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Document 12012E106

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
    TITEL VII - GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
    Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln
    Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
    Artikel 106
    (ex-Artikel 86 EGV)

    ABl. C 326 vom 26.10.2012, p. 90–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/art_106/oj

    26.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 326/1


    VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG)

    DRITTER TEIL

    DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION

    TITEL VII

    GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

    KAPITEL 1

    WETTBEWERBSREGELN

    ABSCHNITT 1

    VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

    Artikel 106

    (ex-Artikel 86 EGV)

    (1)   Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

    (2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

    (3)   Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.


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