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Document 21973A1005(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland

    ABl. L 328 vom 28.11.1973, p. 2–106 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    Related Council regulation

    21973A1005(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 28/11/1973 S. 0002
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0214
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0151
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 4 S. 0151


    ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland

    DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

    einerseits,

    DIE REPUBLIK FINNLAND

    andererseits,

    IN DEM WUNSCH, die wirtschaftlichen Probleme, die sich für Finnland aus der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, in geeigneter Weise zu lösen, unter Aufrechterhaltung ihrer autonomen Entscheidungsbefugnis ihren Handel auszuweiten und hierbei unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen ein zufriedenstellendes Gleichgewicht des Handels sicherzustellen,

    ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens über die Errichtung von Freihandelszonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseitigen,

    HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,

    DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:

    artikel 1

    Zweck dieses Abkommens ist es, a) durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland die harmonische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in Finnland den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,

    b) im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten,

    c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.

    Artikel 2

    Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Finnlands, i) die unter die Kapitel 25 bis 99 des Brüsseler Zolltarifschemas fallen, mit Ausnahme der im Anhang angeführten Waren;

    ii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.

    Artikel 3

    (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Finnland werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.

    (2) Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt: - Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;

    - die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

    1. Januar 1974,

    1. Januar 1975,

    1. Januar 1976,

    1. Juli 1977.

    Artikel 4

    (1) Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.

    Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

    (2) Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der "Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge", die von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellt und festgelegt wurde, einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976 beibehalten.

    Artikel 5

    (1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 1 vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.

    (2) Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungen durchgeführt, die sich aus den zum Abschluß der Genfer Handelskonferenz (1964-1967) geschlossenen Zollabkommen ergeben, so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.

    (3) Die gemäß Artikel 3 und Protokoll Nr. 1 errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet.

    Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten "Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge" anwendet, werden Artikel 3 und das Protokoll Nr. 1 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewendet.

    Artikel 6

    (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Finnland werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.

    (2) Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Finnland eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

    Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.

    (3) Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt: - Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt;

    - die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am

    1. Januar 1975,

    1. Januar 1976,

    1. Juli 1977.

    Artikel 7

    Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Finnland werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

    Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.

    Artikel 8

    Das Protokoll Nr. 1 legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitäten fest.

    Artikel 9

    Das Protokoll Nr. 2 legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Zollregelung und die Modalitäten fest.

    Artikel 10

    (1) Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen ergebende Regelung anpassen.

    (2) In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien können hierzu in dem in Artikel 29 vorgesehenen Gemischten Ausschuß Konsultationen durchführen.

    Artikel 11

    Das Protokoll Nr. 3 legt die Ursprungsregeln fest.

    Artikel 12

    Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuß spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Vertragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.

    Artikel 13

    (1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Finnland werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

    (2) Alle mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen werden am 1. Januar 1973 und die Maßnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.

    Artikel 14

    (1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Nrn. 27.10, 27.11, 27.12, ex 27.13 (Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, paraffinische Rückstände) und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse, bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern.

    In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen Finnlands in angemessener Weise Rechnung ; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuß, der nach Artikel 31 zusammentritt.

    (2) Finnland behält sich vor, entsprechend vorzugehen, wenn für Finnland vergleichbare Situationen auftreten.

    (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen angewandten nicht tariflichen Regelungen von diesem Abkommen nicht berührt.

    Artikel 15

    (1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern.

    (2) Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits- und des Pflanzenschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Maßnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

    (3) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 31 die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und bemühen sich, Lösungen zu suchen, mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden könnte.

    Artikel 16

    Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse Finnlands bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.

    Artikel 17

    Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs, insbesondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.

    Artikel 18

    Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.

    Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

    Artikel 19

    Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, oder nach Finnland sind keinen Beschränkungen unterworfen.

    Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

    Artikel 20

    Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind ; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

    Artikel 21

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu treffen, a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Verteidigungszwecken unerläßliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

    c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Spannungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.

    Artikel 22

    (1) Die Vertragsparteien enthalten sich aller Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.

    (2) Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat, so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 23

    (1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Finnland zu beeinträchtigen, i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezueglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken;

    ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

    iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.

    (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 24

    Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist - auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Ware im Gebiet der einführenden Vertragspartei

    - und auf die Tatsache, daß die von der ausführenden Vertragspartei erhobenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Herstellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischenerzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abgaben, die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden,

    kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 25

    Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dumping-Praktiken fest, so kann sie gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

    Artikel 26

    Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, kann die betroffene Vertragspartei gemäß den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 27

    (1) Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr von Waren, die die in den Artikeln 24 und 26 genannten Schwierigkeiten hervorrufen kann, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

    (2) Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 22 bis 26 vor Ergreifen der darin vorgesehenen Maßnahmen, in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

    Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

    Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzueglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmässiger Konsultationen.

    (3) Zur Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: a) Bezueglich des Artikels 23 kann jede Vertragspartei den Gemischten Ausschuß befassen, wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 unvereinbar ist.

    Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstandeten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe.

    Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuß festgesetzten Frist den beanstandeten Praktiken nicht ein Ende gesetzt oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben ; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurückziehen.

    b) Bezueglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung notifiziert ; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

    Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreissig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst, so ist die einführende Vertragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

    Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten Zolldisparitäten auf den Wert der betreffenden Waren zugrunde gelegt.

    c) Bezueglich des Artikels 25 findet im Gemischten Ausschuß eine Konsultation statt, bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft.

    d) Schließen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

    Artikel 28

    Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Finnlands kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzueglich die andere Vertragspartei.

    Artikel 29

    (1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemässe Erfuellung sorgt. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen durch.

    (2) Zur guten Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß Konsultationen durch.

    (3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 30

    (1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern Finnlands andererseits.

    (2) Der Gemischte Ausschuß äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.

    Artikel 31

    (1) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.

    (2) Der Gemischte Ausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkommens zusammen.

    Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, so oft dies erforderlich ist.

    (3) Der Gemischte Ausschuß kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

    Artikel 32

    Der Anhang und die Protokolle, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 33

    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.

    Die Vertragsparteien können jedoch das Abkommen während höchstens neun Monaten von dem Zeitpunkt an gerechnet weiter anwenden, zu dem das Abkommen tatsächlich ausser Kraft tritt.

    Artikel 34

    Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der Republik Finnland andererseits.

    Artikel 35

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

    Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

    Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30. November 1973.

    Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

    Udfärdiget i Bruxelles, den femte oktober nitten hundrede treoghalvfjerds

    Geschehen zu Brüssel am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig

    Done at Brussels, this fifth day of October in the year one thousand nine hundred and seventy-three

    Fait à Bruxelles, le cinq octobre mil neuf cent soixante-treize

    Fatto a Bruxelles, addì cinque ottobre millenovecentosettantatré

    Gedaan te Brussel, de vijfde oktober negentienhonderd drieënzeventig

    Tehty Brysselissä lokakuun viidentenä päivänä tuhatyhdeksänsataa seitsemänkymmentäkolme Paa Raadet for De europäiske Fälleßkabers vegne

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    In the name of the Council of the European Communities

    Au nom du Conseil des Communautés européennes

    A nome del Consiglio delle Comunità Europee

    Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen >PIC FILE= "T0005535">

    ANHANG

    Liste der in Artikel 2 des Abkommens genannten Waren

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    PROTOKOLL Nr. 1 über die Regelung für bestimmte Waren

    ABSCHNITT A REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE FINNLANDS IN DIE GEMEINSCHAFT

    Artikel 1

    (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Tarifnummer 48.09 (Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt) werden schrittweise wie folgt beseitigt: >PIC FILE= "T0005537">

    (2) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt: >PIC FILE= "T0005538">

    (3) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland nachstehende Zollsätze an: >PIC FILE= "T0005539">

    (4) Vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1983 können Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Finnland jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen, deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viermal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht ; vom 1. Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht.

    (5) Vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1982 kann Irland für die Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifnummern 48.01 bis 48.07 mit Ursprung in Finnland jährlich bis zum 31. Dezember 1980 Kontingente zum Zollsatz Null und anschließend zu einem Zollsatz von 2 % eröffnen, deren Höhe dem Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht ; in den Jahren 1974 bis 1976 werden diese Zollkontingente um jährlich 5 % erhöht.

    Die Höhe dieser Zollkontingente für das Jahr 1973 ist im Anhang B angeführt.

    (6) Der Ausdruck "die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung" bezeichnet das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande.

    Artikel 2

    (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt: >PIC FILE= "T0005540">

    Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor.

    (2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um: >PIC FILE= "T0005541">

    >PIC FILE= "T0005542">

    Artikel 3

    Für die Einfuhren der Waren, auf die mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds ; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden: a) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang C angeführt. Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt, daß die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen und daß Irland für die Waren der Tarifnummern 48.01 bis 48.07 Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen kann. Im Jahre 1974 entspricht die Höhe der Plafonds der des Jahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen ist. Ab 1. Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

    Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang C angeführt sind, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen ; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

    b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus.

    c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.

    d) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.

    e) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet.

    f) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden.

    In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren: - Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an: >PIC FILE= "T0005543">

    - Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.

    Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt.

    g) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern.

    h) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft.

