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Document 12012E167
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#PART THREE - UNION POLICIES AND INTERNAL ACTIONS#TITLE XIII - CULTURE#Article 167#(ex Article 151 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XIII - KULTUR
Artikel 167
(ex-Artikel 151 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XIII - KULTUR
Artikel 167
(ex-Artikel 151 EGV)
ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 121–122
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 326/1 |
VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XIII
KULTUR
Artikel 167
(ex-Artikel 151 EGV)
(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
(2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:
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Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker, |
— |
Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung, |
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nichtkommerzieller Kulturaustausch, |
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künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich. |
(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
(4) Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
— |
erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. |
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erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen. |