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Document 21996A0819(02)

    Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

    ABl. L 209 vom 19.8.1996, p. 5–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2005; Aufgehoben durch 22002A1230(01)

    Related Council Act
    Related Council decision

    21996A0819(02)

    Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

    Amtsblatt Nr. L 209 vom 19/08/1996 S. 0005 - 0021
    L 042 16/02/1999 P. 0047


    RAHMENABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

    DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

    DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

    DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

    DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

    DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

    IRLAND,

    DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

    DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

    DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

    DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

    DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

    DIE REPUBLIK FINNLAND,

    DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

    DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

    Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im folgenden "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" genannt,

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

    im folgenden "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    DIE REPUBLIK CHILE,

    im folgenden "Chile" genannt,

    andererseits,

    IN DEM BEWUSSTSEIN ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und ihrer engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bindungen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß das am 20. Dezember 1990 unterzeichnete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung dieser Beziehungen geleistet hat,

    IN ANBETRACHT ihres uneingeschränkten Eintretens für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung niedergelegt sind,

    IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Wertvorstellungen und Grundsätze, wie sie in der Abschlußerklärung des Sozialgipfels vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind,

    EINGEDENK der Bemühungen der Vertragsparteien um eine nachhaltige Entwicklung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der notwendigen Erhaltung und Bewahrung der Umwelt,

    IN ANBETRACHT ihres Eintretens für die Marktwirtschaft und unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Regeln des freien Welthandels gemäß den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) aufrechtzuerhalten und zu verstärken und unter besonderem Hinweis auf die Bedeutung eines offenen Regionalhandels,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des gemeinsamen Interesses der Vertragsparteien an der Entwicklung neuer vertraglicher Beziehungen, um die Zusammenarbeit zu stärken und auszubauen, den Handel zu intensivieren und zu diversifizieren und die Investitionen zu steigern,

    IM HINBLICK auf den politischen Willen beider Vertragsparteien, auf lange Sicht eine politische und wirtschaftliche Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Chile zu errichten, gegründet auf eine verstärkte politische Zusammenarbeit, eine schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des gesamten Handels unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren und im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation sowie auf eine Förderung der Investitionen und der Vertiefung der Zusammenarbeit,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Feierlichen Erklärung über den politischen Dialog, in der die Vertragsparteien übereinkommen, einen intensiven politischen Dialog aufzunehmen, um eine engere Abstimmung der Themen von gemeinsamem Interesse zu garantieren und ihre Beziehungen in langfristiger Hinsicht zu gestalten -

    HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen:

    TITEL I GRUNDSÄTZE UND GELTUNGSBEREICH

    Artikel 1

    Grundlage des Abkommens

    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 2

    Ziele und Anwendungsbereich

    (1) Ziele dieses Abkommens sind die Stärkung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Interesses, vor allem durch die Vorbereitung der schrittweisen und gegenseitigen Liberalisierung des gesamten Handels, um einen Prozeß einzuleiten, der künftig zur Errichtung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Chile im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) und unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren führt.

    (2) Zur Erreichung dieser Ziele und zur Intensivierung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihren jeweiligen Institutionen erstreckt sich dieses Abkommen auf die Bereiche politischer Dialog, Handel, Wirtschaft und Zusammenarbeit sowie auf andere Bereiche von gemeinsamem Interesse.

    TITEL II POLITISCHER DIALOG

    Artikel 3

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen. Dieser Dialog entwickelt sich gemäß der beigefügten Gemeinsamen Erklärung, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

    (2) Der in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehene Dialog auf Ministerebene findet in dem in Artikel 33 eingesetzten Gemeinsamen Rat oder in anderen gemeinsam zu vereinbarenden Gremien derselben Ebene statt.

    TITEL III HANDEL, HANDELSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT UND VORBEREITUNG DER LIBERALISIERUNG DES HANDELS

    Artikel 4

    Ziele

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Beziehungen zu vertiefen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren und unter Einhaltung der WTO-Regeln ihren Handel auszubauen und zu diversifizieren, die schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Handels vorzubereiten und die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Errichtung einer Assoziation zu fördern.

    Artikel 5

    Wirtschaftlicher und handelspolitischer Dialog

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen wirtschaftlichen und handelspolitischen Dialog in dem in Titel VII vorgesehenen institutionellen Rahmen zu führen, um ihre handelspolitischen Ziele zu erreichen und die künftige Liberalisierung des Handels vorzubereiten.

    (2) Die Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Bereiche ihrer handelspolitischen Zusammenarbeit und schließen keinen Bereich aus.

    (3) Diese Zusammenarbeit erstreckt sich im wesentlichen auf folgende Bereiche:

    a) Marktzugang und Liberalisierung des Handels, Prüfung und Abschätzung der Perspektiven für die gegenseitige Liberalisierung des Handels unter besonderer Berücksichtigung des Zeitplans und der Struktur der Verhandlungen und der Übergangszeiten;

    b) tarifliche und nichttarifliche Handelshemmnisse, mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung: Analysen, Studien und Verwaltung einschließlich Kontingente, Außenhandelsregeln, Antidumpingzölle, Schutzklauseln, technische Normen, gesundheits- und pflanzenschutzrechtliche Normen, gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungen;

    c) Zollstrukturen der Vertragsparteien;

    d) Vereinbarkeit der Liberalisierung des Handels mit den WTO-Regeln;

    e) Ermittlung der Möglichkeiten für die Senkung der Zölle und die Beseitigung der Maßnahmen gleicher Wirkung;

    f) Ermittlung der für die Vertragsparteien empfindlichen bzw. prioritären Waren;

    g) Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der Dienstleistungen entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien, vor allem in den Bereichen Verkehr, Versicherungen und Finanzdienstleistungen;

    h) Kontrolle der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken;

    i) Urpsrungsregeln zur Förderung der Verwendung regionaler Vorprodukte und damit der Regionalintegration.