    ABSCHNITT B REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT NACH FINNLAND

    Artikel 4

    (1) Die Zölle für die Einfuhr der im Anhang D in der Liste 1 angeführten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und aus Irland werden in Finnland schrittweise wie folgt beseitigt: >PIC FILE= "T0005544">

    (2) Zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen können folgende Zollsätze auf die Einfuhr der im Anhang D in der Liste 1 angeführten Erzeugnisse aus Dänemark. Norwegen und dem Vereinigten Königreich angewandt werden: >PIC FILE= "T0005545">

    (3) Vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1984 kann Finnland Kontingente zum Zollsatz Null für die Einfuhr der im Anhang D in der Liste 1 angeführten Erzeugnisse aus Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten Königreich einführen. Die Kontingente für 1974 sind im Anhang E angegeben. Die Kontingente werden jährlich unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse einer normalen Entwicklung des Handels erhöht.

    (4) Die Zölle für die Einfuhr der im Anhang D in der Liste 2 angeführten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und aus Irland werden in Finnland schrittweise wie folgt abgebaut: >PIC FILE= "T0005546">

    (5) a) Für die im Anhang F angeführten Erzeugnisse gilt bis zum 30. Juni 1977 folgendes:

    Artikel 3 des Abkommens gilt für die Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und aus Irland, sofern sie im Rahmen von Zollkontingenten getätigt wird. Diese Kontingente, deren Höhe für 1973 im Anhang F angegeben ist, werden ab 1. Januar 1974 jährlich um 7 % erhöht. Auf die über die Zollkontingente hinausgehenden Einfuhren kann der in Absatz 1 vorgesehene Zollsatz angewandt werden.

    b) Für die im Anhang G angeführten Erzeugnisse gilt folgendes:

    Vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1977 werden für die Einfuhren aus Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Kontingente zum Zollsatz Null festgesetzt.

    Diese Kontingente, deren Höhe für 1974 im Anhang G angegeben ist, werden ab 1. Januar 1975 jährlich um 7 % erhöht. Auf die über die Zollkontingente hinausgehenden Einfuhren kann der in Absatz 2 vorgesehene Zollsatz angewandt werden.

    c) Vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1984 werden für die Einfuhr der in den Anhängen F und G genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft Kontingente zum Zollsatz Null festgesetzt. Die Höhe dieser Kontingente, die jährlich erhöht werden, ist für jedes einzelne dieser Erzeugnisse nicht niedriger als die Gesamthöhe der unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Zollkontingente. Sie wird dem Gemischten Ausschuß vor dem 31. Dezember 1976 übermittelt. Auf die über die Zollkontingente hinausgehenden Einfuhren kann der in Absatz 1 vorgesehene Zollsatz angewandt werden.

    Artikel 5

    (1) Wird durch die Einfuhr der im Anhang D in den Listen 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft eine Störung des Marktes oder die Gefahr einer solchen Störung hervorgerufen, so kann Finnland für die Einfuhr dieser Erzeugnisse Jahresplafonds festsetzen. Auf die über diese Plafonds hinausgehenden Einfuhren können bis Ende des Kalenderjahres die gegenüber Drittländern anwendbaren Zollsätze erhoben werden.

    (2) Die Plafonds werden auf einem Niveau festgesetzt, das dem Durchschnittsvolumen der Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft entspricht, die in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, getätigt worden sind.

    (3) Finnland übermittelt dem Gemischten Ausschuß jährlich die in diesem Artikel vorgesehenen Plafonds.

    ANHANG A

    Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974 DÄNEMARK, NORWEGEN, VEREINIGTES KÖNIGREICH

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    ANHANG B

    Liste der Zollkontingente für das Jahr 1973 IRLAND

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    ANHANG C

    Liste der Plafonds für das Jahr 1973

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    ANHANG D

    LISTE 1 Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die die Einfuhrzölle Finnlands innerhalb von zwölf Jahren schrittweise abgebaut werden

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    LISTE 2 Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die die Einfuhrzölle Finnlands innerhalb von acht Jahren schrittweise abgebaut werden

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    ANHANG E

    Kontingente zum Zollsatz Null, die Finnland 1974 zugunsten Dänemarks, Norwegens und des Vereinigten Königreichs eröffnet (in 1 000 Fmk)

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    ANHANG F

    Kontingente, die Finnland 1973 für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland eröffnet (in Tonnen)

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    ANHANG G

    Kontingente zum Zollsatz Null, die Finnland 1974 zugunsten Dänemarks, Norwegens und des Vereinigten Königreichs eröffnet

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    PROTOKOLL Nr. 2 über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt

    Artikel 1

    Folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren verarbeitet sind, stehen die Bestimmungen des Abkommens nicht entgegen: - bei der Einfuhr der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschbetrags oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;

    - Maßnahmen bei der Ausfuhr.

    Artikel 2

    (1) Für die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze: a) für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die am. 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;

    b) für Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte Königreich i) bezueglich der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren - für Irland einerseits,

    - für Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich bei den nicht unter das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fallenden Waren andererseits

    die Zollsätze, die sich aus Artikel 47 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten "Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge" ergeben ; diese Ausgangszölle werden dem Gemischten Ausschuß rechtzeitig, in jedem Fall vor der ersten Zollsenkung gemäß Absatz 2, mitgeteilt;

    ii) bezueglich der anderen Erzeugnisse die am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;

    c) für Finnland die Zollsätze der Tabelle II zu diesem Protokoll.

    (2) Der Abstand zwischen den gemäß Absatz 1 bestimmten Ausgangszollsätzen und den am 1. Juli 1977 anwendbaren Zollsätzen, wie sie in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführt sind, wird in Stufen von 20 % beseitigt, und zwar jeweils am - 1. April 1973,

    - 1. Januar 1974,

    - 1. Januar 1975,

    - 1. Januar 1976,

    - 1. Juli 1977.

    Falls jedoch der am 1. Juli 1977 geltende Zollsatz höher ist als der Ausgangszollsatz, wird der Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1. Januar 1974 um 40 % und anschließend um jeweils 20 % vermindert am: - 1. Januar 1975,

    - 1. Januar 1976,

    - 1. Juli 1977.

    (3) Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten "Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge" anwendet, werden abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens die vorstehenden Absätze 1 und 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs für die folgenden Waren unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewandt: >PIC FILE= "T0005564">

    (4) Für die in der Tabelle 1 zu diesem Protokoll angeführten Waren der Nummern 19.03, 22.06 und 35.01 B des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs kann das Vereinigte Königreich die in Absatz 2 vorgesehene erste Zollsenkung bis zum 1. Juli 1973 aufschieben.

    Artikel 3

    (1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem Protokoll erfassten alkoholischen Getränke der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuß festgelegt.

    Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser Modalitäten oder später, in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Brüsseler Zolltarifschemas einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer Agrarregelung der Vertragsparteien sind.

    (2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls die Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3.

    TABELLE I EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

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    TABELLE II FINNLAND

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    PROTOKOLL Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    TITEL I Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"

    Artikel 1

    Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls 1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft a) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft erzeugt worden sind,

    b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Finnlands sind;

    2. als Ursprungserzeugnisse Finnlands a) Erzeugnisse, die vollständig in Finnland erzeugt worden sind,

    b) Erzeugnisse, die in Finnland unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind.

    Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll.

    Artikel 2

    (1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft einerseits und Finnland einerseits und Island, Österreich, Portugal, Schweden und der Schweiz andererseits und zwischen diesen fünf Staaten untereinander durch Verträge geregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen, gelten ebenfalls A. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die nach ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in keinem dieser fünf Staaten be- oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die nicht ausreicht, ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen, dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen, a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser fünf Staaten der Gemeinschaft oder Finnlands verwendet worden sind;

    b) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird, die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen, und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte, wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist;

    B. als Ursprungserzeugnisse Finnlands Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die nach ihrer Ausfuhr aus Finnland in keinem dieser fünf Staaten be- oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die nicht ausreicht, ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen, dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen, a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser fünf Staaten, der Gemeinschaft oder Finnlands verwendet worden sind;

    b) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B der wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird, die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen, und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte, wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist.

    (2) Bei der Bestimmung des Ursprungs von Waren in Anwendung des Absatzes 1 Abschnitt A Buchstabe a) und Abschnitt B Buchstabe a) bleibt die Verwendung anderer als der dort genannten Erzeugnisse unberücksichtigt, wenn ihr Anteil insgesamt 5 % des Endwertes der nach Finnland oder in die Gemeinschaft eingeführten Waren nicht übersteigt, falls die so verwendeten Erzeugnisse den ursprünglich aus der Gemeinschaft oder Finnland ausgeführten Waren die Ursprungseigenschaft nicht genommen hätten, wenn sie mit ihnen verarbeitet worden wären.

    (3) In den in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b), Abschnitt B Buchstabe b) und Absatz 2 genannten Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft mitverarbeitet worden sein, das nur die in Artikel 5 Absatz 3 angeführte Be- oder Verarbeitung erfahren hat.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 2 und unter Einhaltung aller darin genannten Voraussetzungen bleiben die hergestellten Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Finnlands nur dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Finnlands den höchsten Prozentsatz des Endwertes der hergestellten Waren ausmacht. Andernfalls gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die erzielte Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht.

