This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 21979D0512(01)
Decision No 2/79 of the ACP-EEC Council of Ministers of 23 March 1979 derogating from the concept of 'originating products' to take into account the special situation of Mauritius with regard to its production of canned runa
BESCHLUSS Nr. 2/79 DES AKP-EWG-MINISTERRATS vom 23. März 1979 über die Abweichung von dem Begriff "Ursprungswaren", zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei haltbar gemachtem Thunfisch
BESCHLUSS Nr. 2/79 DES AKP-EWG-MINISTERRATS vom 23. März 1979 über die Abweichung von dem Begriff "Ursprungswaren", zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei haltbar gemachtem Thunfisch
ABl. L 117 vom 12.5.1979, p. 2–2
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 24/11/1979
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 21975A0228(01) | PROT1 Anhang 2 251178-241179 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Adopted by | 31979R0927 |
BESCHLUSS Nr. 2/79 DES AKP-EWG-MINISTERRATS vom 23. März 1979 über die Abweichung von dem Begriff "Ursprungswaren", zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei haltbar gemachtem Thunfisch
Amtsblatt Nr. L 117 vom 12/05/1979 S. 0002
BESCHLUSS Nr. 2/79 DES AKP-EWG-MINISTERRATS vom 23. März 1979 über die Abweichung von dem Begriff Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei haltbar gemachtem Thunfisch DER AKP-EWG-MINISTERRAT - gestützt auf das am 28. Februar 1975 unterzeichnete AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 27 des Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Ursprungwaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen können Abweichungen von den Ursprungsregeln festgelegt werden, um insbesondere die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien zu fördern. Die AKP-Staaten haben einen Antrag der Regierung von Mauritius vorgelegt, mit dem für in diesem Staat hergestellte Thunfischkonserven eine Abweichung von der in diesem Protokoll enthaltenen Begriffsbestimmung beantragt wird. Mauritius hat zur Sicherstellung der Fischfänge, die zu Konserven verarbeitet werden sollen, beschlossen, eine nationale Fischereiflotte zu schaffen, so daß die hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren im Sinne von Protokoll Nr. 1 zum Abkommen besitzen. Diese Fangflotte wird ihre Tätigkeit erst in ungefâhr einem Jahr aufnehmen. Der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen hat gemäß Artikel 27 des Protokolls Nr. 1 einen diesen Antrag betreffenden Bericht angenommen. Die für das Jahr 1978 gewährte und für das Jahr 1979 beabsichtigte Abweichung bietet den Behörden von Mauritius eine ausreichende Frist, das Problem ihrer Versorgung mit Rohstoffen, die Ursprungswaren sind, zu lösen. Die vorliegende Abweichung wird aus diesen Gründen auf maximal 12 Monate begrenzt. Diese Umstände rechtfertigen es, eine vorübergehende Abweichung von dem Begriff Ursprungswaren" zuzulassen - BESCHLIESST: Artikel 1 Abweichend von den besonderen Bestimmungen der Liste A in Anhang II des Protokolls Nr. 1 gelten Thunfischkonserven der Tarifnummer ex 16.04, die in Mauritius hergestellt werden, unter nachstehenden Bedingungen als Ursprungsware von Mauritius. Artikel 2 Diese Abweichung gilt für 1 600 Tonnen Thunfisch, haltbar gemacht, der Tarifnummer ex 16.04, der aus Mauritius vom 25. November 1978 bis zum 24. November 1979 ausgeführt wird. Artikel 3 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für Waren, die aufgrund der Ausnahmeregelung von Artikel 1 Ursprungswaren sind, müssen im Feld 7 Bemerkungen" einen der folgenden Vermerke enthalten : - Dérogation thons" - Abweichung Thunfisch" - Derogation tuna fish" - Deroga tonno" - Afwijking tonijn" - Undtagelse tunfisk". Artikel 4 Die zuständigen Behörden von Mauritius treffen die Maßnahmen, die zur mengenmässigen Überwachung der in Artikel 2 festgelegten Ausfuhren erforderlich sind, und übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aufgrund dieses Beschlusses ausgestellt worden sind. Artikel 5 Die AKP-Staaten, dir Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind verpflichtet, jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 6 Dieser Beschluß tritt am 25. November 1978 in Kraft. Er gilt bis zum 24. November 1979. Geschehen zu Freeport am 23. März 1979. Im Namen des AKP-EWG-Ministerrats Der Präsident J. FRANÇOIS-PONCET