    Artikel 6

    Zusammenarbeit in den Bereichen Normung, Anerkennung, Zertifizierung, Meßtechnik und Konformitätsprüfung

    Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen Normung, Anerkennung, Zertifizierung, Meßtechnik und Konformitätsprüfung zusammenzuarbeiten.

    Diese Zusammenarbeit besteht in erster Linie in folgendem:

    a) Programme der technischen Hilfe für Chile in den Bereichen Normung, Anerkennung, Zertifizierung und Meßtechnik, um in diesen Bereichen ein System und Strukturen zu entwickeln, die vereinbar sind

    - mit den internationalen Normen,

    - mit den wichtigsten Anforderungen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Menschen, zur Erhaltung von Pflanzen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher wie auch zur Erhaltung der Umwelt;

    b) Zusammenarbeit, um die Aushandlung eines Rahmenabkommens über die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern, sobald das technische Niveau in den einzelnen Bereichen dies erlaubt;

    c) Zusammenarbeit im Bereich der technischen Normen zur Erleichterung des Marktzugangs.

    Artikel 7

    Zusammenarbeit im Zollwesen

    (1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf eine Verbesserung und Konsolidierung des rechtlichen Rahmens ihrer Handelsbeziehungen.

    Die Zusammenarbeit im Zollwesen dient auch der Stärkung der Zollstrukturen der Vertragsparteien und der Verbesserung ihrer Funktionsweise im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit.

    (2) Die Zusammenarbeit im Zollwesen kann u. a. in folgendem bestehen:

    a) Informationsaustausch unter Berücksichtigung des Datenschutzes;

    b) Entwicklung neuer Ausbildungstechniken und Koordinierung der Aktionen der in diesem Bereich zuständigen internationalen Organisationen;

    c) Austausch von Beamten und Führungskräften der Zoll- und Steuerverwaltungen;

    d) Vereinfachung der Zollverfahren;

    e) technische Hilfe.

    (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Interesse daran, in dem in diesem Abkommen vorgesehenen institutionellen Rahmen den Abschluß eines Protokolls über die Amtshilfe im Zollwesen in Erwägung zu ziehen.

    Artikel 8

    Vorübergehende Einfuhr von Waren

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Befreiung von Zöllen und Abgaben bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren Rechnung zu tragen, die Gegenstand internationaler Vereinbarungen auf diesem Gebiet sind.

    Artikel 9

    Zusammenarbeit im Bereich Statistik

    Die Vertragsparteien kommen überein, eine Annäherung der Methoden im Bereich der Statistik zu fördern, um statistische Daten über den Waren- und Dienstleistungsverkehr und allgemein über alle für eine statistische Behandlung in Frage kommenden Bereiche nach beiderseitig anerkannten Grundsätzen zu verwenden.

    Artikel 10

    Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des geistigen Eigentums zusammenzuarbeiten, um den Waren- und Dienstleistungsverkehr, die Investitionstätigkeit, den Technologietransfer, die Verbreitung von Informationen, die kulturellen und kreativen Tätigkeiten sowie die damit verbundenen Wirtschaftstätigkeiten zu fördern.

    (2) Für die Zwecke dieses Artikels umfaßt geistiges Eigentum insbesondere die Urheberrechte - einschließlich Urheberrechte an Computerprogrammen und Datenbanken - und verwandte Schutzrechte, Marken- und Warenzeichen, geographische Bezeichnungen und Ursprungsbezeichnungen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Patente, Topographien integrierter Schaltkreise, den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb gemäß Artikel 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

    (3) Die Vertragsparteien gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Politiken sowie in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Normen des WTO-Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, und erwägen, falls notwendig, diesen durch den Abschluß eines Abkommens über den Schutz und die gegenseitige Anerkennung von geographischen und Ursprungsbezeichnungen zu stärken.

    (4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann technische Hilfe über die Verwirklichung gemeinsamer Programme und Projekte umfassen.

    (5) Im Fall von Handelsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums können die Vertragsparteien Konsultationen abhalten, um etwaige Zweifel oder Schwierigkeiten in Verbindung mit der Anwendung ihrer jeweiligen Normen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum auszuräumen.

    (6) Im Fall gemeinsamer Forschungen und sonstiger wissenschaftlicher Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft und Technologie wenden die Vertragsparteien auf die Ergebnisse die Kriterien für die Zuerkennung der Rechte an geistigem Eigentum an.

    Artikel 11

    Zusammenarbeit im öffentlichen Auftragswesen

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um auf der Basis der Gegenseitigkeit eine offene, nichtdiskriminierende und transparente Vergabe ihrer jeweiligen Regierungsaufträge und der Aufträge öffentlicher Einrichtungen auf zentraler, regionaler, provinzialer und lokaler Ebene zu gewährleisten.