    Artikel 4

    Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Finnland "vollständig erzeugt": a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,

    b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,

    c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,

    d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,

    e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,

    f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,

    g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,

    h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,

    i) Abfälle, die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen,

    j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

    Artikel 5

    (1) Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) gelten als ausreichende Be- oder Verarbeitungen: a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzureihen sind, als sie für die verwendeten Erzeugnisse gilt ; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A angeführten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwendung finden;

    b) die in der Liste B angeführten Be- oder Verarbeitungen.

    Als Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern gelten die Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.

    (2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Erzeugnisse einschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozentsätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschieden hoch sind, entspricht.

    (3) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;

    b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

    c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

    ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;

    d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

    e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Finnlands zu gelten;

    f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

    g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

    h) Schlachten von Tieren.

    Artikel 6

    (1) Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen A und B bestimmt, daß die in der Gemeinschaft oder in Finnland hergestellten Waren nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen: - einerseits

    für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen wird, der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr,

    für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Herstellung erfolgte, gezahlte Preis;

    - andererseits

    der Preis der hergestellten Waren "ab Werk", abzueglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben.

    Dieser Artikel gilt auch für die Anwendung der Artikel 2 und 3.

    (2) Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2 und 3 ist der Unterschied zwischen dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzueglich der bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben und dem Zollwert aller eingeführten und in dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft bei der Herstellung verwendeten Waren.

    Artikel 7

    Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen Finnlands oder der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft, Finnlands, Islands, Österreichs, Portugals, Schwedens oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

    TITEL II Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 8

    (1) Auf "Ursprungserzeugnisse" im Sinne des Artikels 1 dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Finnland auf Vorlage einer von den Zollbehörden Finnlands oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilten Warenverkehrsbescheinigung A.SF.1 anzuwenden, deren Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist.

    (2) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 werden Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 verwendet, die bei Vorlage der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen von den Zollbehörden der Staaten erteilt werden, in denen die Waren sich vor der Wiederausfuhr in unverändertem Zustand befinden oder die in Artikel 2 genannten Be- oder Verarbeitungen erfahren haben ; das Muster dieser Warenverkehrsbescheinigung ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben.

    (3) Zur Kontrolle, unter welchen Umständen sich die Waren in dem Gebiet des jeweiligen Staates befunden haben, müssen die Zollbehörden auf Antrag des Besitzers der Ware die vorher erteilten und bei der Einfuhr vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen zum Zeitpunkt der Einfuhr und danach alle sechs Monate mit einem Vermerk versehen ; dies gilt nicht, wenn die Waren in einem Zollager eingelagert waren und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden sollen.

    (4) Die Zollbehörden Finnlands oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, die in den Verträgen nach Artikel 2 vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen für die in Artikel 2 genannten Waren unter den in diesen Verträgen festgesetzten Voraussetzungen zu erteilen, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen beziehen, auf dem Gebiet Finnlands oder der Gemeinschaft befinden. Das Muster dieser Bescheinigung ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben.

    (5) Werden in diesem Protokoll die Ausdrücke "Warenverkehrsbescheinigung" oder "Warenverkehrsbescheinigungen" verwendet, ohne daß angegeben wird, ob es sich um eine Bescheinigung des in Absatz 1 oder des in Absatz 2 genannten Musters handelt, so gilt die betreffende Bestimmung unterschiedslos für beide Arten von Bescheinigungen.

    Artikel 9

    Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt.

    Artikel 10

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist. In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände, unter denen sie erteilt worden ist, besonders zu vermerken.

    Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde zur Erlangung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.

    (2) Die gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 4 erteilten Warenverkehrsbescheinigungen müssen die Hinweise auf die ihnen zugrunde liegenden früher erteilten Warenverkehrsbescheinigungen enthalten.

    (3) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen und die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 11

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt werden.

    (2) Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Umstände ist.

    In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    (3) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden ohne Rücksicht darauf, ob sie nach den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 mit Hinweisen versehen sind, von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.

    Artikel 12

    Die Warenverkehrsbescheinigung ist je nach Fall auf einem der Formblätter auszustellen, dessen Muster im Anhang V oder im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist. Sie ist in einer der Sprachen, in denen das Abkommen verfasst ist, oder in schwedischer Sprache abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnland können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

    Artikel 13

    Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können ausserdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

    Artikel 14

    (1) Die Gemeinschaft und Finnland wenden das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung auf Waren an, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

    (2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind ; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

    (3) Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem Wert von 0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien miteinander im Gemischten Ausschuß in Verbindung, um den Goldwert der Rechnungseinheit neu festzulegen.

    Artikel 15

    (1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Finnland zu einer Ausstellung in einen anderen, in Artikel 2 nicht genannten Staat versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Finnland oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Finnlands erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß a) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Finnlands in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;

    b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Finnland oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

    c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Finnland oder in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;

    d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

    (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

    (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

    Artikel 16

    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnland einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit ; dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigungen nach Artikel 8 Absatz 4.

    Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Gemeinschaft und in Finnland rechtzeitig angewandt werden können.

    Artikel 17

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten, auf Grund der eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fallen kann.

    TITEL III Schlußbestimmungen

    Artikel 18

    Die Gemeinschaft und Finnland treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 13 dieses Protokolls vom 1. April 1973 an vorgelegt werden können.

    Artikel 19

    Finnland und die Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 20

    Die Erläuterungen, die Listen A, B und C und die Muster der Warenverkehrsbescheinigung sind Bestandteil dieses Protokolls.

    Artikel 21

    Auf Waren, die sich am 1. April 1973 auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder Finnland unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats erteilte Warenverkehrsbescheinigung sowie Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.

    Artikel 22

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen, zu deren Ausstellung die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnlands nach den in Artikel 2 genannten Verträgen befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieser Verträge ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthalts der Waren, die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Verträge ausgetauscht werden.

    Artikel 23

    (1) Bei der Verarbeitung von Waren, die nicht die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft, Finnlands oder der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten haben, können diese Waren unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2 von dem Zeitpunkt ab, in dem der auf gleichartige Ursprungserzeugnisse zu erhebende Zoll in der Gemeinschaft und in Finnland auf 40 % des Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist, nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein.

    (2) Stellen die Zollbehörden Dänemarks, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs eine Warenverkehrsbescheinigung aus, mit der die Vergünstigungen der in Finnland bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in Finnland in Anspruch genommen werden sollen, so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2 nach Dänemark, Norwegen oder in das Vereinigte Königreich eingeführte und dort verarbeitete Waren in diesen drei Staaten nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls fallen.

    (3) Stellen die Zollbehörden Finnlands eine Warenverkehrsbescheinigung aus, mit der die Vergünstigungen der in Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in diesen drei Staaten in Anspruch genommen werden sollen, so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2 nach Finnland eingeführte und dort verarbeitete Waren in Finnland nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls fallen.

    (4) In diesem und in den folgenden Artikeln umfasst der Ausdruck "Zölle" auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.

    Artikel 24

    (1) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen geht gegebenenfalls hervor, daß die Waren, auf die sie sich beziehen, die Ursprungseigenschaft in Finnland, Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich oder in einem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist ; diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt, in dem der auf diese Waren zu erhebende Zoll zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland einerseits und Finnland andererseits abgeschafft ist.

    (2) In allen anderen Fällen lassen die Warenverkehrsbescheinigungen gegebenenfalls die Wertsteigerung erkennen, die in jedem der folgenden Gebiete erzielt worden ist: - der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung,

    - Irland,

    - Dänemark, Norwegen, dem Vereinigten Königreich,

    - Finnland,

    - jedem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten.

    Artikel 25

    (1) Bei der Einfuhr nach Finnland oder nach Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich können die dort bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens nur auf solche Waren angewendet werden, für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde, aus der hervorgeht, daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich in Finnland, in einem der drei anderen genannten Staaten oder in einem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Beoder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist.

    (2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können Finnland und die Gemeinschaft jeweils Übergangsmaßnahmen treffen, damit die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens genannten Zölle nicht von dem Wert erhoben werden, der dem Wert von Ursprungserzeugnissen Finnlands bzw. der Gemeinschaft entspricht, die zur Herstellung anderer, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellender Waren verwendet wurden und die anschließend entweder nach Finnland oder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    Artikel 26

    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß von Vereinbarungen mit Island, Österreich, Portugal, Schweden und der Schweiz, die die Durchführung dieses Protokolls sicherstellen.

    Artikel 27

    (1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der fünf dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange Finnland auf Grund seiner Handelsregelung mit dem jeweiligen Staat auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.

    (2) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der fünf dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die Gemeinschaft auf Grund ihres Abkommens mit dem jeweiligen Staat auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll anwendet.

    Artikel 28

    Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, Artikel 5 Absatz 3 des Titels I, die Bestimmungen des Titels II, die Artikel 23, 24 und 25 des Titels III sowie die Bestimmungen der Anhänge I, II, III, V und VI dieses Protokolls zu ändern. Er ist insbesondere ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, die zur Anpassung der genannten Bestimmungen an die Erfordernisse bestimmter Waren oder Beförderungsmittel notwendig sind.

