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Document 12012E297

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    SECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
    TITEL I - VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
    Kapitel 2 - Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
    Abschnitt 2 - Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
    Artikel 297
    (ex-Artikel 254 EGV)

    ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 176–176 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/art_297/oj

    26.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/1


    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)

    SECHSTER TEIL

    INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN

    TITEL I

    VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE

    KAPITEL 2

    RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN

    ABSCHNITT 2

    ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN

    Artikel 297

    (ex-Artikel 254 EGV)

    (1)   Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet.

    Gesetzgebungsakte, die gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.

    Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    (2)   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.

    Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    Die anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.


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