    (2) Zur Erreichung dieses Ziels kommen die Vertragsparteien überein, die Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens über den Zugang zu dem Auftragswesen in diesen Sektoren zu prüfen, um transparente, gerechte und klare Bedingungen für die Auftragsvergabe zu vereinbaren.

    (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich kann auch technische Hilfe in Verbindung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Auftragswesen umfassen.

    (4) Die Vertragsparteien erwägen die Möglichkeit, jährliche Konsultationen in diesem Bereich abzuhalten.

    TITEL IV WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 12

    Ziele

    (1) Unter Berücksichtigung der positiven Ergebnisse des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Chile vom Dezember 1990 verpflichten sich die Vertragsparteien in diesem Abkommen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Stärkung der produktiven Synergie, zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft auszubauen und zu erweitern.

    (2) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird sich auf breitestmöglicher Grundlage vollziehen, wobei grundsätzlich kein Sektor ausgeschlossen wird und die jeweiligen Prioritäten, das gemeinsame Interesse und die jeweiligen Befugnisse berücksichtigt werden.

    (3) Die Vertragsparteien fördern vorrangig die Zusammenarbeit, die die Schaffung von wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen und Netzen zwischen den Unternehmen in Bereichen wie Handel, Investitionen, Technologien, Informations- und Kommunikationssysteme begünstigt.

    (4) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieser Zusammenarbeit den Informationsaustausch, der eine regelmäßige Verfolgung der Entwicklung ihrer Politiken und der makroökonomischen Gleichgewichte und ein wirksames Funktionieren des Marktes ermöglicht.

    (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, unter Berücksichtigung des Stands der Liberalisierung in Chile in den Bereichen Dienstleistungen, Investitionen und Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik, Industrie und Landwirtschaft besondere Anstrengungen zur Erweiterung und Intensivierung ihrer Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu unternehmen.

    (6) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei allen Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit die Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts.

    (7) Die Vertragsparteien lassen sich bei der Durchführung ihrer Aktionen und Maßnahmen in diesem Bereich vom Gedanken der sozialen Entwicklung und insbesondere der Förderung der sozialen Grundrechte leiten.

    Artikel 13

    Industrielle Zusammenarbeit und Unternehmenszusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien unterstützen die industrielle Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen, die den gemeinsamen Interessen dient.

    (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt insbesondere darauf ab,

    a) den Handel zwischen den Vertragsparteien, die Investitionstätigkeit, die Durchführung von Projekten der industriellen Zusammenarbeit und den Technologietransfer zu intensivieren;

    b) die Modernisierung und Diversifizierung der Industrie zu unterstützen;

    c) die einer industriellen Zusammenarbeit der Vertragsparteien entgegenstehenden Hindernisse zu ermitteln und zu beseitigen, und zwar durch Maßnahmen, die der Einhaltung der Wettbewerbsregeln Nachdruck verleihen und unter Berücksichtigung der Beteiligung und Konzertierung der Wirtschaftsbeteiligten auf die Anpassung dieser Regeln an die Erfordernisse des Marktes hinwirken;

    d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu dynamisieren;

    e) die industrielle Innovation durch die Entwicklung eines integrierten und zentralen Konzepts der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten beider Regionen zu fördern;

    f) die Kohärenz aller Aktionen, die die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Regionen positiv beeinflussen, zu wahren.

    (3) Im Rahmen eines dynamischen integrierten und dezentralen Konzepts erfolgt die Zusammenarbeit im wesentlichen im Wege folgender Aktionen:

    a) Intensivierung der organisierten Kontakte zwischen Unternehmen, insbesondere KMU, und Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien, um die gemeinsamen Interessen der Unternehmen zu ermitteln und zu nutzen zwecks Steigerung des Handels und der Investitionen und zur Förderung von Projekten der industriellen Zusammenarbeit und der Unternehmenskooperation im allgemeinen, vor allem über die Unterstützung von Joint-ventures;

    b) Förderung von Initiativen und Projekten der Zusammenarbeit, die über die Intensivierung des Dialogs zwischen chilenischen und europäischen Netzen von Wirtschaftsbeteiligten ermittelt wurden;

    c) Entwicklung begleitender Initiativen vor allem in Zusammenhang mit der Qualitätssicherungspolitik der Unternehmen, der industriellen Innovation, der Ausbildung, der angewandten Forschung, der technologischen Entwicklung und des Technologietransfers.

    Artikel 14

    Zusammenarbeit im Dienstleistungssektor

    (1) Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung der Dienstleistungen in der Entwicklung ihrer Wirtschaft an. Zu diesem Zweck stärken und intensivieren sie die Zusammenarbeit in diesem Bereich im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und im Einklang mit dem Allgemeinen Übereinkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS).

    (2) Zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit ermitteln die Vertragsparteien die vorrangigen Sektoren, um einen wirksamen Einsatz der verfügbaren Instrumente zu gewährleisten.