    ANHANG I ERLÄUTERUNGEN

    Anmerkung 1 - zu Artikel 1

    Die Begriffe "die Gemeinschaft" und "Finnland" umfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Finnlands.

    Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfuellen.

    Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1, 2 und 3

    Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Finnlands oder eines in Artikel 2 genannten Staates ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

    Anmerkung 3 - zu den Artikeln 2 und 5

    Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b) und Abschnitt B Buchstabe b) gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung die Prozentregel unter Bezugnahme auf die Sonderbestimmungen der Listen A und B. Wenn die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist, bildet die Prozentregel also ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft. Ebenso gelten die Bestimmungen über die Unzulässigkeit der Kumulierung der in den Listen A und B vorgesehenen Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte Ware auch für die in den einzelnen Staaten eingetretene Wertsteigerung.

    Anmerkung 4 - zu den Artikeln 1, 2 und 3

    Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden, selbständigen Gebrauchswert haben.

    Anmerkung 5 - zu Artikel 4 Buchstabe f)

    Der Begriff "ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe, - die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Finnland im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

    - die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder die Flagge Finnlands führen;

    - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen Finnlands sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Finnlands sind, wenn sich ausserdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;

    - deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Finnlands besteht;

    - deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Finnlands besteht.

    Anmerkung 6 - zu Artikel 6

    Als Preis "ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.

    Als "Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist.

    Anmerkung 7 - zu Artikel 8

    Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 mit ihrem Vermerk versehen, können eine Beschau der Waren nach den Bestimmungen des betreffenden Staates vornehmen.

    Anmerkung 8 - zu Artikel 10

    Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung Waren, die vorher aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder aus Finnland eingeführt worden sind und die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so ist auf den neuen, durch den wiederausführenden Staat erteilten Warenverkehrsbescheinigungen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 in jedem Fall der Staat anzugeben, in dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung erteilt worden ist. Sind die Waren nicht in ein Zollager verbracht worden, so muß aus den Warenverkehrsbescheinigungen ferner hervorgehen, daß die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Vermerke regelmässig eingetragen worden sind.

    Anmerkung 9 - zu den Artikeln 16 und 22

    Betrifft eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten Warenverkehrsbescheinigungen zu erhalten.

    Anmerkung 10 - zu den Artikeln 23 und 25

    Unter den "bestehenden Zolltarifbestimmungen" sind die Zollsätze zu verstehen, die in Dänemark, Norwegen, dem Vereinigten Königreich oder Finnland am 1. Januar 1973 für die in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Waren angewendet werden, oder die Zollsätze, die nach dem Abkommen später für diese Waren angewendet werden, sobald sie niedriger sind als die auf die anderen Ursprungserzeugnisse Finnlands oder der Gemeinschaft angewendeten Zollsätze

    Anmerkung 11 - zu Artikel 23

    Unter "irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.

    Anmerkung 12 - zu den Artikeln 24 und 25

    Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 sind insbesondere so zu verstehen, daß nicht angewendet worden sind: - Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz auf die in Finnland verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands und

    - gegebenenfalls die dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz entsprechenden Bestimmungen der in Artikel 2 genannten Verträge auf die in jedem der fünf Staaten verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands.

    Anmerkung 13 - zu Artikel 25

    Werden Ursprungserzeugnisse, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfuellen, nach Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich eingeführt, so handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens um den Zollsatz, den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendet hat.

    ANHANG II

    LISTE A Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von "Ursprungserzeugnissen" nicht oder nur dann verleihen, wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfuellt sind

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    ANHANG III

    LISTE B Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von "Ursprungserzeugnissen" verleihen

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    ANHANG IV

    LISTE C Liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet

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    ANHANG V

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    ANHANG VI

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    PROTOKOLL Nr. 4 über einige Sondervorschriften betreffend Irland

    Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten "Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge" vorgesehen sind und sich auf bestimmte, Irland betreffende mengenmässige Beschränkungen bzw. auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Montageindustrie in Irland beziehen, gegenüber Finnland anwendbar.

    PROTOKOLL Nr. 5 über die mengenmässigen Beschränkungen, die Finnland beibehalten kann

    (1) Abweichend von Artikel 13 des Abkommens kann Finnland mengenmässige Beschränkungen für die nachstehenden Waren beibehalten: >PIC FILE= "T0005620">

    (2) Die mengenmässigen Beschränkungen, die Finnland gemäß Absatz 1 dieses Protokolls beibehalten kann, werden so angewandt, daß sich die Exporteure der Gemeinschaft bei den in Absatz 1 genannten Waren unter Berücksichtigung der normalen Entwicklung des Handels mit anderen Lieferanten unter gleichen und gerechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang am finnischen Markt beteiligen können.

    PROTOKOLL Nr. 6 über die Vorschriften für den Zahlungsverkehr und die Handelskredite

    (1) Abweichend von Artikel 19 des Abkommens kann Finnland, sofern der Beschluß des ÖCD-Rates vom 23. Juli 1968 oder ein neuer entsprechender Beschluß in Kraft bleibt, mengenmässige Beschränkungen beibehalten für: - unmittelbar mit Handelsgeschäften verbundene Einfuhrkredite mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten, die Gebietsansässigen von Gebietsfremden gewährt werden;

    - unmittelbar mit Handelsgeschäften verbundene Kredite, die Gebietsfremden von finnischen Kreditinstituten gewährt werden.

    (2) Über diese Abweichungen finden Konsultationen im Gemischten Ausschuß statt, insbesondere wenn sie zu Schwierigkeiten im Warenverkehr führen.

    SCHLUSSAKTE

    Die Vertreter

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    und

    DER REPUBLIK FINNLAND,

    die am

    in Brüssel

    zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland zusammengetreten sind,

    haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

    die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: 1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens,

    2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens,

    3. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Übergangsbestimmungen.

    Udfärdiget i Bruxelles, den femte oktober nitten hundrede treoghalvfjerds

    Geschehen zu Brüssel am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig

    Done at Brussels, this fifth day of October in the year one thousand nine hundred and seventy-three

    Fait à Bruxelles, le cinq octobre mil neuf cent soixante-treize

    Fatto a Bruxelles, addì cinque ottobre millenovecentosettantatré

    Gedaan te Brussel, de vijfde oktober negentienhonderd drieënzeventig

    Tehty Brysselissä lokakuun viidentenä päivänä tuhatyhdeksänsataa seitsemänkymmentäkolme Paa Raadet for De europäiske Fälleßkabers vegne

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    In the name of the Council of the European Communities

    Au nom du Conseil des Communautés européennes

    A nome del Consiglio delle Comunità Europee

    Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen >PIC FILE= "T0005621">

    ERKLÄRUNGEN

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der Artikel 23, 24, 25 und 26 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft, nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann.

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Übergangsbestimmungen

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sah sich veranlasst, den Mitgliedsländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht den Beitritt beantragt haben, Freihandelsvereinbarungen im gewerblichen Sektor vorzuschlagen, um so weit wie möglich die Errichtung neuer innereuropäischer Handelsschranken im Anschluß an den Beitritt von drei Mitgliedsländern der Europäischen Freihandelsassoziation zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und zur Europäischen Atomgemeinschaft zu verhindern. Sie war auch bemüht, eine möglichst weitgehende Gleichschaltung der Übergangsmaßnahmen der Abkommen mit den nichtbeitretenden Ländern und der Maßnahmen zu gewährleisten, die im Bereich der Zölle für den Beitritt der künftigen Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

    Diese verschiedenen Veränderungen in den wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb Westeuropas treten jedoch in einer schwierigen Zeit der Umstrukturierung bestimmter Industriesektoren, namentlich des Papiersektors, ein. Daher musste die Gemeinschaft aus zwingenden wirtschaftlichen und sozialen Gründen darauf bestehen, daß besondere Vorsichtsmaßnahmen in diesem Bereich, insbesondere eine längere Frist für den Abbau der Zölle vorgesehen werden, der nach dem gleichen Zeitplan wie dem erfolgen soll, der für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes gegolten hat.

    Die Gemeinschaft ist sich dessen bewusst, daß der Papiersektor gerade für Finnland lebenswichtig ist, da die wirtschaftliche Entwicklung des Landes eng von der besseren Nutzung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und deren Folgeerzeugnissen abhängt. Obgleich es ihr unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, auch für diese Erzeugnisse eine kürzere Übergangszeit bis zur Einführung der endgültigen Freihandelsregelung vorzusehen, möchte die Gemeinschaft den finnischen Behörden dennoch versichern, daß sie bei der Anwendung des Abkommens der grossen Bedeutung Rechnung tragen wird, die der Handel mit diesen Erzeugnissen für die finnische Wirtschaft hat.

    Die Gemeinschaft hofft, daß die im Abkommen vorgesehene Übergangszeit für diesen sehr empfindlichen Sektor, dessen Lage sich auf die Dauer bessern dürfte, der aber in den kommenden Jahren noch mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben wird, durch das gegenseitige Verständnis und die regelmässigen Kontakte im Gemischten Ausschuß reibungslos, d.h. ohne Zwischenfälle und Störungen verlaufen wird. Sie wird ihrerseits alles unternehmen, damit diese Übergangszeit im Zeichen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit steht, die es ermöglicht, eine schrittweise Verbesserung der Lage zu nutzen und dabei Erschütterungen für die eine oder die andere Seite zu vermeiden.

