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Document 21971D1110(04)
Empfehlung des Gemischten Kommission Nr. 1/71 zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkommens EWG-Israël
Empfehlung des Gemischten Kommission Nr. 1/71 zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkommens EWG-Israël
ABl. L 249 vom 10.11.1971, p. 48–51
(DE, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1971/1110(4)/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Adopted by | 31971R2394 |
Empfehlung des Gemischten Kommission Nr. 1/71 zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkommens EWG-Israël
Amtsblatt Nr. L 249 vom 10/11/1971 S. 0048 - 0051
Empfehlung der Gemischten Kommission Nr. 1/71 zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Zollsektor zum Zweck der Durchführung des Abkommens EWG - Israel Die gemischte Kommission - gestützt auf das am 29. Juni 1970 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel, insbesondere auf Titel I, gestützt auf das Protokoll über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, in der Erwägung, daß es für das ordungsgemässe Funktionieren des Abkommens erforderlich ist, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien des Abkommens herzustellen, um eine richtige und einheitliche Anwendung der darin enthaltenen Zollvorschriften, insbesondere der Vorschriften des Protokolls über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in..." oder "Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten - Empfiehlt der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel - soweit es sie betrifft - die zur Durchführung der folgenden Vorschriften notwendigen Maßnahmen zu ergreifen: A. Regeln für die Erteilung der Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 I. Aufgaben des Ausführers 1. Der Ausführer oder - unbeschadet der Verantwortung des Ausführers - ein von ihm zur Unterzeichnung der Ausfuhrerklärung ermächtigter Vertreter hat die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen. Dieser Antrag ist auf einem ordnungsgemäß ausgefuellten Formblatt A.IL.1 entsprechend den Bestimmungen des Titels II des Protokolls über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in..." oder "Ursprungserzeugnisse" sowie die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - nachstehend "Protokoll" genannt - sowie den auf der Rückseite des ersten Blatts des Formblatts enthaltenen Regeln zu stellen. 2. Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, daß es sich bei den Ausfuhrwaren um Waren handelt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden kann. II. Aufgaben der Zollbehörden 1. Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes achten darauf, daß das Formblatt A.IL.1 ordnungsgemäß ausgefuellt ist. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Kasten "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist der Kasten nicht vollständig ausgefuellt, so muß unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich gezogen und der nicht ausgefuellte Teil durchgestrichen werden. 2. Da die Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 die Beweisurkunde für die Anwendung der Vorzugsbehandlung darstellt, die im Abkommen in bezug auf Zölle und Kontingente vorgesehen ist, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrlandes den Ursprung der Waren sehr genau nachprüfen und die übrigen Angaben kontrollieren. III. Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1. Die Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls anzusehen sind. 2. Zur Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind, können die Zollbehörden alle Beweismittel verlangen oder jede ihnen zweckdienlich erscheinende Kontrolle durchführen. 3. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten lehnen die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 ab, wenn aus den ihnen vorgelegten Ausfuhrpapieren hervorgeht, daß die Waren, auf die sich die Bescheinigung bezieht, nicht für Israel bestimmt sind. IV. Ausfuhr aus Israel 1. Die Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 wird von den israelischen Zollbehörden ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Israels im Sinne des Protokolls anzusehen sind. 2. Zur Prüfung, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind, können die Zollbehörden alle Beweismittel verlangen oder jede ihnen zweckdienlich erscheinende Kontrolle durchführen. Die israelischen Zollbehörden lehnen die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 ab, wenn aus den ihnen vorgelegten Ausfuhrpapieren hervorgeht, daß die Waren, auf die sich die Bescheinigung bezieht, nicht für die Gemeinschaft bestimmt sind. V. Angabe des verwendeten Musters des Ausfuhrpapiers In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung sind das Datum und das Muster oder die laufende Nummer des Ausfuhrpapiers anzugeben, bei dessen Vorlage die Erklärung des Ausführers bescheinigt wird. VI. Anbringen des Stempels der Zollbehörde Der Stempelabdruck der Zollbehörde ist mit einem Stempel, vorzugsweise aus Stahl, anzubringen. Die Mitgliedstaaten und Israel teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Musterabdrücke der bei den Zollbehörden verwendeten Stempel mit. VII. Ersatz von Warenverkehrsbescheinigungen A.IL.1 durch Bescheinigungen der gleichen Art 1. Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen A.IL.1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen A.IL.1 ersetzt werden, sofern dies von der Zollbehörde vorgenommen wird, bei der sich die Waren befinden. 2. Gilt die neue Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 für ursprünglich aus einem Mitgliedstaat oder Israel eingeführte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so ist das Land anzugeben, in dem die ursprüngliche Warenverkehrsbescheinigung erteilt worden ist. VIII. Nachträgliche Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen 1. Ist bei der Ausfuhr von Waren versehentlich keine Warenverkehrsbescheinigung beantragt worden, so kann die Bescheinigung A.IL.1 nach des tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden. In diesem Fall muß der Ausführer: - die Bescheinigung schriftlich beantragen; hierbei sind die Art der Waren, ihre Menge, die Art der Waren, ihre Menge, die Art ihrer Verpackung und ihrer Kennzeichnung sowie Versandort und -tag anzugeben; - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 erteilt worden ist; die Gründe hierfür sind anzugeben; - ein ordnungsgemäß ausgefuelltes und unterzeichnetes Formblatt der Bescheinigung A.IL.1 beifügen. 