    Die Aktionen konzentrieren sich in erster Linie auf folgendes:

    a) Vereinfachung des Zugangs der KMU zu Kapital und Markttechnologien;

    b) Förderung des Handels zwischen den Vertragsparteien und Drittländern;

    c) Förderung der Steigerung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit wie auch der Diversifizierung in diesem Sektor;

    d) Informationsaustausch über die einschlägigen Normen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Dienstleistungsverkehr;

    e) Informationsaustausch über die Verfahren für

    - die Gewährung von Lizenzen und Bescheinigungen zugunsten der professionellen Dienstleistungserbringer und

    - die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen;

    f) Entwicklung des Tourismus zur Verbesserung der Information und des Erfahrungsaustauschs im Hinblick auf eine nachhaltige und geordnete Entwicklung des Tourismusangebots. Gleichzeitig werden Ausbildungsmaßnahmen und gemeinsame Maßnahmen bei Werbung und Vermarktung unterstützt.

    Artikel 15

    Investitionsförderung

    Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, vorteilhafte und stabile Rahmenbedingungen für die beiderseitigen Investitionen zu wahren.

    Diese Zusammenarbeit besteht u. a. in folgenden Aktionen:

    a) Mechanismen zur Information, Ermittlung und Verbreitung der Investitionsvorschriften und Investitionsmöglichkeiten;

    b) Förderung der Entwicklung eines für die beiderseitige Investitionstätigkeit günstigen rechtlichen Umfelds, vor allem durch den Abschluß bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zwischen Chile und den betroffenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und bilateraler Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung;

    c) Entwicklung einheitlicher und vereinfachter Verwaltungsverfahren;

    d) Entwicklung von Verfahren für Koinvestitionen, insbesondere mit KMU der Vertragsparteien.

    Artikel 16

    Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im beiderseitigen Interesse und im Einklang mit ihren jeweiligen Politiken in Wissenschaft und Technologie zusammenzuarbeiten.

    (2) Diese Zusammenarbeit dient folgenden Zielen:

    a) Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Informationen und Erfahrungen, vor allem bei der Durchführung der Politiken und Programme;

    b) Förderung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien;

    c) Intensivierung der Innovationstätigkeit der chilenischen und europäischen Unternehmen;

    d) Förderung des Technologietransfers.

    (3) Diese Zusammenarbeit besteht in erster Linie in folgenden Maßnahmen:

    a) gemeinsame Forschungsprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, vor allem durch die aktive Teilnahme der Unternehmen;

    b) Austausch von Wissenschaftlern zur Förderung der Forschung, der Projektvorbereitung und der Ausbildung auf hohem Niveau;

    c) gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur Förderung des Informationsaustauschs, interaktiver Tätigkeiten und zur Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Forschungsarbeiten;

    d) Weitergabe der Ergebnisse und Entwicklung der Beziehungen zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor;

    e) Erfahrungsaustausch im Bereich Normung;

    f) Evaluierung der Aktivitäten.

    (4) Die Vertragsparteien begünstigen bei dieser Zusammenarbeit die Teilnahme ihrer Hochschuleinrichtungen, Forschungszentren und des produktiven Gewerbes, insbesondere der KMU.

    (5) Die Vertragsparteien legen einvernehmlich in einem modulierbaren Mehrjahresprogramm die Bereiche, den Umfang, die Art und die Prioritäten dieser Zusammenarbeit fest und schließen keinen Bereich von vornherein aus.

    Artikel 17

    Zusammenarbeit im Energiebereich

    Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt darauf ab, die Annäherung ihrer Wirtschaften in den Bereichen erneuerbare und nichterneuerbare, traditionelle und nichttraditionelle Energien und Technologien zur rationellen Energienutzung zu unterstützen.

    Die Zusammenarbeit im Energiesektor besteht hauptsächlich in folgenden Aktionen:

    a) Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, einschließlich der Entwicklung von Datenbanken zwischen Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, Ausbildungsmaßnahmen und gemeinsame Konferenzen;

    b) Technologietransfer;

    c) Vorstudien und Ausführungen von Projekten durch die zuständigen Einrichtungen und Unternehmen der Vertragsparteien;

    d) Beteiligung von Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien an gemeinsamen Vorhaben im Bereich der Technologieentwicklung und der Infrastruktur;

    e) Abschluß spezifischer Abkommen in Schlüsselsektoren von gemeinsamem Interesse;

    f) Unterstützung der für die Energiewirtschaft und die Definition der Energiepolitik zuständigen chilenischen Einrichtungen;

    g) Programm zur Ausbildung von Technikern.

    Artikel 18

    Zusammenarbeit im Verkehr

    (1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich in erster Linie auf folgendes:

    a) Unterstützung der Modernisierung der Verkehrssysteme;

    b) Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs und Zugang zum Verkehrsmarkt;

    c) Förderung der Betriebsnormen.

    (2) Die Zusammenarbeit wird in erster Linie über folgende Maßnahmen verwirklicht:

    a) Informationsaustausch über die jeweilige Verkehrspolitik und über andere Themen von gemeinsamem Interesse;

    b) Ausbildungsmaßnahmen für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwantwortlichen der öffentlichen Verwaltungen;

    c) Informationsaustausch über die Einrichtung von Überwachungsstationen als Bestandteil der Infrastruktur des weltweiten Satellitensystems (GNSS).

    (3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, Rechtsvorschriften und internationalen Vereinbarungen messen die Vertragsparteien den Aspekten der internationalen Seeverkehrsleistungen besondere Bedeutung bei, um eine Behinderung der Expansion des Handels zu vermeiden, und achten insbesondere darauf, daß ein uneingeschränkter Zugang zu den Märkten auf kommerzieller und nichtdiskriminierender Grundlage gewährleistet wird.

