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Document 12016A171
Consolidated version of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community#TITLE IV - SPECIFIC FINANCIAL PROVISIONS#Article 171
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL IV - BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 171
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL IV - BESONDERE FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 171
ABl. C 203 vom 7.6.2016, p. 43–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_171/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 12016A/TXTR(01) | (GA) |
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/43 |
Artikel 171
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Agentur oder der gemeinsamen Unternehmen werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Verwaltungshaushalt oder den Forschungs- und Investitionshaushalt eingesetzt.
Jeder Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der nach kaufmännischen Gesichtspunkten arbeitenden Agentur werden in einen eigenen Voranschlag aufgenommen.
Die Bedingungen für die Veranschlagung, Durchführung und Kontrolle dieser Einnahmen und Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Satzung der Agentur in einer gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushaltsordnung bestimmt.
(3) Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskonten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament für jedes Haushaltsjahr nach Maßgabe der Satzungen dieser Unternehmen übermittelt.