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Document 12016P011
Charter of Fundamental Rights of the European Union#TITLE II - FREEDOMS#Article 11 Freedom of expression and information
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
TITEL II - FREIHEITEN
Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
TITEL II - FREIHEITEN
Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 396–396
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/396 |
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.