    Artikel 19

    Zusammenarbeit im Bereich Informationsgesellschaft und Telekommunikation

    (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien einen Schlüsselsektor der modernen Gesellschaft darstellen und für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die harmonische Einführung der Informationsgesellschaft von grundlegender Bedeutung sind.

    (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich insbesondere auf folgendes:

    a) Dialog über die einzelnen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich Politik im Bereich der Telekommunikation;

    b) Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe betreffend Normen und Normung, Konformitätsprüfungen und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologie;

    c) Verbreitung der neuen Informations- und Telekommunikationstechnologien und Entwicklung neuer Instrumente im Bereich der modernen Kommunikationsdienste und Informationstechnologien;

    d) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- sowie Technologie- und Industrieentwicklungsprojekte in den Bereichen neue Informations- und Kommunikationstechnologie, Telematik und Informationsgesellschaft;

    e) Beteiligung chilenischer Einrichtungen an Pilotprojekten und Programmen der Gemeinschaft, vor allem an Regionalprojekten, nach Maßgabe der Besonderheiten der entsprechenden Sektoren;

    f) Zusammenschaltung und Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste der Gemeinschaft und Chiles.

    Artikel 20

    Zusammenarbeit im Umweltschutz

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, zur Verhinderung der Umweltzerstörung, zur Kontrolle der Umweltverschmutzung und zur Förderung der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung zu entwickeln.

    In diesem Rahmen gilt besondere Aufmerksamkeit der Erhaltung der Ökosysteme, der integralen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, den Umweltauswirkungen der Industrietätigkeiten, den Umweltbedingungen im städtischen Raum und den Programmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung.

    (2) Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:

    a) Projekte zur Stärkung der Umweltbehörden und der Umweltpolitik Chiles;

    b) Informations- und Erfahrungsaustausch, auch im Bereich der Vorschriften und Normen;

    c) Ausbildung, Fachausbildung und Umwelterziehung;

    d) technische Hilfe und Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme.

    Artikel 21

    Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum

    (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum. Zu diesem Zweck prüfen sie

    a) die Maßnahmen zur Förderung des beiderseitigen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

    b) die Umweltmaßnahmen, gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie andere damit zusammenhängende Aspekte unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und im Einklang mit den WTO-Normen.

    (2) Diese Zusammenarbeit umfaßt Maßnahmen wie Informationsaustausch, technische Hilfe, Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Erfahrungen.

    TITEL V ANDERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 22

    Ziele und Anwendungsbereich

    Die Vertragsparteien beschließen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Sozialentwicklung, Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung, Information und Kommunikation, Ausbildung und Regionalintegration fortzusetzen und dabei besonders die Sektoren zu berücksichtigen, die den Annäherungsprozeß zur Errichtung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation stärken können.

    Artikel 23

    Finanzielle und technische Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zur Förderung der Sozialentwicklung

    (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer finanziellen und technischen Zusammenarbeit, die hauptsächlich auf die Bekämpfung der äußersten Armut und allgemein die Förderung der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen ausgerichtet sein soll.

    (2) Diese Zusammenarbeit kann Pilotprogramme in folgenden Bereichen umfassen, und zwar:

    a) Schaffung von Arbeitsplätzen und Berufsausbildung;

    b) Verwaltung von Sozialdiensten;

    c) Entwicklung und Verbesserung der Förderung der Wohnungsbauverhältnisse im ländlichen Raum oder Raumplanung;

    d) Gesundheitswesen und Grundschulbildung;

    e) Unterstützung der Tätigkeiten der Basisorganisationen der Zivilgesellschaft;

    f) Bekämpfung der Armut durch die Schaffung von Produktions- und Beschäftigungsmöglichkeiten;

    g) Verbesserung der Lebensqualität, vor allem der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen.

    Artikel 24

    Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der Regionalintegration

    (1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Verwaltung mit dem Ziel, die Anpassung der Verwaltungssysteme an die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu fördern.

    (2) In diesem Zusammenhang arbeiten die Vertragsparteien auch zusammen, um die Verwaltungsreformen im Zuge des Integrationsprozesses in Lateinamerika zu begünstigen.

    (3) Zur Unterstützung der von Chile angestrebten Modernisierung, Dezentralisierung und Regionalisierung der Verwaltung begünstigen die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit, die auch die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden umfaßt, und nutzen dazu die Erfahrung mit den Einrichtungen und Politiken der Gemeinschaft.

    (4) Diese Zusammenarbeit wird vor allem durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

    a) Unterstützung der für die Definition und Ausführung der Politiken zuständigen chilenischen Einrichtungen, vor allem durch Kontakte zwischen dem Personal der europäischen und der chilenischen Einrichtungen;

    b) Systeme für den Informationsaustausch in allen geeigneten Formen, auch über Informatiknetze, unter Wahrung des Schutzes der personenbezogenen Daten in allen Sektoren, in denen der Austausch derartiger Daten vorgesehen ist;

    c) Erfahrungsaustausch;

    d) Vorstudien und Ausführung gemeinsamer Projekte;

    e) Ausbildung und Unterstützung der Verwaltungsbehörden.

    Artikel 25

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit

    (1) Die Vertragsparteien erkennen einvernehmlich die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Institutionen an.