    ANHANG

    Liste der in Artikel 2 des Abkommens genannten Waren

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    PROTOKOLL Nr. 1 über die Regelung für bestimmte Waren

    ABSCHNITT A REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE FINNLANDS IN DIE GEMEINSCHAFT

    Artikel 1

    (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung für die Waren der Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Tarifnummer 48.09 (Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt) werden schrittweise wie folgt beseitigt: >PIC FILE= "T0005537">

    (2) Die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 1 genannten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt: >PIC FILE= "T0005538">

    (3) Abweichend von Artikel 3 des Abkommens wenden Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich auf die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland nachstehende Zollsätze an: >PIC FILE= "T0005539">

    (4) Vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1983 können Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Finnland jährlich Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen, deren im Anhang A für das Jahr 1974 angegebene Höhe dem kumulativ um viermal 5 % erhöhten Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht ; vom 1. Januar 1975 an werden diese Zollkontingente jährlich um 5 % erhöht.

    (5) Vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1982 kann Irland für die Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifnummern 48.01 bis 48.07 mit Ursprung in Finnland jährlich bis zum 31. Dezember 1980 Kontingente zum Zollsatz Null und anschließend zu einem Zollsatz von 2 % eröffnen, deren Höhe dem Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1968 bis 1971 entspricht ; in den Jahren 1974 bis 1976 werden diese Zollkontingente um jährlich 5 % erhöht.

    Die Höhe dieser Zollkontingente für das Jahr 1973 ist im Anhang B angeführt.

    (6) Der Ausdruck "die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung" bezeichnet das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande.

    Artikel 2

    (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und die Einfuhrzölle Irlands für die in Absatz 2 angeführten Waren werden schrittweise wie folgt beseitigt: >PIC FILE= "T0005540">

    Für die Tarifstellen 78.01 A II und 79.01 A der in Absatz 2 enthaltenen Tabelle nimmt die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung den Zollabbau abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle vor.

    (2) Bei den in Absatz 1 genannten Waren handelt es sich um: >PIC FILE= "T0005541">

    >PIC FILE= "T0005542">

    Artikel 3

    Für die Einfuhren der Waren, auf die mit Ausnahme von Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehene Zollregelung angewendet wird, gelten jährliche Richtplafonds ; bei Überschreitung dieser Plafonds können die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze gemäß den nachstehenden Bestimmungen wieder angewendet werden: a) Unbeschadet der Möglichkeit für die Gemeinschaft, die Anwendung der Plafonds bei bestimmten Waren auszusetzen, werden die für 1973 festgesetzten Plafonds im Anhang C angeführt. Bei der Berechnung der Plafonds wird berücksichtigt, daß die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland die erste Zollsenkung am 1. April 1973 vornehmen und daß Irland für die Waren der Tarifnummern 48.01 bis 48.07 Kontingente zum Zollsatz Null eröffnen kann. Im Jahre 1974 entspricht die Höhe der Plafonds der des Jahres 1973, die für die Gemeinschaft auf Jahresbasis anzupassen und um 5 % zu erhöhen ist. Ab 1. Januar 1975 werden die Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

    Für Waren, die unter dieses Protokoll fallen und nicht im Anhang C angeführt sind, behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, Plafonds in Höhe des um 5 % erhöhten Durchschnitts der Einfuhren der Gemeinschaft in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, festzusetzen ; für die darauffolgenden Jahre werden diese Plafonds jährlich um 5 % erhöht.

    b) Liegen die Einfuhren einer Ware, für die ein Plafond festgesetzt ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 90 % der festgesetzten Höhe, so setzt die Gemeinschaft die Anwendung dieses Plafonds aus.

    c) Für den Fall konjunktureller Schwierigkeiten behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß die für das laufende Jahr festgesetzte Höhe für ein weiteres Jahr beizubehalten.

    d) Die Gemeinschaft übermittelt dem Gemischten Ausschuß am 1. Dezember jedes Jahres die Liste der Waren, für die sie für das folgende Jahr Plafonds festgesetzt hat, und die jeweilige Höhe dieser Plafonds.

    e) Die Einfuhren im Rahmen der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 eröffneten Zollkontingente werden ebenfalls auf die für die betreffenden Waren festgesetzten Plafonds angerechnet.

    f) Sobald der Plafond für die Einfuhr einer unter dieses Protokoll fallenden Ware erreicht ist, können abweichend von Artikel 3 des Abkommens und den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls bei der Einfuhr der betreffenden Ware die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Ende des Kalenderjahres wieder angewendet werden.

    In diesem Fall wird bis zum 1. Juli 1977 wie folgt verfahren: - Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich wenden die nachstehenden Zollsätze in folgender Weise wieder an: >PIC FILE= "T0005543">

    - Irland wendet die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder an.

    Die Zollsätze nach den Artikeln 1 und 2 werden am 1. Januar des darauffolgenden Jahres wieder eingeführt.

    g) Nach dem 1. Juli 1977 prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren in die Gemeinschaft sowie den bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen die Erhöhungssätze der Plafonds zu ändern.

    h) Nach Ablauf der Fristen für den Zollabbau gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls werden die Plafonds abgeschafft.

    ABSCHNITT B REGELUNG FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT NACH FINNLAND

    Artikel 4

    (1) Die Zölle für die Einfuhr der im Anhang D in der Liste 1 angeführten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und aus Irland werden in Finnland schrittweise wie folgt beseitigt: >PIC FILE= "T0005544">

    (2) Zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen können folgende Zollsätze auf die Einfuhr der im Anhang D in der Liste 1 angeführten Erzeugnisse aus Dänemark. Norwegen und dem Vereinigten Königreich angewandt werden: >PIC FILE= "T0005545">

    (3) Vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1984 kann Finnland Kontingente zum Zollsatz Null für die Einfuhr der im Anhang D in der Liste 1 angeführten Erzeugnisse aus Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten Königreich einführen. Die Kontingente für 1974 sind im Anhang E angegeben. Die Kontingente werden jährlich unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse einer normalen Entwicklung des Handels erhöht.

    (4) Die Zölle für die Einfuhr der im Anhang D in der Liste 2 angeführten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und aus Irland werden in Finnland schrittweise wie folgt abgebaut: >PIC FILE= "T0005546">

    (5) a) Für die im Anhang F angeführten Erzeugnisse gilt bis zum 30. Juni 1977 folgendes:

    Artikel 3 des Abkommens gilt für die Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und aus Irland, sofern sie im Rahmen von Zollkontingenten getätigt wird. Diese Kontingente, deren Höhe für 1973 im Anhang F angegeben ist, werden ab 1. Januar 1974 jährlich um 7 % erhöht. Auf die über die Zollkontingente hinausgehenden Einfuhren kann der in Absatz 1 vorgesehene Zollsatz angewandt werden.

    b) Für die im Anhang G angeführten Erzeugnisse gilt folgendes:

    Vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1977 werden für die Einfuhren aus Dänemark, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Kontingente zum Zollsatz Null festgesetzt.

    Diese Kontingente, deren Höhe für 1974 im Anhang G angegeben ist, werden ab 1. Januar 1975 jährlich um 7 % erhöht. Auf die über die Zollkontingente hinausgehenden Einfuhren kann der in Absatz 2 vorgesehene Zollsatz angewandt werden.

    c) Vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1984 werden für die Einfuhr der in den Anhängen F und G genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft Kontingente zum Zollsatz Null festgesetzt. Die Höhe dieser Kontingente, die jährlich erhöht werden, ist für jedes einzelne dieser Erzeugnisse nicht niedriger als die Gesamthöhe der unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Zollkontingente. Sie wird dem Gemischten Ausschuß vor dem 31. Dezember 1976 übermittelt. Auf die über die Zollkontingente hinausgehenden Einfuhren kann der in Absatz 1 vorgesehene Zollsatz angewandt werden.

    Artikel 5

    (1) Wird durch die Einfuhr der im Anhang D in den Listen 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft eine Störung des Marktes oder die Gefahr einer solchen Störung hervorgerufen, so kann Finnland für die Einfuhr dieser Erzeugnisse Jahresplafonds festsetzen. Auf die über diese Plafonds hinausgehenden Einfuhren können bis Ende des Kalenderjahres die gegenüber Drittländern anwendbaren Zollsätze erhoben werden.

    (2) Die Plafonds werden auf einem Niveau festgesetzt, das dem Durchschnittsvolumen der Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft entspricht, die in den letzten vier Jahren, für die Statistiken vorliegen, getätigt worden sind.

    (3) Finnland übermittelt dem Gemischten Ausschuß jährlich die in diesem Artikel vorgesehenen Plafonds.