2. Die Zollbehörden können eine Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 nachträglich erst erteilen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. Nachträglich erteilte Warenverkehrsbescheinungen A.IL.1 müssen in roter Tinte einen der folgenden Vermerke tragen: "NACHTRAEGLICH ERTEILT","DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "DELIVRED A POSTERIORI". 3. Die Zollbehörden können die Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 jedoch nicht nachträglich erteilen, wenn erst nach ihrer tatsächlichen Ausfuhr das Gebiet einer der Vertragsparteien als Bestimmungsort der Waren vorgesehen wurde. IX. Erteilung von Zweitausfertigungen Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie erteilt hat, eine Zweitausfertigung beantragen, die an Hand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Diese Zweitausfertigung muß in roter Tinte einen der folgenden Vermerke tragen: "ZWEITAUSFERTIGUNG", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT","DUPLICATE". Die Zweitausfertigung gilt von dem Tage an, an dem das Original der Bescheinigung A.IL.1 ausgestellt worden ist. B. Bedingungen für die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 I. Unmittelbare Beförderung der Waren 1. Als unmittelbar befördert gelten Waren, bei deren Beförderung keine Gebiete als diejenigen der Vertragsparteien berührt werden. Die unmittelbare Beförderung gilt jedoch nicht als unterbrochen durch: a) Zwischenaufenthalte in Häfen auf anderen Gebieten als denjenigen der Vertragsparteien; b) Umladen in diesen Häfen aus Gründen höherer Gewalt oder infolge von Ereignissen auf See; c) Berühren anderer Gebiete als derjenigen der Vertragsparteien oder Umladen auf einem dieser Gebiete, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete oder das Umladen mit einem einzigen in einem Mitgliedstaat oder in Israel ausgefertigten Frachtpapier erfolgt; II. Annahme der Warenverkehrsbescheinigungen nach Ablauf der Vorlagefrist Warenverkehrsbescheinigungen A.IL.1, die der Zollbehörde des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 9 des Protokolls genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf dieser Frist gestellt worden sind. III. Annahme von Warenverkehrsbescheinigungen, die inhaltlich mit den eingeführten Waren nicht übereinstimmen Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 und den Angaben in den der Zollbehörde zur Erfuellung der Einfuhrformalitäten für die Waren vorgelegten Unterlagen wird die Bescheinigung nicht ipso facto nichtig, wenn nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht. C. Freizonen Die Mitgliedstaaten und Israel treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß im Handelsverkehr von einer Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen Behandlungen unterzogen werden, als zu ihrer Erhaltung notwendig sind. D. Postsendungen (einschließlich Postpakete) I. Die Verwendung des Formblatts A.IL.2 ist auf Postsendungen (einschließlich Postpakete) bis zu einem Wert von 1000 Rechnungseinheiten je Sendung beschränkt. II. Der Ausführer oder - unbeschadet der Verantwortung des Ausführers - sein Vertreter hat die beiden Blätter des Formblatts A.IL.2 auszufuellen und zu unterzeichnen. Sind die in der Sendung enthaltenen Waren bereits im Ausfuhrland im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse überprüft worden, so kann der Ausführer in der Spalte "Bemerkungen" des Formblatts A.IL.2 (Blatt 1) darauf hinweisen. III. Der Ausführer bringt entweder auf dem grünen Etikett nach Muster C1, auf der Erklärung C2 oder C2M oder in der Spalte "Bemerkungen" der Zollinhaltserklärung CP3 oder CP3M den Vermerk "A.IL.2" und die Seriennummer des verwendeten Formblatts A.IL.2 an. Er bringt diesen Vermerk und die Nummer auch auf der Rechnung für die in der Sendung enthaltenen Waren an. E. Kleinsendungen und persönliches Gepäck Von der Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 und der Ausfertigung eines Formblatts A.IL.2 befreit sind Waren in Kleinsendungen an Privatpersonen und Waren in persönlichen Gepäck Reisender, sofern es sich um Einfuhren handelt, die den Bedingungen des Artikels 15 des Protokolls genügen. F. Nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen A.IL.1 und der Formblätter A.IL.2 I. Die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrbescheinigung A.IL.1 und der Formblätter A.IL.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird jedesmal vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Dokumente oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der bettreffenden Waren oder einiger ihrer Bestandteile haben. II. Zur Anwedung von Ziffer I senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Bescheinigung A.IL.1 oder das Blatt 1 des Formblatts A.IL.2 an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück und geben dabei die formalen und sachlichen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie sie dem Blatt 1 des Formblatts A.IL.2 bei; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben der Warenverkehrsbescheinigung A.IL.1 oder des Formblatts A.IL.2 schließen lassen. Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, die Anwendung der Vorschriften des Abkommens auszusetzen, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so bieten sie dem Einführer die Freigabe der Waren vorbehaltlich notwendig erachteter Sicherungsmaßnahmen an. III. Das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes so bald wie möglich mitzuteilen. An Hand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandete Bescheinigung für die tatsächlich ausgeführten Waren gilt und ob die Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen. IV. Können die Zollbehörden des Einfuhrlandes und die des Ausfuhrlandes die Beanstandungen nicht klären oder treten dadurch Fragen der Auslegung des Protokolls auf, so werden diese Fälle der Gemischten Kommission vorgelegt. V. Um eine nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen A.IL.1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrlandes die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Durchschriften von Warenverkehrsbescheinigungen zwei Jahre lang aufbewahren. Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1971. Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident M.ALON