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Document 12016A061

    Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
    TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
    KAPITEL 6 - Versorgung
    Abschnitt 2 - Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft
    Artikel 61

    ABl. C 203 vom 7.6.2016, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_61/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 203/27


    Artikel 61

    Die Agentur ist verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, dass rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen.

    Bei Abschluss eines Vertrags kann sie unter Beachtung der Vorschriften des Artikels 52 von den Verbrauchern angemessene Vorauszahlungen als Garantie oder zur Erleichterung ihrer eigenen, zur Ausführung des Auftrags erforderlichen langfristigen Verpflichtungen gegenüber den Erzeugern verlangen.


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