    ANHANG A

    Liste der Zollkontingente für das Jahr 1974 DÄNEMARK, NORWEGEN, VEREINIGTES KÖNIGREICH

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    ANHANG B

    Liste der Zollkontingente für das Jahr 1973 IRLAND

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    ANHANG C

    Liste der Plafonds für das Jahr 1973

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    ANHANG D

    LISTE 1 Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die die Einfuhrzölle Finnlands innerhalb von zwölf Jahren schrittweise abgebaut werden

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    LISTE 2 Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die die Einfuhrzölle Finnlands innerhalb von acht Jahren schrittweise abgebaut werden

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    ANHANG E

    Kontingente zum Zollsatz Null, die Finnland 1974 zugunsten Dänemarks, Norwegens und des Vereinigten Königreichs eröffnet (in 1 000 Fmk)

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    ANHANG F

    Kontingente, die Finnland 1973 für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und in Irland eröffnet (in Tonnen)

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    ANHANG G

    Kontingente zum Zollsatz Null, die Finnland 1974 zugunsten Dänemarks, Norwegens und des Vereinigten Königreichs eröffnet

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    PROTOKOLL Nr. 2 über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt

    Artikel 1

    Folgenden Maßnahmen zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren verarbeitet sind, stehen die Bestimmungen des Abkommens nicht entgegen: - bei der Einfuhr der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschbetrags oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;

    - Maßnahmen bei der Ausfuhr.

    Artikel 2

    (1) Für die in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführten Waren gelten als Ausgangszollsätze: a) für die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung die am. 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;

    b) für Dänemark, Irland, Norwegen und das Vereinigte Königreich i) bezueglich der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren - für Irland einerseits,

    - für Dänemark, Norwegen und das Vereinigte Königreich bei den nicht unter das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fallenden Waren andererseits

    die Zollsätze, die sich aus Artikel 47 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten "Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge" ergeben ; diese Ausgangszölle werden dem Gemischten Ausschuß rechtzeitig, in jedem Fall vor der ersten Zollsenkung gemäß Absatz 2, mitgeteilt;

    ii) bezueglich der anderen Erzeugnisse die am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendeten Zollsätze;

    c) für Finnland die Zollsätze der Tabelle II zu diesem Protokoll.

    (2) Der Abstand zwischen den gemäß Absatz 1 bestimmten Ausgangszollsätzen und den am 1. Juli 1977 anwendbaren Zollsätzen, wie sie in den Tabellen zu diesem Protokoll angeführt sind, wird in Stufen von 20 % beseitigt, und zwar jeweils am - 1. April 1973,

    - 1. Januar 1974,

    - 1. Januar 1975,

    - 1. Januar 1976,

    - 1. Juli 1977.

    Falls jedoch der am 1. Juli 1977 geltende Zollsatz höher ist als der Ausgangszollsatz, wird der Abstand zwischen diesen Zollsätzen am 1. Januar 1974 um 40 % und anschließend um jeweils 20 % vermindert am: - 1. Januar 1975,

    - 1. Januar 1976,

    - 1. Juli 1977.

    (3) Soweit nicht die Gemeinschaft den Artikel 39 Absatz 5 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten "Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge" anwendet, werden abweichend von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens die vorstehenden Absätze 1 und 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs für die folgenden Waren unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die vierte Dezimalstelle angewandt: >PIC FILE= "T0005564">

    (4) Für die in der Tabelle 1 zu diesem Protokoll angeführten Waren der Nummern 19.03, 22.06 und 35.01 B des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs kann das Vereinigte Königreich die in Absatz 2 vorgesehene erste Zollsenkung bis zum 1. Juli 1973 aufschieben.

    Artikel 3

    (1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem Protokoll erfassten alkoholischen Getränke der Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuß festgelegt.

    Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser Modalitäten oder später, in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Brüsseler Zolltarifschemas einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer Agrarregelung der Vertragsparteien sind.

    (2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls die Anhänge II und III des Protokolls Nr. 3.

    TABELLE I EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

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    TABELLE II FINNLAND

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    PROTOKOLL Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    TITEL I Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"

    Artikel 1

    Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls 1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft a) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft erzeugt worden sind,

    b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Finnlands sind;

    2. als Ursprungserzeugnisse Finnlands a) Erzeugnisse, die vollständig in Finnland erzeugt worden sind,

    b) Erzeugnisse, die in Finnland unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind.

    Die in der Liste C genannten Erzeugnisse fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll.

    Artikel 2

    (1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft einerseits und Finnland einerseits und Island, Österreich, Portugal, Schweden und der Schweiz andererseits und zwischen diesen fünf Staaten untereinander durch Verträge geregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen, gelten ebenfalls A. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die nach ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in keinem dieser fünf Staaten be- oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die nicht ausreicht, ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen, dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen, a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser fünf Staaten der Gemeinschaft oder Finnlands verwendet worden sind;

    b) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird, die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen, und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte, wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist;

    B. als Ursprungserzeugnisse Finnlands Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die nach ihrer Ausfuhr aus Finnland in keinem dieser fünf Staaten be- oder verarbeitet worden sind oder dort nur eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die nicht ausreicht, ihnen kraft der in den erwähnten Verträgen enthaltenen, dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen die Ursprungseigenschaft eines dieser Staaten zu verleihen, a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung ausschließlich Ursprungserzeugnisse eines dieser fünf Staaten, der Gemeinschaft oder Finnlands verwendet worden sind;

    b) sofern durch eine Prozentregel in den in Artikel 5 genannten Listen A oder B der wertmässige Anteil der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft begrenzt wird, die unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit den Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden dürfen, und sofern die Wertsteigerung in jedem dieser Staaten unter Einhaltung der Prozentregeln und der übrigen Regeln in diesen Listen erfolgte, wobei eine Kumulierung der auf die einzelnen Staaten entfallenden Wertsteigerungsanteile unzulässig ist.

    (2) Bei der Bestimmung des Ursprungs von Waren in Anwendung des Absatzes 1 Abschnitt A Buchstabe a) und Abschnitt B Buchstabe a) bleibt die Verwendung anderer als der dort genannten Erzeugnisse unberücksichtigt, wenn ihr Anteil insgesamt 5 % des Endwertes der nach Finnland oder in die Gemeinschaft eingeführten Waren nicht übersteigt, falls die so verwendeten Erzeugnisse den ursprünglich aus der Gemeinschaft oder Finnland ausgeführten Waren die Ursprungseigenschaft nicht genommen hätten, wenn sie mit ihnen verarbeitet worden wären.

    (3) In den in Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b), Abschnitt B Buchstabe b) und Absatz 2 genannten Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft mitverarbeitet worden sein, das nur die in Artikel 5 Absatz 3 angeführte Be- oder Verarbeitung erfahren hat.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 2 und unter Einhaltung aller darin genannten Voraussetzungen bleiben die hergestellten Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Finnlands nur dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Finnlands den höchsten Prozentsatz des Endwertes der hergestellten Waren ausmacht. Andernfalls gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die erzielte Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht.

    Artikel 4

    Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Finnland "vollständig erzeugt": a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,

    b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,

    c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,

    d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,

    e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,

    f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,

    g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,

    h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,

    i) Abfälle, die bei einer dort ausgeuebten Produktionstätigkeit anfallen,

    j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

    Artikel 5

    (1) Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) gelten als ausreichende Be- oder Verarbeitungen: a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren unter eine andere Tarifnummer einzureihen sind, als sie für die verwendeten Erzeugnisse gilt ; ausgenommen sind jedoch die in der Liste A angeführten Be- oder Verarbeitungen, auf die die Sonderbestimmungen für diese Liste Anwendung finden;

    b) die in der Liste B angeführten Be- oder Verarbeitungen.

    Als Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern gelten die Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern des Brüsseler Zolltarifschemas zur Einreihung der Waren in die Zolltarife.

    (2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine Prozentregel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren Erzeugnisse einschränkt, so darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber dem Wert der hergestellten Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozentsätzen in beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie verschieden hoch sind, entspricht.

    (3) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;

    b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

    c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

    ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;

    d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

    e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Finnlands zu gelten;

    f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

    g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

    h) Schlachten von Tieren.

    Artikel 6

    (1) Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen A und B bestimmt, daß die in der Gemeinschaft oder in Finnland hergestellten Waren nur dann als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet, sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen: - einerseits

    für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen wird, der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr,

    für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs der erste nachweisbar für diese Erzeugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Herstellung erfolgte, gezahlte Preis;

    - andererseits

    der Preis der hergestellten Waren "ab Werk", abzueglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben.

    Dieser Artikel gilt auch für die Anwendung der Artikel 2 und 3.

    (2) Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2 und 3 ist der Unterschied zwischen dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzueglich der bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben und dem Zollwert aller eingeführten und in dem betreffenden Staat oder der Gemeinschaft bei der Herstellung verwendeten Waren.

    Artikel 7

    Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen Finnlands oder der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft, Finnlands, Islands, Österreichs, Portugals, Schwedens oder der Schweiz, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

    TITEL II Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 8

    (1) Auf "Ursprungserzeugnisse" im Sinne des Artikels 1 dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Finnland auf Vorlage einer von den Zollbehörden Finnlands oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erteilten Warenverkehrsbescheinigung A.SF.1 anzuwenden, deren Muster im Anhang V dieses Protokolls wiedergegeben ist.

