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Document 21991D0731(02)

Beschluß Nr. 2/91 des Kooperationsrates EWG-Israel vom 12. Juni 1991 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 211 vom 31.7.1991, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/2(2)/oj

21991D0731(02)

Beschluß Nr. 2/91 des Kooperationsrates EWG-Israel vom 12. Juni 1991 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 211 vom 31/07/1991 S. 0050 - 0051


BESCHLUSS Nr. 2/91 DES KOOPERATIONSRATES EWG-ISRÄL

vom 12. Juni 1991

zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften

DER KOOPERATIONSRAT -

gestützt auf das am 11. Mai 1975 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das am 14. Dezember 1987 unterzeichnete Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sieht vor, daß der Kooperationsrat die Änderungen an den Ursprungsregeln vornimmt, die sich aufgrund dieses Beitritts als notwendig erweisen.

Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen, zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 1/91 des Kooperationsrates EWG- Israel (2), nachstehend "Ursprungsprotokoll" genannt, muß infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften in technischer Hinsicht und durch Übergangsbestimmungen geändert werden, damit die Handelsregelung, die in den infolge dieses Beitritts geschlossenen Protokollen vorgesehen ist, ordnungsgemäß angewandt werden kann.

Durch die Übergangsbestimmungen soll die ordnungsgemässe Anwendung dieser Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien und Portugal einerseits und Israel andererseits sichergestellt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Ursprungsprotokoll wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,expedido a posteriori', ,udstedt efterfölgende', ,nachträglich ausgestellt', ,aaêäïèÝí aaê ôùí õóôÝñùí', ,ißüd retrospectively', ,délivré a posteriori', ,rilasciato a posteriori', ,afgegeven a posteriori', ,emitido a posteriori'."

2.Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der Zoll behörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,duplicado', ,Duplikat', ,áíôßãñáöï', ,duplicate', ,duplicata', ,duplicato', ,duplicaat', ,segunda via' .

Das Duplikat erhält das Datum der Original-Warenverkehrsbescheinigung und gilt von diesem Tag an."

3.Die folgenden Artikel werden in das Ursprungsprotokoll eingefügt:

"Artikel 31

Waren, die die Voraussetzungen des Titels 1 erfuellen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zum Abkommen infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft entweder auf dem Transport oder in der Gemeinschaft, auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder Melilla oder in Israel in vorübergehender Verwahrung, in einem Zollager oder in einer Freizone befinden, können die Behandlung nach Maßgabe des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes nachträglich erteilte Bescheinigung EUR. 1 vorgelegt und der Nachweis für die unmittelbare Beförderung erbracht wird.

Artikel 32

Zur Anwendung der im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen über Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll sinngemäß vorbehaltlich der in den Artikeln 33, 34 und 35 festgelegten besonderen Voraussetzungen.

Artikel 33

Der in diesem Protokoll verwendete Ausdruck "Gemeinschaft" umfasst weder die Kanarischen Inseln noch Ceuta und Melilla. Der Ausdruck "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla.

Artikel 34

(1) Anstelle des Artikels 1 gilt der vorliegende Artikel; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.

(2) Unter dem Vorbehalt der unmittelbaren Beförderung gemäß Artikel 5 gelten als

a) Ursprungswaren der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas:

i) Waren, die vollständig auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla erzeugt worden sind;

ii)Waren, die auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren Israels oder der Gemeinschaft sind, wenn sie auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

b)Ursprungswaren Israels:

i)Waren, die vollständig in Israel erzeugt worden sind;

ii)Waren, die in Israel unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, wenn sie in Israel be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

(3) Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Bescheinigung EUR. 1 und in Feld 1 des Formblatts EUR. 2 die Vermerke "Israel" und "Kanarische Inseln oder Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei "Ursprungswaren der Kanarischen Inseln oder Ceutas und Melillas" ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Bescheinigung EUR. 1 und in Feld 8 des Formblatts EUR. 2 einzutragen.

(5) Die in der Liste C genannten Waren fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten jedoch sinngemäß für diese Waren.

Artikel 35

Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 1991.

Im Namen des Kooperationsrates

Der Präsident

A. PRIMOR

(1) ABl. Nr. L 136 vom 28. 5. 1975, S. 3.

(2) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

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