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Document 21979D0512(01)

BESCHLUSS Nr. 2/79 DES AKP-EWG-MINISTERRATS vom 23. März 1979 über die Abweichung von dem Begriff "Ursprungswaren", zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei haltbar gemachtem Thunfisch

ABl. L 117 vom 12.5.1979, p. 2–2 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/11/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/2(2)/oj

21979D0512(01)

BESCHLUSS Nr. 2/79 DES AKP-EWG-MINISTERRATS vom 23. März 1979 über die Abweichung von dem Begriff "Ursprungswaren", zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei haltbar gemachtem Thunfisch

Amtsblatt Nr. L 117 vom 12/05/1979 S. 0002


BESCHLUSS Nr. 2/79 DES AKP-EWG-MINISTERRATS vom 23. März 1979 über die Abweichung von dem Begriff Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius bei haltbar gemachtem Thunfisch

DER AKP-EWG-MINISTERRAT -

gestützt auf das am 28. Februar 1975 unterzeichnete AKP-EWG-Abkommen von Lome, nachstehend Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 27 des Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Ursprungwaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen können Abweichungen von den Ursprungsregeln festgelegt werden, um insbesondere die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien zu fördern.

Die AKP-Staaten haben einen Antrag der Regierung von Mauritius vorgelegt, mit dem für in diesem Staat hergestellte Thunfischkonserven eine Abweichung von der in diesem Protokoll enthaltenen Begriffsbestimmung beantragt wird.

Mauritius hat zur Sicherstellung der Fischfänge, die zu Konserven verarbeitet werden sollen, beschlossen, eine nationale Fischereiflotte zu schaffen, so daß die hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungswaren im Sinne von Protokoll Nr. 1 zum Abkommen besitzen.

Diese Fangflotte wird ihre Tätigkeit erst in ungefâhr einem Jahr aufnehmen.

Der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen hat gemäß Artikel 27 des Protokolls Nr. 1 einen diesen Antrag betreffenden Bericht angenommen.

Die für das Jahr 1978 gewährte und für das Jahr 1979 beabsichtigte Abweichung bietet den Behörden von Mauritius eine ausreichende Frist, das Problem ihrer Versorgung mit Rohstoffen, die Ursprungswaren sind, zu lösen. Die vorliegende Abweichung wird aus diesen Gründen auf maximal 12 Monate begrenzt.

Diese Umstände rechtfertigen es, eine vorübergehende Abweichung von dem Begriff Ursprungswaren" zuzulassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von den besonderen Bestimmungen der Liste A in Anhang II des Protokolls Nr. 1 gelten Thunfischkonserven der Tarifnummer ex 16.04, die in Mauritius hergestellt werden, unter nachstehenden Bedingungen als Ursprungsware von Mauritius.

Artikel 2

Diese Abweichung gilt für 1 600 Tonnen Thunfisch, haltbar gemacht, der Tarifnummer ex 16.04, der aus Mauritius vom 25. November 1978 bis zum 24. November 1979 ausgeführt wird.

Artikel 3

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für Waren, die aufgrund der Ausnahmeregelung von Artikel 1 Ursprungswaren sind, müssen im Feld 7 Bemerkungen" einen der folgenden Vermerke enthalten :

- Dérogation thons"

- Abweichung Thunfisch"

- Derogation tuna fish"

- Deroga tonno"

- Afwijking tonijn"

- Undtagelse tunfisk".

Artikel 4

Die zuständigen Behörden von Mauritius treffen die Maßnahmen, die zur mengenmässigen Überwachung der in Artikel 2 festgelegten Ausfuhren erforderlich sind, und übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aufgrund dieses Beschlusses ausgestellt worden sind.

Artikel 5

Die AKP-Staaten, dir Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind verpflichtet, jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 6

Dieser Beschluß tritt am 25. November 1978 in Kraft.

Er gilt bis zum 24. November 1979.

Geschehen zu Freeport am 23. März 1979.

Im Namen des AKP-EWG-Ministerrats

Der Präsident

J. FRANÇOIS-PONCET

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