    (2) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls des Artikels 3 werden Warenverkehrsbescheinigungen A.W.1 verwendet, die bei Vorlage der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen von den Zollbehörden der Staaten erteilt werden, in denen die Waren sich vor der Wiederausfuhr in unverändertem Zustand befinden oder die in Artikel 2 genannten Be- oder Verarbeitungen erfahren haben ; das Muster dieser Warenverkehrsbescheinigung ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben.

    (3) Zur Kontrolle, unter welchen Umständen sich die Waren in dem Gebiet des jeweiligen Staates befunden haben, müssen die Zollbehörden auf Antrag des Besitzers der Ware die vorher erteilten und bei der Einfuhr vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen zum Zeitpunkt der Einfuhr und danach alle sechs Monate mit einem Vermerk versehen ; dies gilt nicht, wenn die Waren in einem Zollager eingelagert waren und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden sollen.

    (4) Die Zollbehörden Finnlands oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, die in den Verträgen nach Artikel 2 vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen für die in Artikel 2 genannten Waren unter den in diesen Verträgen festgesetzten Voraussetzungen zu erteilen, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen beziehen, auf dem Gebiet Finnlands oder der Gemeinschaft befinden. Das Muster dieser Bescheinigung ist im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben.

    (5) Werden in diesem Protokoll die Ausdrücke "Warenverkehrsbescheinigung" oder "Warenverkehrsbescheinigungen" verwendet, ohne daß angegeben wird, ob es sich um eine Bescheinigung des in Absatz 1 oder des in Absatz 2 genannten Musters handelt, so gilt die betreffende Bestimmung unterschiedslos für beide Arten von Bescheinigungen.

    Artikel 9

    Die Warenverkehrsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt.

    Artikel 10

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

    Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist. In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände, unter denen sie erteilt worden ist, besonders zu vermerken.

    Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde zur Erlangung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.

    (2) Die gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 4 erteilten Warenverkehrsbescheinigungen müssen die Hinweise auf die ihnen zugrunde liegenden früher erteilten Warenverkehrsbescheinigungen enthalten.

    (3) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen und die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

    Artikel 11

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt werden.

    (2) Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder ausserordentlicher Umstände ist.

    In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

    (3) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden ohne Rücksicht darauf, ob sie nach den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 mit Hinweisen versehen sind, von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.

    Artikel 12

    Die Warenverkehrsbescheinigung ist je nach Fall auf einem der Formblätter auszustellen, dessen Muster im Anhang V oder im Anhang VI dieses Protokolls wiedergegeben ist. Sie ist in einer der Sprachen, in denen das Abkommen verfasst ist, oder in schwedischer Sprache abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

    Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

    Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnland können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

    Artikel 13

    Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können ausserdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

    Artikel 14

    (1) Die Gemeinschaft und Finnland wenden das Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung auf Waren an, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

    (2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind ; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

    (3) Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht dem Wert von 0,88867088 g Feingold. Bei einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich die Vertragsparteien miteinander im Gemischten Ausschuß in Verbindung, um den Goldwert der Rechnungseinheit neu festzulegen.

    Artikel 15

    (1) Werden Waren aus der Gemeinschaft oder aus Finnland zu einer Ausstellung in einen anderen, in Artikel 2 nicht genannten Staat versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Finnland oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Finnlands erfuellen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß a) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Finnlands in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;

    b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Finnland oder in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

    c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Finnland oder in die Gemeinschaft versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden;

    d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

    (2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

    (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

    Artikel 16

    Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnland einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit ; dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigungen nach Artikel 8 Absatz 4.

    Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Gemeinschaft und in Finnland rechtzeitig angewandt werden können.

    Artikel 17

    Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten, auf Grund der eine Ware unter die Vorzugsbehandlung fallen kann.

    TITEL III Schlußbestimmungen

    Artikel 18

    Die Gemeinschaft und Finnland treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 13 dieses Protokolls vom 1. April 1973 an vorgelegt werden können.

    Artikel 19

    Finnland und die Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 20

    Die Erläuterungen, die Listen A, B und C und die Muster der Warenverkehrsbescheinigung sind Bestandteil dieses Protokolls.

    Artikel 21

    Auf Waren, die sich am 1. April 1973 auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder Finnland unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von 4 Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats erteilte Warenverkehrsbescheinigung sowie Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.

    Artikel 22

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Warenverkehrsbescheinigungen, zu deren Ausstellung die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Finnlands nach den in Artikel 2 genannten Verträgen befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieser Verträge ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthalts der Waren, die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Verträge ausgetauscht werden.

    Artikel 23

    (1) Bei der Verarbeitung von Waren, die nicht die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft, Finnlands oder der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten haben, können diese Waren unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2 von dem Zeitpunkt ab, in dem der auf gleichartige Ursprungserzeugnisse zu erhebende Zoll in der Gemeinschaft und in Finnland auf 40 % des Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist, nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein.

    (2) Stellen die Zollbehörden Dänemarks, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs eine Warenverkehrsbescheinigung aus, mit der die Vergünstigungen der in Finnland bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in Finnland in Anspruch genommen werden sollen, so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2 nach Dänemark, Norwegen oder in das Vereinigte Königreich eingeführte und dort verarbeitete Waren in diesen drei Staaten nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls fallen.

    (3) Stellen die Zollbehörden Finnlands eine Warenverkehrsbescheinigung aus, mit der die Vergünstigungen der in Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens in diesen drei Staaten in Anspruch genommen werden sollen, so können unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 2 nach Finnland eingeführte und dort verarbeitete Waren in Finnland nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie unter Artikel 25 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls fallen.

    (4) In diesem und in den folgenden Artikeln umfasst der Ausdruck "Zölle" auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.

    Artikel 24

    (1) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen geht gegebenenfalls hervor, daß die Waren, auf die sie sich beziehen, die Ursprungseigenschaft in Finnland, Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich oder in einem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist ; diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt, in dem der auf diese Waren zu erhebende Zoll zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Irland einerseits und Finnland andererseits abgeschafft ist.

    (2) In allen anderen Fällen lassen die Warenverkehrsbescheinigungen gegebenenfalls die Wertsteigerung erkennen, die in jedem der folgenden Gebiete erzielt worden ist: - der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung,

    - Irland,

    - Dänemark, Norwegen, dem Vereinigten Königreich,

    - Finnland,

    - jedem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten.

    Artikel 25

    (1) Bei der Einfuhr nach Finnland oder nach Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich können die dort bestehenden Zolltarifbestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens nur auf solche Waren angewendet werden, für die eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde, aus der hervorgeht, daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft ausschließlich in Finnland, in einem der drei anderen genannten Staaten oder in einem der fünf anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten erworben haben und daß jede zusätzliche Beoder Verarbeitung ausschließlich dort erfolgt ist.

    (2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können Finnland und die Gemeinschaft jeweils Übergangsmaßnahmen treffen, damit die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens genannten Zölle nicht von dem Wert erhoben werden, der dem Wert von Ursprungserzeugnissen Finnlands bzw. der Gemeinschaft entspricht, die zur Herstellung anderer, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellender Waren verwendet wurden und die anschließend entweder nach Finnland oder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    Artikel 26

    Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zum Abschluß von Vereinbarungen mit Island, Österreich, Portugal, Schweden und der Schweiz, die die Durchführung dieses Protokolls sicherstellen.

    Artikel 27

    (1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der fünf dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange Finnland auf Grund seiner Handelsregelung mit dem jeweiligen Staat auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.

    (2) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis eines der fünf dort genannten Staaten als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die Gemeinschaft auf Grund ihres Abkommens mit dem jeweiligen Staat auf diese Ware und gegenüber diesem Staat den Drittlands-Zoll anwendet.

    Artikel 28

    Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, Artikel 5 Absatz 3 des Titels I, die Bestimmungen des Titels II, die Artikel 23, 24 und 25 des Titels III sowie die Bestimmungen der Anhänge I, II, III, V und VI dieses Protokolls zu ändern. Er ist insbesondere ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, die zur Anpassung der genannten Bestimmungen an die Erfordernisse bestimmter Waren oder Beförderungsmittel notwendig sind.

    ANHANG I ERLÄUTERUNGEN

    Anmerkung 1 - zu Artikel 1

    Die Begriffe "die Gemeinschaft" und "Finnland" umfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Finnlands.

    Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen erfuellen.

    Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1, 2 und 3

    Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Finnlands oder eines in Artikel 2 genannten Staates ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

    Anmerkung 3 - zu den Artikeln 2 und 5

    Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe b) und Abschnitt B Buchstabe b) gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung die Prozentregel unter Bezugnahme auf die Sonderbestimmungen der Listen A und B. Wenn die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist, bildet die Prozentregel also ein zusätzliches Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft. Ebenso gelten die Bestimmungen über die Unzulässigkeit der Kumulierung der in den Listen A und B vorgesehenen Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte Ware auch für die in den einzelnen Staaten eingetretene Wertsteigerung.

    Anmerkung 4 - zu den Artikeln 1, 2 und 3

    Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden, selbständigen Gebrauchswert haben.

    Anmerkung 5 - zu Artikel 4 Buchstabe f)

    Der Begriff "ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe, - die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Finnland im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

    - die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder die Flagge Finnlands führen;

    - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen Finnlands sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Finnlands sind, wenn sich ausserdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;

    - deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Finnlands besteht;

    - deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder aus Staatsangehörigen Finnlands besteht.

