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Document 12016E355
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART SEVEN - GENERAL AND FINAL PROVISIONS#Article 355 (ex Article 299(2), first subparagraph, and Article 299(3) to (6) TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SIEBTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 355 (ex-Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
SIEBTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 355 (ex-Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 EGV)
ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 197–198
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 12016E/TXTR(01) | (SL) |
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/197 |
Artikel 355
(ex-Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 EGV)
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 52 des Vertrags über die Europäische Union über den räumlichen Geltungsbereich der Verträge gelten folgende Bestimmungen:
(1) |
Die Verträge gelten nach Artikel 349 für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. |
(2) |
Für die in Anhang II aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil festgelegt ist. Die Verträge finden keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind. |
(3) |
Die Verträge finden auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. |
(4) |
Die Verträge finden entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung. |
(5) |
Abweichend von Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union und von den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels gilt:
|
(6) |
Der Europäische Rat kann auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats einen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 1 und 2 genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission. |