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Document 12016A105
Consolidated version of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community#TITLE II - PROVISIONS FOR THE ENCOURAGEMENT OF PROGRESS IN THE FIELD OF NUCLEAR ENERGY#CHAPTER 10 - External relations#Article 105
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 10 - Außenbeziehungen
Artikel 105
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 10 - Außenbeziehungen
Artikel 105
ABl. C 203 vom 7.6.2016, p. 39–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_105/oj
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/39 |
Artikel 105
Die Durchführung von Abkommen und Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossen worden sind, kann nicht aufgrund der Vorschriften des Vertrags beanstandet werden, wenn diese Abkommen oder Vereinbarungen der Kommission spätestens 30 Tage nach den genannten Zeitpunkten mitgeteilt worden sind.
Jedoch ist die Berufung auf Abkommen und Vereinbarungen gegenüber diesem Vertrag unzulässig, wenn sie zwischen dem 25. März 1957 und dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einer Person oder einem Unternehmen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates geschlossen worden sind und wenn die Absicht, sich den Vorschriften dieses Vertrags zu entziehen, nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der auf Antrag der Kommission entscheidet, für eine der Vertragsparteien ein bestimmender Grund für den Abschluss war.