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Document 12016P011

    Charta der Grundrechte der Europäischen Union
    TITEL II - FREIHEITEN
    Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 396–396 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/char_2016/art_11/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/396


    Artikel 11

    Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

    (1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

    (2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


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