Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21981D1212(01)

    BESCHLUSS Nr. 1/81 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-ZYPERN vom 12. November 1981 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

    ABl. L 357 vom 12.12.1981, p. 2–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/1(13)/oj

    21981D1212(01)

    BESCHLUSS Nr. 1/81 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-ZYPERN vom 12. November 1981 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

    Amtsblatt Nr. L 357 vom 12/12/1981 S. 0002


    BESCHLUSS Nr. 1/81 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-ZYPERN vom 12. November 1981 zur Ersetzung der Rechnungseinheit durch die ECU im Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, insbesondere auf Titel I,

    gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden "Protokoll" genannt, das dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Rechnungseinheit entspricht nicht der derzeitigen internationalen Währungslage. Es ist daher erforderlich, eine gemeinsame Wertgrundlage für die Feststellung festzulegen, wann Formblätter EUR.2 anstelle von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendet werden können und wann kein Ursprungsnachweis notwendig ist.

    Die Europäischen Gemeinschaften haben ab 1. Januar 1981 die ECU eingeführt.

    Es ist angebracht, die ECU als gemeinsame Wertgrundlage zu nehmen.

    Aus administrativen und kommerziellen Gründen muß diese gemeinsame Wertgrundlage für Zeiträume von mindestens jeweils zwei Jahren unverändert bleiben. Die zu verwendende ECU ist ausnahmsweise zu einem Stichtag festzustellen, der alle zwei Jahre anzupassen ist -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Protokoll wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "1 000 Rechnungseinheiten" durch "1 620 ECU" ersetzt.

    2. In Artikel 6 Absatz 1 wird Unterabsatz 3 durch folgenden Text ersetzt:

    "Für die Umrechnung der ECU in nationale Währung gilt bis zum 30. April 1983 der zum 1. Oktober 1980 gültige nationale Kurs der ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober des dem Zweijehreszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist.

    Beträge in nationaler Währung des Ausfuhrstaats, die den in diesem Artikel und in Artikel 17 in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

    Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Ware in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt wird.

    Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den von dem betreffenden Staat angegebenen Betrag an".

    3. In Artikel 17 Absatz 2 werden die Angaben "60 Rechnungseinheiten" und "200 Rechnungseinheiten" durch "105 ECU" bzw. "325 ECU" ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. November 1981.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    Michäl BUTLER

    Top