geräte, die für sich genommen nicht speziell für die Uranumwandlung ausgelegt oder angefertigt sind, zu Systemen zusammengebaut werden können, die dazu bestimmt sind. 7.1. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten in UO3 Erläuterung Uranerzkonzentrate können in UO3 umgewandelt werden, indem das Erz erst in Salpetersäure aufgelöst und reines Uranylnitrat mit Hilfe eines Lösungsmittels wie Tributylphosphat extrahiert wird. Dann wird das Uranylnitrat zu UO3 umgewandelt, indem es entweder konzentriert und denitriert wird oder indem es mit Ammoniakgas zu Ammoniumdiuranat neutralisiert und anschließend gefiltert, getrocknet und kalziniert wird. 7.2. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Umwandlung von UO3 in UF6 Erläuterung Die Umwandlung von UO3 in UF6 kann direkt durch Fluorierung erfolgen. Für das Verfahren ist eine Fluorgas- oder Chlortrifluoridquelle erforderlich. 7.3. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Umwandlung von UO3 in UO2 Erläuterung Die Umwandlung von UO3 in UO2 kann durch die Reduktion von UO3 mit Spaltammoniakgas oder Wasserstoff erfolgen. 7.4. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Umwandlung von UO2 in UF4 Erläuterung Die Umwandlung von UO2 in UF4 kann durch die Reaktion von UO2 in Fluorwasserstoffgas (HF) bei 300 - 500 °C erfolgen. 7.5. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Umwandlung von UF4 in UF6 Erläuterung Die Umwandlung von UF4 in UF6 erfolgt durch die exothermische Reaktion mit Fluor in einem Turmreaktor. UF6 wird aus dem heißen Gasstrom kondensiert, indem der abgehende Strom durch eine auf -10 °C gekühlte Kühlfalle geleitet wird. Für das Verfahren ist eine Fluorgasquelle erforderlich. 7.6. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Umwandlung von UF4 in Uranmetall Erläuterung Die Umwandlung von UF4 in Uranmetall erfolgt durch die Reduktion von Magnesium (bei großen Mengen) oder Calcium (bei kleinen Mengen). Die Reaktion wird bei Temperaturen über dem Schmelzpunkt von Uran (1 130 °C) durchgeführt. 7.7. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Umwandlung von UF6 in UO2 Erläuterung Die Umwandlung von UF6 in UO2 kann durch drei verschiedene Verfahren erfolgen: Beim ersten wird UF6 reduziert und dann mit Wasserstoff oder Dampf zu UO2 hydrolysiert. Beim zweiten Verfahren wird UF6 durch Lösung in Wasser hydrolysiert, Ammoniak hinzugefügt, um Ammoniumdiuranat auszufällen, und das Ammoniumdiuranat wird dann bei 820 °C mit Wasserstoff zu UO2 reduziert. Beim dritten Verfahren werden UF6-Gas, CO2 und NH3 mit Wasser gemischt, wodurch Ammoniumuranylkarbonat ausgefällt wird. Das Ammoniumuranylkarbonat wird bei 500 - 600 °C mit Dampf und Wasserstoff zusammengebracht, wodurch UO2 entsteht. Die Umwandlung von UF6 in UO2 wird häufig in der ersten Stufe einer Brennstoffherstellungsanlage durchgeführt. 7.8. Speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme zur Umwandlung von UF6 in UF4 Erläuterung Die Umwandlung von UF6 in UF4 erfolgt durch Reduzierung mit Wasserstoff. ANHANG III Soweit die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen von der Gemeinschaft deklariertes Kernmaterial betreffen, und unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls, arbeiten die Organisation und die Gemeinschaft zusammen, um die Durchführung dieser Maßnahmen zu erleichtern, und vermeiden unnötige Doppelarbeit. Die Gemeinschaft übermittelt der Organisation bei einer Weitergabe zu nuklearen oder nichtnuklearen Zwecken aus einem Staat in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft sowie bei einer derartigen Weitergabe in einen Staat aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Informationen, die den Informationen entsprechen, die aufgrund des Artikels 2 Abschnitt a) Ziffer vi) Buchstaben b) und c) bei der Aus- oder Einfuhr von Ausgangsmaterial, das nach Zusammensetzung und Reinheit noch nicht für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist, zu übermitteln sind. Jeder Staat übermittelt der Organisation bei einer Weitergabe in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft die Informationen, die den Informationen entsprechen, die über die in Anhang II dieses Protokolls angegebenen Ausrüstungen und nichtnuklearen Materialien aufgrund des Artikels 2 Abschnitt a) Ziffer ix) Buchstabe a) bei Ausfuhren und des Artikels 2 Abschnitt a) Ziffer ix) Buchstabe b) auf besonderes Ersuchen der Organisation bei Einfuhren zu übermitteln sind. In bezug auf die Gemeinsame Forschungsstelle der Gemeinschaft führt die Gemeinschaft auch die in diesem Protokoll für die Staaten festgelegten Maßnahmen, soweit angemessen, in enger Zusammenarbeit mit dem Staat durch, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Einrichtung der Forschungsstelle befindet. Der Verbindungsausschuß, der aufgrund des Artikels 25 Buchstabe a) des in Artikel 26 des Sicherungsübereinkommens erwähnten Protokolls eingesetzt worden ist, wird erweitert, um die Teilnahme von Vertretern der Staaten und die Anpassung an die aus diesem Protokoll erwachsenden neuen Umstände zu ermöglichen. Ausschließlich zur Durchführung dieses Protokolls und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeit und Verantwortung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterrichtet jeder Staat, der beschließt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Durchführung bestimmter Bestimmungen anzuvertrauen, die aufgrund dieses Protokolls in den Verantwortungsbereich der Staaten fallen, die übrigen Vertragsparteien des Protokolls davon in einem Zusatzschreiben. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt den übrigen Vertragsparteien des Protokolls mit, daß sie den Beschluß annimmt.