    (2) Diese Zusammenarbeit vollzieht sich auf breitester Grundlage und besteht vor allem in

    a) Maßnahmen, die den regelmäßigen Informationsaustausch und die gemeinsame Entwicklung von Informatiknetzen zur Kommunikationszwecken begünstigen;

    b) Beratung und Ausbildung;

    c) Weitergabe von Erfahrungen.

    Artikel 26

    Zusammenarbeit in den Bereichen Kommunikation, Information und Kultur

    (1) Die Vertragsparteien haben unter Berücksichtigung der sehr engen kulturellen Bindungen zwischen Chile und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beschlossen, die Zusammenarbeit in diesem Bereich und auch im Bereich Kommunikation und Information zu intensivieren.

    (2) Diese Zusammenarbeit zielt im Rahmen der jeweiligen Befugnisse der Vertragsparteien darauf ab, folgendes zu fördern:

    a) Treffen zwischen Kommunikations- und Informationsmedien beider Vertragsparteien, u. a. auch mittels technischer Hilfe;

    b) Intensivierung des Informationsaustauschs über Fragen von gemeinsamem Interesse;

    c) kulturelle Veranstaltungen;

    d) Aktivitäten - Studien und Ausbildungsmaßnahmen - zum Schutz des kulturellen Erbes.

    (3) Die Vertragsparteien kommen überein, eine möglichst weitreichende Zusammenarbeit u. a. auch im audiovisuellen Sektor und in der Presse zu unterstützen.

    Artikel 27

    Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Ausbildung

    (1) Die Vertragsparteien legen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Maßnahmen zur Verbesserung der Bildung und Ausbildung fest, sowohl was die Jugend und die Grundschulen als auch die Berufsausbildung oder die Zusammenarbeit zwischen Berufsschulen und Unternehmen anbetrifft. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Bildung und Berufsausbildung der besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen.

    (2) Die Vertragsparteien richten ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf die Aktionen, die die Errichtung ständiger Beziehungen zwischen ihren zuständigen Facheinrichtungen ermöglichen und den gemeinsamen Einsatz der technischen Ressourcen und den Erfahrungsaustausch begünstigen.

    (3) Diese Aktionen werden hauptsächlich durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

    a) Vereinbarungen zwischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen;

    b) Treffen zwischen den für Bildung und Ausbildung zuständigen Einrichtungen.

    (4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unterstützt auch den Abschluß sektoraler Vereinbarungen in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugend.

    Artikel 28

    Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs

    (1) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Koordinierung und Intensivierung ihrer Anstrengungen zur Verhinderung des Drogenmißbrauchs, zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen und der illegalen Verwendung chemischer Vorprodukte wie auch zur Verhinderung des Waschens von Erlösen aus Drogendelikten. Zu diesem Zweck koordinieren die Vertragsparteien ihre Anstrengungen und ihre Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene und im Rahmen der internationalen Organisationen und Gremien.

    (2) Diese Zusammenarbeit wird von den zuständigen Instanzen verwirklicht und konzentriert sich auf folgende Maßnahmen:

    a) Projekte zur Bildung, Ausbildung, Behandlung und Rehabilitation von Drogenabhängigen und Programme zur Verhinderung des illegalen Drogenmißbrauchs;

    b) gemeinsame Forschungsprojekte;

    c) Ausbildungsprogramme für Beamte über die Verhinderung und Kontrolle des illegalen Handels, der Geldwäsche und der Kontrolle des Handels mit Vorprodukten und wesentlichen chemischen Stoffen;

    d) einschlägiger Informationsaustausch und Einführung geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels und der Geldwäsche im Rahmen der geltenden multilateralen Übereinkünfte und der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF);

    e) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendeten wesentlichen Stoffen auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, den von der Gemeinschaft und den zuständigen internationalen Organisationen festgelegten Normen und den Empfehlungen der Chemical Action Task Force (CATF).

    (3) Die Vertragsparteien können einvernehmlich diese Zusammenarbeit erweitern und andere Tätigkeitsbereiche einbeziehen.

    Artikel 29

    Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

    (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zur Verbesserung ihrer Verbraucherschutzsysteme und zur Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zu unterstützen.

    (2) Diese Zusammenarbeit umfaßt in erster Linie folgendes:

    a) Austausch von Informationen und Sachverständigen;

    b) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und Bereitstellung technischer Hilfe.

    Artikel 30

    Zusammenarbeit in der Hochseefischerei

    Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich im Einklang mit den internationalen Handels- und Umweltverpflichtungen über die Aufnahme eines regelmäßigen Dialogs zu entwickeln, in dem die Möglichkeit für eine intensivere Zusammenarbeit in der Fischerei im Hinblick auf den Abschluß eines Fischereiabkommens geprüft wird.

    Artikel 31

    Dreieckszusammenarbeit

    Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit für die Förderung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung an und kommen überein, Programme zur Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern in diesem Bereich und in anderen Sektoren von gemeinsamem Interesse zu fördern.

    TITEL VI MITTEL DER ZUSAMMENARBEIT

    Artikel 32

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur leichteren Erreichung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele der Zusammenarbeit angemessene Mittel einschließlich finanzieller Mittel im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten und Mechanismen bereitzustellen.

    (2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, im Einklang mit ihren Finanzierungsverfahren und Kriterien ihre Aktivitäten in Chile zu intensivieren.

