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Document 12016A022
Consolidated version of the Treaty establishing the European Atomic Energy Community#TITLE II - PROVISIONS FOR THE ENCOURAGEMENT OF PROGRESS IN THE FIELD OF NUCLEAR ENERGY#CHAPTER 2 - Dissemination of information#Section 2 - Other information#(c)Grant of licences by arbitration or under compulsory powers - #Article 22
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 2 - Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 2 - Sonstige Kenntnisse
c)Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen -
Artikel 22
Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL II - DIE FÖRDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE
KAPITEL 2 - Verbreitung der Kenntnisse
Abschnitt 2 - Sonstige Kenntnisse
c)Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen -
Artikel 22
ABl. C 203 vom 7.6.2016, p. 14–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/euratom_2016/art_22/oj
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/14 |
Artikel 22
(1) Können sich der Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts oder des Gebrauchsmusters und der Lizenznehmer über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, so können die Beteiligten einen Schiedsvertrag schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet.
Die Parteien verzichten damit auf jede Klage; Artikel 18 bleibt unberührt.
(2) Lehnt der Lizenznehmer den Abschluss eines Schiedsvertrags ab, so gilt die Lizenzerteilung als nichtig.
Lehnt der Inhaber den Abschluss eines Schiedsvertrags ab, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung von den zuständigen innerstaatlichen Stellen festgesetzt.