    Anmerkung 6 - zu Artikel 6

    Als Preis "ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.

    Als "Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist.

    Anmerkung 7 - zu Artikel 8

    Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 mit ihrem Vermerk versehen, können eine Beschau der Waren nach den Bestimmungen des betreffenden Staates vornehmen.

    Anmerkung 8 - zu Artikel 10

    Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung Waren, die vorher aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder aus Finnland eingeführt worden sind und die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so ist auf den neuen, durch den wiederausführenden Staat erteilten Warenverkehrsbescheinigungen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 in jedem Fall der Staat anzugeben, in dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung erteilt worden ist. Sind die Waren nicht in ein Zollager verbracht worden, so muß aus den Warenverkehrsbescheinigungen ferner hervorgehen, daß die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Vermerke regelmässig eingetragen worden sind.

    Anmerkung 9 - zu den Artikeln 16 und 22

    Betrifft eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4 ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten Warenverkehrsbescheinigungen zu erhalten.

    Anmerkung 10 - zu den Artikeln 23 und 25

    Unter den "bestehenden Zolltarifbestimmungen" sind die Zollsätze zu verstehen, die in Dänemark, Norwegen, dem Vereinigten Königreich oder Finnland am 1. Januar 1973 für die in Artikel 25 Absatz 1 erwähnten Waren angewendet werden, oder die Zollsätze, die nach dem Abkommen später für diese Waren angewendet werden, sobald sie niedriger sind als die auf die anderen Ursprungserzeugnisse Finnlands oder der Gemeinschaft angewendeten Zollsätze

    Anmerkung 11 - zu Artikel 23

    Unter "irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.

    Anmerkung 12 - zu den Artikeln 24 und 25

    Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 sind insbesondere so zu verstehen, daß nicht angewendet worden sind: - Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz auf die in Finnland verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands und

    - gegebenenfalls die dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz entsprechenden Bestimmungen der in Artikel 2 genannten Verträge auf die in jedem der fünf Staaten verarbeiteten Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder Irlands.

    Anmerkung 13 - zu Artikel 25

    Werden Ursprungserzeugnisse, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfuellen, nach Dänemark, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich eingeführt, so handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für die Zollsenkungen nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens um den Zollsatz, den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern am 1. Januar 1972 tatsächlich angewendet hat.

    ANHANG II

    LISTE A Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von "Ursprungserzeugnissen" nicht oder nur dann verleihen, wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfuellt sind

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    ANHANG III

    LISTE B Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die keinen Wechsel der Tarifnummer zur Folge haben, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von "Ursprungserzeugnissen" verleihen

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    ANHANG IV

    LISTE C Liste der Waren, auf die dieses Protokoll keine Anwendung findet

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    ANHANG V

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    ANHANG VI

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    PROTOKOLL Nr. 4 über einige Sondervorschriften betreffend Irland

    Abweichend von Artikel 13 des Abkommens sind die Maßnahmen, die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 der von der Konferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erstellten und festgelegten "Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge" vorgesehen sind und sich auf bestimmte, Irland betreffende mengenmässige Beschränkungen bzw. auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Montageindustrie in Irland beziehen, gegenüber Finnland anwendbar.

    PROTOKOLL Nr. 5 über die mengenmässigen Beschränkungen, die Finnland beibehalten kann

    (1) Abweichend von Artikel 13 des Abkommens kann Finnland mengenmässige Beschränkungen für die nachstehenden Waren beibehalten: >PIC FILE= "T0005620">

    (2) Die mengenmässigen Beschränkungen, die Finnland gemäß Absatz 1 dieses Protokolls beibehalten kann, werden so angewandt, daß sich die Exporteure der Gemeinschaft bei den in Absatz 1 genannten Waren unter Berücksichtigung der normalen Entwicklung des Handels mit anderen Lieferanten unter gleichen und gerechten Wettbewerbsbedingungen in angemessenem Umfang am finnischen Markt beteiligen können.

    PROTOKOLL Nr. 6 über die Vorschriften für den Zahlungsverkehr und die Handelskredite

    (1) Abweichend von Artikel 19 des Abkommens kann Finnland, sofern der Beschluß des ÖCD-Rates vom 23. Juli 1968 oder ein neuer entsprechender Beschluß in Kraft bleibt, mengenmässige Beschränkungen beibehalten für: - unmittelbar mit Handelsgeschäften verbundene Einfuhrkredite mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten, die Gebietsansässigen von Gebietsfremden gewährt werden;

    - unmittelbar mit Handelsgeschäften verbundene Kredite, die Gebietsfremden von finnischen Kreditinstituten gewährt werden.

    (2) Über diese Abweichungen finden Konsultationen im Gemischten Ausschuß statt, insbesondere wenn sie zu Schwierigkeiten im Warenverkehr führen.

    SCHLUSSAKTE

    Die Vertreter

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    und

    DER REPUBLIK FINNLAND,

    die am

    in Brüssel

    zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland zusammengetreten sind,

    haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

    die folgenden, dieser Akte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: 1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens,

    2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens,

    3. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Übergangsbestimmungen.

    Udfärdiget i Bruxelles, den femte oktober nitten hundrede treoghalvfjerds

    Geschehen zu Brüssel am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig

    Done at Brussels, this fifth day of October in the year one thousand nine hundred and seventy-three

    Fait à Bruxelles, le cinq octobre mil neuf cent soixante-treize

    Fatto a Bruxelles, addì cinque ottobre millenovecentosettantatré

    Gedaan te Brussel, de vijfde oktober negentienhonderd drieënzeventig

    Tehty Brysselissä lokakuun viidentenä päivänä tuhatyhdeksänsataa seitsemänkymmentäkolme Paa Raadet for De europäiske Fälleßkabers vegne

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    In the name of the Council of the European Communities

    Au nom du Conseil des Communautés européennes

    A nome del Consiglio delle Comunità Europee

    Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen >PIC FILE= "T0005621">

    ERKLÄRUNGEN

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß sie im Rahmen der den Vertragsparteien obliegenden selbständigen Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens die diesem Artikel zuwiderlaufenden Praktiken auf der Grundlage der Kriterien beurteilen wird, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86, 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die regionale Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß die Anwendung der Maßnahmen, die sie auf der Grundlage der Artikel 23, 24, 25 und 26 des Abkommens nach dem Verfahren und den Modalitäten des Artikels 27 oder auf der Grundlage des Artikels 28 gegebenenfalls trifft, nach ihren eigenen Regeln auf eines ihrer Gebiete beschränkt werden kann.

    Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Übergangsbestimmungen

    Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sah sich veranlasst, den Mitgliedsländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht den Beitritt beantragt haben, Freihandelsvereinbarungen im gewerblichen Sektor vorzuschlagen, um so weit wie möglich die Errichtung neuer innereuropäischer Handelsschranken im Anschluß an den Beitritt von drei Mitgliedsländern der Europäischen Freihandelsassoziation zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und zur Europäischen Atomgemeinschaft zu verhindern. Sie war auch bemüht, eine möglichst weitgehende Gleichschaltung der Übergangsmaßnahmen der Abkommen mit den nichtbeitretenden Ländern und der Maßnahmen zu gewährleisten, die im Bereich der Zölle für den Beitritt der künftigen Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

    Diese verschiedenen Veränderungen in den wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb Westeuropas treten jedoch in einer schwierigen Zeit der Umstrukturierung bestimmter Industriesektoren, namentlich des Papiersektors, ein. Daher musste die Gemeinschaft aus zwingenden wirtschaftlichen und sozialen Gründen darauf bestehen, daß besondere Vorsichtsmaßnahmen in diesem Bereich, insbesondere eine längere Frist für den Abbau der Zölle vorgesehen werden, der nach dem gleichen Zeitplan wie dem erfolgen soll, der für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes gegolten hat.

    Die Gemeinschaft ist sich dessen bewusst, daß der Papiersektor gerade für Finnland lebenswichtig ist, da die wirtschaftliche Entwicklung des Landes eng von der besseren Nutzung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und deren Folgeerzeugnissen abhängt. Obgleich es ihr unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, auch für diese Erzeugnisse eine kürzere Übergangszeit bis zur Einführung der endgültigen Freihandelsregelung vorzusehen, möchte die Gemeinschaft den finnischen Behörden dennoch versichern, daß sie bei der Anwendung des Abkommens der grossen Bedeutung Rechnung tragen wird, die der Handel mit diesen Erzeugnissen für die finnische Wirtschaft hat.

    Die Gemeinschaft hofft, daß die im Abkommen vorgesehene Übergangszeit für diesen sehr empfindlichen Sektor, dessen Lage sich auf die Dauer bessern dürfte, der aber in den kommenden Jahren noch mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben wird, durch das gegenseitige Verständnis und die regelmässigen Kontakte im Gemischten Ausschuß reibungslos, d.h. ohne Zwischenfälle und Störungen verlaufen wird. Sie wird ihrerseits alles unternehmen, damit diese Übergangszeit im Zeichen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit steht, die es ermöglicht, eine schrittweise Verbesserung der Lage zu nutzen und dabei Erschütterungen für die eine oder die andere Seite zu vermeiden.

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