    TITEL VII INSTITUTIONELLER RAHMEN

    Artikel 33

    (1) Es wird ein Gemeinsamer Rat des Kooperationsrahmenabkommens eingesetzt, nachstehend "Gemeinsamer Rat" genannt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Gemeinsame Rat tagt regelmäßig auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern.

    (2) Der Gemeinsame Rat prüft im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens alle wichtigen, sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen sowie alle bilateralen und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

    (3) Der Gemeinsame Rat kann ebenfalls geeignete Vorschläge im Einvernehmen der Vertragsparteien vorlegen. Bei der Erfuellung seiner Aufgaben spricht der Gemeinsame Rat insbesondere Empfehlungen aus, die zur Verwirklichung des Langzeitziels einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation beitragen.

    Artikel 34

    (1) Der Gemeinsame Rat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern Chiles andererseits zusammen.

    (2) Der Gemeinsame Rat legt seine Geschäftsordnung fest.

    (3) Den Vorsitz im Gemeinsamen Rat führt abwechselnd eine der Vertragsparteien.

    Artikel 35

    (1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Gemischten Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und aus Vertretern Chiles andererseits zusammensetzt.

    (2) Der Gemischte Ausschuß tagt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in Santiago de Chile, wobei Datum und Tagesordnung einvernehmlich festgelegt werden. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können außerordentliche Tagungen einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei.

    (3) Der Gemeinsame Rat legt in seiner Geschäftsordnung die Arbeitsweise des Gemischten Ausschusses fest.

    (4) Der Gemeinsame Rat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Gemischten Ausschuß übertragen, der die Kontinuität seiner Tagungen gewährleistet.

    (5) Der Gemischte Ausschuß unterstützt den Gemeinsamen Rat bei der Erfuellung seiner Aufgaben. Dabei ist der Gemischte Ausschuß insbesondere für folgendes zuständig:

    a) Förderung der Handelsbeziehungen im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens und gemäß den Bestimmungen des Titels III;

    b) Meinungsaustausch über die künftigen Kooperationsprogramme und die zu ihrer Durchführung zur Verfügung stehenden Mittel sowie über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der schrittweisen und gegenseitigen Liberalisierung des Handels;

    c) Unterbreitung der Vorschläge des Gemischten Unterausschusses für den Handel zur Vorbereitung der schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des Handels und der Vorschläge zur Intensivierung der Zusammenarbeit in diesem Bereich im Gemeinsamen Rat;

    d) ganz allgemein Unterbreitung aller Vorschläge zur Verwirklichung des Langzeitziels der politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Rat.

    Artikel 36

    Der Gemeinsame Rat kann die Einsetzung weiterer Gremien beschließen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Er legt deren Zusammensetzung, Ziele und Arbeitsweise fest.

    Artikel 37

    (1) Die Vertragsparteien setzen gemäß Artikel 5 einen Gemischten Unterausschuß für den Handel ein, der die Verwirklichung der handelspolitischen Ziele dieses Abkommens sicherstellt und die Arbeiten für die schrittweise progressive Liberalisierung des Handels vorbereitet.

    (2) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und aus Vertretern Chiles andererseits zusammen.

    (3) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel kann alle für notwendig erachteten Studien und technischen Analysen anfordern.

    (4) Der Gemischte Unterausschuß für den Handel legt dem in Artikel 35 vorgesehenen Gemischten Ausschuß mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht und Vorschläge für die weitere Liberalisierung des Handels vor.

    (5) Der Gemischte Unterausschuß legt dem Gemischten Ausschuß seine Geschäftsordnung zur Genehmigung vor.

    Artikel 38

    Konsultationsklausel

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse Konsultationen über alle in diesem Abkommen vorgesehenen Bereiche zu führen.

    Das Verfahren für die Konsultationen nach vorstehendem Absatz wird in der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses festgelegt.

    TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 39

    Definition der Vertragsparteien

    Im Sinne dieses Abkommens sind Vertragsparteien die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren Befugnissen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und die Republik Chile andererseits.

    Artikel 40

    Evolutivklausel

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen einvernehmlich erweitern mit dem Ziel, seinen Anwendungsbereich und die Zusammenarbeit im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften durch den Abschluß von sektor- oder tätigkeitsspezifischen Abkommen unter Berücksichtigung der Erfahrung bei der Durchführung des Abkommens zu erweitern und zu ergänzen.

    Artikel 41

    Geographischer Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Chile andererseits.

    Artikel 42

    Geltungsdauer und Inkrafttreten

    (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    (2) Die Vertragsparteien entscheiden im Einklang mit ihren jeweiligen Verfahren und je nach dem Stand der Arbeiten und der Vorschläge in den Gremien dieses Abkommens nach Maßgabe der Fortschritte im Rahmen dieses Abkommens über Zweckmäßigkeit und Zeitpunkt des Übergangs zu einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation.

    (3) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (4) Diese Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zu übermitteln, bei dem dieses Abkommen hinterlegt wird.

    (5) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 20. Dezember 1990 unterzeichnete Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Chile.

    Artikel 43

    Erfuellung der Verpflichtungen

    (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuß im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation.

    Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich mitgeteilt, der auf Antrag der anderen Vertragspartei darüber berät.

    (2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke des Absatzes 1 unter besonders dringenden Fällen erhebliche Verletzungen dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien zu verstehen sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt vor

    a) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung dieses Abkommens;

    b) bei einem Verstoß gegen die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens im Sinne des Artikels 1.

    (3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in diesem Artikel genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Falls eine Vertragspartei gemäß diesem Artikel eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall trifft, kann die andere Vertragspartei die dringende Einberufung einer gemeinsamen Sitzung beider Vertragsparteien innerhalb einer Frist von 15 Tagen beantragen.

    Artikel 44

    Urschriften

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Hecho en Florencia, el veintiuno de junio de mil novecientos noventa y seis.

    Udfærdiget i Firenze, den enogtyvende juni nitten hundrede og seksoghalvfems.

    Geschehen zu Florenz am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertsechsundneunzig.

    ¸ãéíå óôç Öëùñåíôßá, óôéò åßêïóé ìßá Éïõíßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.

    Done at Florence on the twenty-first day of June in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

    Fait à Florence, le vingt et un juin mil neuf cent quatre-vingt-seize.

    Fatto a Firenze, addì ventuno giugno millenovecentonovantasei.

    Gedaan te Florence, de eenentwintigste juni negentienhonderd zesennegentig.

    Feito em Florença, em vinte e um de Junho de mil novecentos e seis.

    Tehty Firenzessä kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä kesäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

    Som skedde i Florens den tjugoförsta juni nittonhundranittiosex.

    Pour le royaume de Belgique

    Voor het Koninkrijk België

    Für das Königreich Belgien

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    Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

    Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

    Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

    For Kongeriget Danmark

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    Für die Bundesrepublik Deutschland

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    Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

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    Por el Reino de España

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    Pour la République française

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    Thar ceann na hÉireann

    For Ireland

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    Per la Repubblica italiana

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    Pour le grand-duché de Luxembourg

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    Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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    Für die Republik Österreich

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    Pela República Portuguesa

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    Suomen tasavallan puolesta

    För Republiken Finland

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    För Konungariket Sverige

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    For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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    Por la Comunidad Europea

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Voor de Europese Gemeenschap

    Pela Comunidade Europeia

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

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    Por la República de Chile

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANHANG

    Gemeinsame Erklärung zum politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und Chile

    1. PRÄAMBEL

    Die Europäische Union und Chile -

    - in dem Bewußtsein ihres gemeinsamen kulturellen Erbes und ihrer engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bindungen,

    - in Anbetracht ihres Eintretens für die demokratischen Werte und unter der Bekräftigung, daß die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und die Wahrung der Grundsätze des Rechtsstaates als Grundlagen der demokratischen Gesellschaften Richtschnur der Innen- und Außenpolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Chiles sind und die Grundlage der gemeinsamen Unternehmen bilden,

    - in dem Wunsch, weltweit den Frieden und die Sicherheit gemäß den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu stärken, und in der Entschlossenheit, die Grundsätze für die Verhinderung und friedliche Lösung internationaler Konflikte anzuwenden,

    - unter Bekräftigung ihres Interesses an der Regionalintegration als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen und harmonischen Entwicklung ihrer Völker, die sich auf die Grundsätze des sozialen Fortschritts und der Solidarität zwischen ihren Mitgliedern stützt,

    - unter Berufung auf die privilegierten Beziehungen, die mit dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit hergestellt worden sind -

    haben beschlossen, ihren Beziehungen eine langfristige Perspektive zu geben.

    2. ZIELE

    Unter Berücksichtigung der vom Rat der Europäischen Union am 17. Juli 1995 genehmigten Schlußfolgerungen in Form der Mitteilung mit dem Titel "Auf dem Wege zu einer Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Chile" bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, ein Abkommen zu schließen, in dem sie den politischen Willen zum Ausdruck bringen, als Endziel eine politische und wirtschaftliche Assoziation anzustreben.

    Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien übereingekommen, einen intensiven politischen Dialog aufzunehmen, um eine engere Abstimmung über Fragen von gemeinsamem Interesse, insbesondere durch Koordinierung der jeweiligen Standpunkte der Vertragsparteien, in den zuständigen multilateralen Gremien zu erreichen. Dieser Dialog kann gleichzeitig mit anderen Gesprächspartnern der Region oder - soweit möglich - am Rande bereits bestehender politischer Dialoge geführt werden.

    3. DIALOGMECHANISMEN

    Zur Einrichtung und Entwicklung dieses politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse vereinbaren die Vertragsparteien insbesondere, daß

    a) nach von den Vertragsparteien festzulegenden Einzelheiten regelmäßige Treffen zwischen dem Präsidenten der Republik Chile und den höchsten Stellen der Europäischen Union stattfinden;

    b) nach von den Vertragsparteien festzulegenden Einzelheiten regelmäßige Treffen der Außenminister stattfinden;

    c) regelmäßige Zusammenkünfte zwischen anderen Ministern über Fragen von gemeinsamem Interesse stattfinden, wenn diese Zusammenkünfte nach Auffassung der Vertragsparteien für die Stärkung ihrer Beziehungen notwendig sind;

    d) regelmäßige Zusammenkünfte von hohen Beamten beider Vertragsparteien stattfinden.

    4. Die Europäische Union und Chile kommen überein, daß diese gemeinsame Erklärung den Beginn einer engeren und tieferen Beziehung darstellt.

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